{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-21_1_StR_502_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"1 StR 502/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£065 059\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 502/65 URTEIL\nAlaı\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Gustev Mm ED cu: Ke-GER zevoren 2: EEE ' 955 ir Ka.\n\n2. den Fernmeldemonteur Hans Dieter CWb au: vie\ndort geboren am GE >>:\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. April 1965\n\nwird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Gg unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, soweit\ner der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig erkannt worden ist. Von dieser Anklage wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfehrens\nträgt insoweit die Staatskasse;\n\n2. auf die Revisionen beider Angeklagten\n\na) dahin geändert, daß als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt sind:\n\nder Angeklagte EEE wesen zwei einfacher\nDiebstähle im Rückfall je in Tateinheit mit\nFühren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis\nund wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im\nRückfall,\n\nder Angeklagte GE wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall in Tateinheit mit Führen eines\nKraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wesen zwei\neinfacher und eines fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz\nEntzug der Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von drei\nJahren und acht Monaten, den Angeklagten GP wegen eincs\neinfachen und eines fortgesetzten schweren Diebstahls,\nebenfalls begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen\ndes § 20 a Abs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und einen Schlagring eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise\nErfolg.\n\nker\n\nI. Die Revision des Angeklagten MW rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Was sie im einzelnen gegen\ndie Verurteilung im Fall I, 2 des Urteils vorbringt, richtet\nsich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Urteil weist auch sonst\nkeinen Rechtsfehler auf, soweit die Diebstähle in Betracht\nkommen; durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur\ngegen die Verurteilung wegen selbständigen Vergehens gegen\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG.\n\nDieses Vergehen - wie der Diebstahl‘ des Kraftfahrzeugs\nzweifach begangen — steht in Tateinheit mit jedem der beiden\nDiebstähle vom 21. November und 8. Dezember 1964, weil die\nWegnahme erst durch das Wegfahren des Kraftwagens vollendet\nwurde; mit dem Wegfahren aber begann das fortgesetzte Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz (BGHSt 18, 66, 69\nund BGHSt 6, 81). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch.\nDer § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil der Angeklagte insoweit geständig war, in seiner Verteidigung dengemäß nicht beschränkt und durch die Änderung des Schuldspruchs, der zum Wegfall einer Einzelstrafe führt, auch\nnicht beschwert wird.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe war aufzuheben;\ndagegen können die wegen Diebstahls ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben, ebenso die Würdigung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die\ndas Urteil ausschließlich den Eigentumsverbrechen entnimmt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten GfffWreanstandet das\nVerfahren und erhebt dieSachbeschwerde.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Der Hinweis an den Angeklagten vor seiner Vernehmung\nzur Sache entsprach zwar nicht dem Wortlaut des § 243 Abs. 4\nSatz 1 StPO in der seit dem 1. April 1965 geltenden Fassung. Der Vorsitzende sagte aber inhaltlich dasselbe, indem er den Angeklagten darüber belehrte, daß er zu einer\nErwiderung auf die Beschuldigung nicht verpflichtet sci.\n\nb) Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Die Einlassung\ndes Angeklagten über die Herkunft der bei ihm gefundenen\nGegenstände hält das Landgericht für widerlegt durch die\nErgebnisse der Ortsbesichtigung; namentlich in drei vom\nTatrichter als entscheidend angesehenen Punkten erweist\nsich nach seiner Überzeugung die Darstellung des Angeklagten\nals falsch. Für diese drei Punkte jedenfalls spielten die\nSichtverhältnisse keine Rolle; das Landgericht war deshalb\nnicht gedrängt, die Augenscheinseinnahme unter den gleichen\nSichtverhältnissen wie bci dem vom Angeklagten behaupteten\nVorgang vorzunehmen, nämlich nachts bei trüber Witterung.\nDas wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil sich genau\ngleiche Sichtverhältnisse nicht herstellen ließen.\n\n2. Was die Revision im Rahmen der Sachrüge vorbringt,\nist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.\nDie Prüfung des Urteils ergibt nur folgende sachlichrechtliche Bedenken.\n\na) Aus denselben Gründen wie beim Angeklagten I»\nist auch hier die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem\nDiebstahl vom 8. Dezember 1964 und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (richtig § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG\n\nstatt § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtlich nicht haltbar. Zwar\nsteht nach dem Urteil nicht fest, wer von den beiden Angeklagten den Wagen weggefahren hat; bei der rechtlichen\nWürdigung muß daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er es gewesen ist.\n\nb) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nkann nicht bestehen bleiben. Nur soweit die Beweiskraft der\nöffentlichen Beurkundung reicht, kann eine Verletzung der\nWahrheitspflicht nach § 271 StGB strafbar sein (BGHSt 6,\n\n380, 381; BGH NJW 1955, 839 Nr, 14). Das ist zwar der Fall\nbei falschen Angaben eines Gefangenen über seine Person, weil\nes für den Haftvollzug auf seine Identität ankommt (Nr. 45\nder — gemäß Nr. 76 der Untersuchungshaftvollzugsordnung\n\nvom 12. Februar 1953 sinngemäß anwendbaren — Dienst- und\nVollzugsordnung vom 1. Dezember 1961; vgl. BGH IM § 271 StGB\nNr. 7); und ein Verstoß gegen § 271 StGB ist daher auch\n\ndann gegeben, wenn diese Personalangaben nur hinsichtlich des\nGeburtsjahres falsch sind (BGH Urt. v. 11. März 1954 - 3 StR\n84/53 -). Das Glaubensbekenntnis dagegen spielt für die\nIdentifizierung des Gefangenen im Regelfall keine Rolle.\n\nDie Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist kein\nwesenseigenes Merkmal der Person; daß es als solches nicht\ngewertet werden soll, 1ä8t sich auch der Beschränkung der\nOffenbarungspflicht durch Art. 140 GG in Verbindung mit\n\nArt. 136 Abs. 3 WRV entnehmen.\n\nDeshalb bewirken die Angaben über das Glaubensbekenntnis\nfür das Gefangenenbuch keine Beweiskraft nach außen und\nfür jedermann. Von ihnen hängt es nur ab, von welchen\nGeistlichen der Häftling \"betreut und zu welchem Gottesdienst er zugelassen wird (Nr. 135 bis 137 DVollzO; Nr. 47,\n\n48 UVollz0); das ist aber nur für den inneren Dienst der\nHaftanstalt bedeutsam.\n\nSchon der äußere Tatbestand des § 271 StGBiist deshalb\nnicht verwirklicht. Der Senat spricht den Angeklagten von\ndiesem Vorwurf frei.\n\n3. Auch beim Angeklagten GC können die für die\nDiebstähle ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben;\nder Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung und\nwegen eines selbständigen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz hat hierauf keinen Einfluß gehabt. Auch die Anwendung\ndes § 20 a StGB auf die Diebstahlstaten stützt das Landgericht bei diesem Angeklagten auf Eigentumsdelikte und Zuhälterei, nicht aber auf die in Wegfall kommenden Vergehen.\n\nDie Gesamtstrafe muß dagegen aufgehoben vierden. Von\nder Aufhebung erfaßt wird auch die Einziehung des Schlagrings. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, die im Urteil\nbisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 40 StGB\nzu prüfen.\n\n4. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist,trägt die\nStaatskasse die ausscheidbaren Kosten. Eine Auslagenerstattung\n\ngemäß § 467 Abs. 2 StPO kommt aus Rechtsgründen nicht in\nBetracht (BGH IM § 467 StPO Nr. 9 = BGHSt 14, 136).\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-502-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-502-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.881507+00:00"}}