{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-21_1_StR_585_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"1 StR 585/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 053\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_585/65\nAlan, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Gera W EU zu: um:\ndort geboren an EEE 13:2, zur zeit in dieser\n\nSuche in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Dezember 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rovision des Angeklagten gagen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 1965\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n‚Ihm wird die Untorsuchungshaft seit dem 19.August 1965,\nsoweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafo\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nun are nn aD Ai Ei Kind men ans Gut ati in m\n\nIo Der Angeklagte ist u.a. vorbestraft;\n\na) durch Urteil des Jugenäschöffengerichts Nürnberg von\n27. August 1959 wegen schweren Diebstahls u.a. mit einer\nJugendstrafce von unbestimnter Dauer (verbüßt am 27.Juli 1963);\n\n-3-\n\nb) durch Urteil des Schöffengerichts Nürnberg vom\n14. Januar 1964 wegen versuchten schweren Diebstahls\nmit vier Monaten Gefüngnis. Die Tat wurde begangen am\n2. November 1963 und die Strafe war verbüßt am 14. Oktober 1964.\n\nII. Nunmehr hat ihn die Strafkammer wegen gemeinschaftlich bogangenen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen\n\"mit insgesamt drei Jahren Gefängnis bestraft\". Tatzeiten;\n27. härz und 30. April 1965.\n\nIII. liiergegen hat er Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\na) Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision nicht\nbesonders wendet, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen.\n\ndb) Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.\n\nc) Das Landgericht hat unter anderem strafschärfenä\nverwertet, der Angeklagte sei erst im Oktober 1964 aus\n\"4-jähriger\" Strafhaft entlassen worden (S. 8 UA). Der\nvon der Revision insoweit gerügte Widerspruch liegt in\nWirklichkeit nicht vor. Es sollte ersichtlich heißen;\n!aus viermonatiger\" Strafhaft. Denn anschließend wird\nbetont, bei jener \"2. Bestrafung\" sei damals versucht\nworden, den Angeklagten durch eine relativ milde Strafe\nauf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen (S. 8, 9 UA).\nDamit war die Strafe von 4 Monaten Gefängnis gemeint.\nBei ihren weiteren Angriffen zu diesem Punkt übersieht\ndie Revision, daß die für die erste Tat ausgeworfene\nEinzelstrafe nicht sehr erheblich über der gesetzlichen\nMindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB liegt. Dabei hat das\nLandgericht nicht einmal strafschärfend berücksichtigt,\n\ndaß der Angeklagte es gewesen war, der den Nitangeklagten\nSED 215 Tatgenossen gewonnen hatte. Bezüglich der\nEinsatzstrafe für die zweite Tat versucht der Verteidiger,\nseine eigene Strafzumessung an Stolle der des Landgerichts\nzu setzen. Diese aber ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nNach alledem ist dic Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-585-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-585-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.919208+00:00"}}