{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-01-04_1_StR_299_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-04","aktenzeichen":"1 StR 299/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"me an nn. an un mn He amerar wu men Armeen a um ame vun ment,\n\nStPO § 275 Abs. 1\n\nDaß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275\n\nAbs. 1 StPO zu den Akten gebracht wird, begründet für\nsich allein die Revision auch dann nicht, wenn die Frist\nerheblich überschritten ist (Bestätigung der bisherigen\nRechtsprechung). _","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nme an nn. an un mn He amerar wu men Armeen a um ame vun ment,\n\nStPO § 275 Abs. 1\n\nDaß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275\n\nAbs. 1 StPO zu den Akten gebracht wird, begründet für\nsich allein die Revision auch dann nicht, wenn die Frist\nerheblich überschritten ist (Bestätigung der bisherigen\nRechtsprechung). _\n\nBGH, Beschl. v. 4. Januar 1966 - 1 StR 299/65 - LG Ellwangen\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_299/65 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Mechaniker H: E aus H\nKreis A ,„ dort geboren am 9\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n4. Januar 1966 beschlossen:\n\nDaß das Urteil erst nach Ablauf der Frist\n\ndes § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht\nwird, begründet für sich allein die Revision\nauch dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).\n\nen\n\nI. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, Seine\nBerufung hat das Landgericht verworfen. Dieses Urteil hat\ndas Oberlandesgericht Stuttgart auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der nochmaligen Hauptverhandlung blieb die\nBerufung wiederum erfolglos.\n\nDie erneute Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nhält das Oberlandesgericht für begründet. Es meint zwar,\ndaß die Sachbeschwerde nicht durchdringen könne, Doch möchte\nes auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend\nmacht, das Urteil sei erst 16 Monate nach der Hauptverhandlung zu den Akten gebracht worden, das angefochtene Urteil\naufheben, Daran sieht es sich durch mehrere Urteile des\nBundesgerichtshofs gehindert. Es hat daher dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob auf die Rüge der Verletzung\ndes § 275 Abs. 1 StPO die erst ein Jahr und vier Monate nach\nder Verkündung erfolgte Absetzung des Urteils einer kleinen\nStrafkammer die Revision rechtfertige.\n\n- 3.\n\nII. Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2\nGVG sind gegeben.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die\nAnsicht vertreten, daß die Revision auf eine Überschreitung\nder in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht gestützt\n\"werden könne (so u.a. BGH NJW 1951, 970 Nr. 24; BGH LM\nStpo § 275 Nr. 2 = MDR 1953, 309). Dieser Rechtsgrundsatz\ngilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst bei sehr\nerheblicher Verspätung der Urteilsabsetzung. So ist in der\nAbsetzung eines Urteils erst 16 1/2 Monate nach der Verkündung kein die Revision begründender Verfahrensfehler gesehen worden (BGH Urteil vom 16. Dezember 1958 - 1 StR\n'429/58).\n\nIII. In der Sache vermag der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.\n\n1.) Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO stets für\neine dem Richter gegebene Oränungsvorschrift gehalten, auf\nderen Verletzung allein die Revision nicht gestützt werden\nkönne (RGSt Repr. 4, 91; RGSt 2, 378; 59, 362; 62, 182; BGH\naußer den oben angeführten Entscheidungen u.a. noch die\nUrteile vom 12. September 1952 - 1 StR 339/52; vom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55 und vom 5. Oktober 1965 - 5 StR\n314/65). Eine eingehende Begründung hierfür hielt das Reichsgericht nicht für erforderlich, Es hat die Vorschrift \"der\nNatur der Sache nach\" (Rspr RGSt 4, 91) oder \"ihrer Natur\nnach\" (RGRSt 59, 362) ganz selbstverständlich als \"instruktioncelle\", als Disziplinar- oder Oränungsvorschrift angegeben.\n\nDaneben ist gegenüber der Rüge einer Verletzung des\n8 275 Abs. 1 StPO fast stets eingewendet worden, daß auf\nder Verletzung dieser Vorschrift ein Urteil nie beruhen\nkönne, weil das Urteil, nämlich der Urteilsspruch, niemals.\nvon einem Geschehen nach seiner Verkündung becinflußt worden\n\n-A-\n\nsein könne (so RGSt 2, 378, 379; 59, 362; BGH NJW 1951,\n970 Nr. 24 und LM StPO § 275 Nr. 2).\n\nGelegentlich wurde freilich die Frage aufgeworfen, ob\ndurch eine längere Überschreitung der Frist des § 275\nAbs. 1 StPO die Beurkundungswirkung der schriftlichen Gründe\nfür das Beratungsergebnis beeinträchtigt werde, ohne daß\ndieser Gesichtspunkt allein - abgesehen von einer unten zu\nerörternden Ausnahme — zu einer Aufhebung des Urteils geführt\nhätte (vgl. RGSt 59, 362; BGH NdW 1951, 970 und BGH Urteil\nvom 8. Dezember 1955 - 3 StR 425/55). In der Entscheidung\nRGSt 62, 182 wird die Frage ausdrücklich verneint.\n\n2.) An der bisherigen Rechtsprechung, daß § 275 Abs. 1 StPO\neine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung die Revision\ngrundsätzlich nicht zu begründen vermag, will das vorlegende\nOberlandesgericht festhalten. Auch der Senat stimmt dem\nbei. Sarstedt (JZ 1965, 238) hat zwar zur Erörterung gestellt,\nob die Rechtsprechung diese ihre bisherige Ansicht nicht aufgeben und jene Gesetzesbestimmung als zwingende Vorschrift\nansehen solle, deren Verletzung die Revision begründe. Er\nhat beachtenswerte Gründe hierzu angeführt. Ohne derer fewicht zu verkennen, hält sie der Senat im Hinblick auf die\ndagegen sprechenden Umstände doch nicht für durchschlagend. Der\nwichtigste Gegeneinwand ist, daß die kurze Frist - ursprünglich sogar nur drei Tage - in großen und wichtigen Strafverfahren gar nicht eingehalten werden kann. Sarstedt meint\nzwar, daß der Zwang zur Einhaltung der VWiochenfrist das ganze\nStrafverfahren reformieren werde, weil von vornherein alles\ndaraufhin ausgerichtet werden müsse, daß das Urteil in einer\nWoche niederzuschreiben sei. Der Senat vermag sich hiervon\nletztlich keinen Gewinn für die Rechtsfindung zu versprechen.\nDie Hauptaufgabe des Tatrichters im Strafverfahren ist es, gen\nwirklichen Sachverhalt zu erforschen und festzustellen und\nein hierauf beruhendes gerechtes Urteil zu fällen. Diese\nAufgabe darf nicht schon von Anfang an durch den am Ende\n\n-5-\n\nstehenden Zwang belastet werden, die Wochenfrist zur schriftlichen Urteilsniederlegung nur ja um keinen Tag zu überschreiten. Hag die bisherige Rechtsprechung auch gelegentlich unbefriedigend erscheinen, so erscheint sie dem Senat doch immer\nnoch eher tragbar als ihre plötzliche völlige Umkehrung mit\nihren weittragenden, kaum zu übersehenden Folgen, die sich\nauch zum Machteil des Angeklagten auswirken könnten.\n\n3.) Würde man 8 275 Abs. 1 StPO ais eine zwingende Verfahrensvorschrift ansehen, auf die sich auch andere Verfahrensbetciligte (Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger) berufen könnten, so würde allerdings nach Ansicht des\nSenats damit erst die Frage -aufgeworfen, welche Wirkung die\nNichteinhaltung der Frist in Bezug auf das Revisionsverfahren\nhat, ob sie nämlich allein schon die Revision soll begründen\nkönnen, oder ob noch weiter. zu prüfen ist, ob das Urteil auf\nder Nichteinhaltung beruht. Im ersten Falle würde ein soß.\nabsoluter Revisionsgrund angenommen werden. Die absoluten\nRevisionsgründe sind jedoch in § 338 StPO abschließend aufgeführt. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO fällt unter keinen\nder dort aufgeführten Fälle, auch nicht unter § 338 Nr. 7\nStPO, denn das Urteil enthält Entscheidungsgründe, wenn sie\nauch verspätet zu den Gerichtsakten gekommen sind. Nach Ansicht des Scnats verbietet sich auch die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. Die unwiderlegbare Vermutung, daß\ndas Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, hat der\nGesetzgeber nur ganz bestimmten von ihm als besonders wesentlich erachteten Gesetzesverletzungen beigelegt. Es ist nicht\nSache des Richters, ihnen weitere hinzuzufügen.\n\nDas müßte auch für den Fall gelten, daß die Frist des\n§ 275 Abs. 1 StPO um eine sehr erhebliche Zeit überschritten\nworden ist. Das Revisionsgericht kann nicht eine Regel dahin\naufstellen, daß es bei Überschreitung der Wochenfrist um eine\nbestimmte Zeit, etwa um sechs oder neun Monate, so angesehen\n\n-6 -\n\nwerden müssc, als enthalte das Urteil keine Entscheldungsgründe\noder cs bestehe zum mindesten die unwiderlegbare Vermutung\n\nfür ihre Fehlerhaftigkeit (so Habscheidt NJW 1964, 629,\n\n1842). Damit würde sich das Gericht eine Befugnis anmaßen,\n\ndie nur dem Gesetzgeber zustehen kann.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof im Zivilprozeß dann den\nunbedingten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 2PO für gegeben\nerachtet, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach der Verkündung des Urteils noch nicht zu den Akten gebracht sind\n(BGHZ 7, 155). Daß die diese Entscheidung tragenden Erwägungen\n‚auf das Strafverfahren nicht zutreffen, ist aber bereits\nin BGH LM StPO § 275 Nr. 2 dargelegt. Der Gedanke, daß nach\nso langer Zeit das Beratungsergebnis nicht mehr sicher wiedergegeben werde, spielte bei jener zivilprozessualen Entscheidung keine Rolle.\n\nDer Senat vermag auch der Erwägung nicht zu folgen, daß\nder Richter zu einer solchen Festlegung von Zeitgrenzen berufen sci, weil der Gesetzgeber versage. Der Bundesgesetzgeber hat erst durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom\n19. Dezenber 1964 (BGBl I, 1067) eine Reihe von Vorschriften\nder Strafprozeßordnung - auch die Frist zur Revisionsbegründung - geändert. 8 275 Abs. 1 StPO hat er unverändert\ngelassen, obwohl ihm die Rechtsprechung hierzu und die sich\ndaran anknüpfende Kritik bekannt sein mußte, Eine Änderung\n- etwa im Sinne des Vorschlags von Seibert in MDR 1955,\n\n148. -— erschien ihm also nicht vordringlich.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht meint denn auch, eine\nbestimmte zeitliche Grenze festzulegen, mit deren Überschreitung 8 338 Nr. 7 StPO eingreife, sei nicht angängig.\n\nEs werde ganz von der Lage des kinzelfalles abhängen, wann\neine längere Wristüberschreitung noch hingenommen werden könne\nund wann nicht. Das Oberlandesgericht will also noch in\n\nJedem Einzelfall prüfen, ob das Urteil (nämlich in seinen\nGründen) auf dem Fehler beruht, wobei es allerdings schon\n\ndic bloße Möglichkeit entscheiden lassen will, daß die Ur-\n\n- 7 -\n\n teilsgründe unrichtig wiedergegeben sind. Das aber scheint\ndem Senat ebenfalls bedenklich. Denn eine solche Möglichteit ließe sich bei keiner längeren Fristüberschreitung\nvöllig ausschließen.\n\n4.) Der Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zur\n‚Frage des Beruhens des Urteils auf der Fristüberschreitung\n(neuerdings Peters, Die verspätete Absetzung des Strafurteils im Strafverfahren in Festschrift für Helmut von\nWeber 5. 374, 379; Habscheidt aa0, Sarstedt aa0) ist zuzugeben, daß mit dem bloßen Hinweis, der auf Grund der\nHauptverhandlung und der Beratung erlassene Urteilsspruch\nkönne auf der nachfolgenden Verzögerung in der Urteilsabsetzung nicht beruhen, die Problematik der Sache nicht voll\nerfaßt wird. Denn das Revisionsgericht kann das tatrichterliche Urteil nur an Hand der schriftlichen Urteilsgründe\nnachprüfen. Geben sie das Beratungsergebnis nicht zutreffend\nwieder, dann ist die Grundlage der revisionsrichterlichen\nNachprüfung selbst in Frage gestellt. Es ist nicht zu verkennen, daß cic Gefahr in dieser Richtung umso größer wird,\nje später das Urteil zu den Akten gebracht wird. -\n\nDieser Gesichtspunkt ist, wie oben ausgeführt, schon\nin der bisherigen Rechtsprechung gelegentlich erörtert wor-Jen, obwohl die Ansicht, daß § 275 Abs. 1 StPO’nur eine\nOränungsvorschrift sei, dabei nie in Zweifel gezogen worden\nist. In der Tat könnte er auch dann von Bedeutung sein,\nwenn man jener Ansicht folgt. Denn das nach § 275 StPO anzufertigende Urteil muß die der Beratung und Abstimmung\nentsprechenden Gründe wiedergeben und es ist ein Rechtsfehler, wenn es andere Gründe enthält (R6St 47, 115, 117;\nRG JW 1928, 2270 Nr. 69). .\n\nDie Schwierigkeit ist nur, wie eine. Abweichung von den\nberatenen und beschlossenen Gründen angesichts des Beratungsgcheimnisses festzustellen ist. Eine unwiderlegbare Vermutung aufzustellen, daß die erst nach Ablauf einer bestimnten längeren Zeit zu den Akten gebrachten Gründe nicht mehr\n\n-8-\n\ndem Beratungsergebnis entsprechen, würde, wie schon oben aus-\n. geführt, die Aufstellung eines neuen absoluten Revisionsgrundes bedeuten, die dem Richter nicht zusteht. Nicht gangbar ist ferner der von Peters (aa0) vorgeschlagene Weg,\n\nden Revisionsführer bei jeder Überschreitung der in § 275\nAbs. 1 StPO gesetzten Frist die Möglichkeit zu gewähren,\n\ndie Nichtübereinstimmung der schriftlichen Gründe mit den\nmündlich verkündeten zu rügen (vgl. Sarstedt aa0). Im vorliegenden Falle ist eine solche Rüge auch nicht erhoben,\n\nso daß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.\n\nEs gilt vielmehr auch hier der Satz, daß Verfahrensfehler\nbewiesen sein müssen. Wenn die darauf gestützte Rüge durchgreifen soll, müßte also feststehen, daß die Urteilsgründe\nnicht dem wirklichen Beratungsergebnis entsprechen. Daß\nhierfür eine Vermutung besteht, vermag der Senat auch für\nden Fall nicht anzuerkennen, daß es sich um das Urteil einer\nKleinen Strafkammer handelt, in der der vorsitzende Berufs-\n\n‘ richter Verhandlungsleiter und Urteilsverfasser in einer\nPerson ist. Das Erinnerungsvermögen der Menschen ist sehr\nunterschiedlich. Außerdem können einem Richter genaue Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen,\ndas Ergebnis von Hauptverhandlung und Beratung auch nach\nlanger Zeit noch zuverlässig wiederzugeben (vgl. auch\n\nBGHZ 32, 17, 26: \"Andererseits kann aus der Tatsache eines so\nlangen Zceitablaufs unmöglich generell geschlossen werden, daß\nsich die schriftliche Begründung nicht mit den beratenen\nGründen decke.\"),\n\nIm Einzelfalle mögen allerdings die Urteilsgründe selbst\nAnhaltspunkte dafür geben, daß sie das Beratungsergebnis\nnicht mehr zuverlässig beurkunden. In einem solchen Fall hat\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil aus diesem Grunde aufgehoben (Urteil vom 5. Oktober 1965 - 5 StR\n314/65). Unter dieser Voraussetzung kann unter Umständen\n\n- 9 -\n\nschon die Sachrüge zum Erfolg führen, denn die nachgeschobenen\nGründe sind unbeachtlich (RGSt 47, 115; RG JW 1928, 2270 Nr. 69).\n\n5.) Der Senat hält es aus diesen Erwägungen-in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt - nicht für angebracht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auch eine erhebliche\nÜberschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist für\nsich allein noch nicht die Revision begründet. Er ist überdies\nder Meinung, daß solchen Fristüberschreitungen durch Maßnahmen\nder Dienstaufsicht oder der Geschäftsverteilung vorgebeugt werden könnte, |\n\nSenatspräsident Dr. Hübner Fischer | Loesdau\nist beurlaubt und ortsabwesend.\n\nFischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-04/1-str-299-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-04/1-str-299-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.038886+00:00"}}