{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-21_1_StR_465_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-21","aktenzeichen":"1 StR 465/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Rn\n\n2065 054\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nui\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsbauinspektor Valtcr SB aus\nCEEEEEEB/ Eifel, geboren arı EEE 923 ir TE\n\nwegen Beihilfe zum Meineid.\n\n- 2.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert:\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Pikart oo: , n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt EB... 000)\n‚als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten SW vira das Urteil des Landgerichts Trier vom. 4.. Mai 1965 mit-den\nFeststellungen ahıfgeho en, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die’ Sachce zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nu Cm gr u De m Tun mn Ai tn\n\nEin sachlichrechtlicher Fehler zwingt zur Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid.\nAuf dic Verfahrensangriffe der Revision braucht deshalb\nnicht eingegangen zu werden.\n\n- 3 -\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig und nicht rechtlich fehlerfrei getroffen worden.\n\nDas Landgericht hat zunächst dargelegt, der Beschwerdeführer habe bei seinem Gespräch mit dem zum Meineid entschlossenen Haupttäter gewußt, daß dieser bei seiner richterlichen Vernehmung als Zeuge vereidigt werden könnte, und er\nhabe ihn gleichwohl in!seinem Vorhaben bestärkt. Diese - für\nsich geschen - klare Feststellung hat der Tatrichter jedoch\ndadurch entkräftet, daß er'unmittelbar anschließend dargelegt hat, \"zumindest\" habe ‘der Angeklagte mit der Möglichkeit der Vereidigung des Haupttäters gerechnet. Anlass zu\ndieser Einschränkung waren offenbar die Erwägung, daß die\nVereidigung von Zeugen im vorbereitenden Verfahren nicht\nohne weiteres zulässig ist (§ 65 StPO), und vielleicht auch\nder Gedanke, daß der Haupttäter, der den Angeklagten durch\nseine unwahre polizciliche Aussage begünstigt hatte, nicht\nhätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\n«Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zumindest\nmit-der Möglichkeit der ‘Verdidigung des Haupttäters gerechnet,\nberuht, wie der Revision -zuäugeben ist, auf einem Denkfehler.\n\n' Die Strafkammer hat sie daraus hergeleitet, daß der Angeklagte\nseinen den Haupttäter bestärkenden Rat micht ‚etwa nur auf\nden Fall beschränkte, daß dieser seine Aussage nicht beschwören müsse\". Aus einer solchen erklärten Einengung des\nHinweises -— auf eine uneidliche Vernehmung - hätte man\nschließen können, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit\nsowohl der uneidlichen als auch der eidlichen Vernehmung\nbedacht habe. Das Nichtbegrenzen der Empfehlung bietet\njedoch keinen Anhalt dafür, welche Gedanken der Angeklagte\n\nsich über die Gestaltung der Anhörung des Haupttäters gemacht hat; aus'dem\"Unterbleiben der.:Einschränkung auf den\nFall der..uneiülichen Aussagö allein kann. nicht geschlossen\nwerden, -:daß: der Beschwerdeführer auch in Betracht gezogen\nhabe, der Haupttäter werde seine Aussage möglicherweise be-\n\n-4-\n\nschwören müssen. Deshalb ist die Folgerung der Strafkammer,\nmit der sie die Vorstellung des Angeklagten über das Inrechnungstellen der Vereidigung des Haupttäters hat beweisen wollen, für diesen Beweis untauglich. | “\n\nDer Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es\nden Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zurückzuverweisen, nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes\nLandgericht. Dieses wird gut tun, in der neuen Hauptverhandlung auch die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Haupttäters vom 26. Januar 1961 vollständig zu\nverlesen und im Urteil zu erörtern, wie die Antwort des\nAngeklagten auf DEE\" Hinweis zu verstehen war, er\nkönne nicht gut einen Meineid leisten. Falls die Strafkammer wieder zu einem gleichen Schuldspruch kommt, wird\nsie bei der Strafzumessung den Umstand besonders beachten\nmüssen, daß der Haupttäter nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte\nvereidigt werden dürfen, wie jedenfalls aus der Rückschau\nfeststeht (vgl. dazu BGHSt 8, 186; IM StGB § 52 Nr. 8; aber\nauch BGHSt 19, 113). Sollte das Landgericht aber zu der\nÜberzeugung kommen, daß der Beschwerdeführer bei seinem Rat\n\n-5-\n\nan den Haupttäter an dessen mögliche Vercidigung gar nicht\ngedacht habe, wird sie das Verhalten dcs Angeklagten auch\nunter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur uneidlichen Faischaussage (§§ 153, 49, 50 StGB) zu untersuchen haben.\n\nHübner = Seibert Loesdau\n\nMai ZZ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-465-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-21/1-str-465-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.862508+00:00"}}