{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-17_1_StR_300_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-17","aktenzeichen":"1 StR 300/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ME re An Ms mn fern mr Gier Gun Are ar Game Bus Ibn ide: fr DC REN DOT Dan Am WER Non Mer wur wer dere Hier De Den DE As Maren Gum Bir die Mimne dan Mir Dan Das Garne diRE ine Mn arme Ar An De Wie arm Min Der Amse Wege Aarı Bmh.\n\nStPO § 265 Abs. 1\n\nDer Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO braucht nicht anzu-\n\ngeben, welche Begehungsform des § 4 Nr. 1 LebM&G (Verfälschen oder Nachmachen) in Betracht kommt (Einschränkung\n\nvon BGHSt 2, 371).\n\nWeine § 1\n\nWein verliert die Eigenschaft als Getränk i. S. des 8 1\nWeing erst dann, wenn er endgültig für den menschlichen\nGenuß ungeeignet wird (im Anschluß an RGSt 49, 375, 376).\n\nLebensmittelG § 4 a; WeinG § 4; Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Lebensmittelrechts v. 21. Dezember 1958,\nBGBl. I 950, Art. 6 Abs. I Nr. 4, Abs. 2 Nr, 1\n\nFür Fremdstoffzusätze bei Wein gilt die bisherige Sonderregelung in § 4 Weing, Art. 4 AusfVO WeinG fort; die allgemeine Vorschrift des § 4 a LebMG tritt bis auf weiteres\nzurück,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nME re An Ms mn fern mr Gier Gun Are ar Game Bus Ibn ide: fr DC REN DOT Dan Am WER Non Mer wur wer dere Hier De Den DE As Maren Gum Bir die Mimne dan Mir Dan Das Garne diRE ine Mn arme Ar An De Wie arm Min Der Amse Wege Aarı Bmh.\n\nStPO § 265 Abs. 1\n\nDer Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO braucht nicht anzu-\n\ngeben, welche Begehungsform des § 4 Nr. 1 LebM&G (Verfälschen oder Nachmachen) in Betracht kommt (Einschränkung\n\nvon BGHSt 2, 371).\n\nWeine § 1\n\nWein verliert die Eigenschaft als Getränk i. S. des 8 1\nWeing erst dann, wenn er endgültig für den menschlichen\nGenuß ungeeignet wird (im Anschluß an RGSt 49, 375, 376).\n\nLebensmittelG § 4 a; WeinG § 4; Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Lebensmittelrechts v. 21. Dezember 1958,\nBGBl. I 950, Art. 6 Abs. I Nr. 4, Abs. 2 Nr, 1\n\nFür Fremdstoffzusätze bei Wein gilt die bisherige Sonderregelung in § 4 Weing, Art. 4 AusfVO WeinG fort; die allgemeine Vorschrift des § 4 a LebMG tritt bis auf weiteres\nzurück,\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1965 - 1 StR 300/65 - LG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n„DIR 2212 URTEIL\n\nin der Strafsacke\n\ngegen\n\nden Weinchemiker Dr. Erich WB au si:\ngeboren am ED 1925 ir vo ED.\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmitte.Llgesetz.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Dezember 1965 auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 9 :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter Pan 14. Dezember 1965,\nJustizobersekretär iiiWBan 17. Dezember 1965\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 11. Januar 1965\n\n1. wie folgt geändert:\n\nDie Mitangeklagten RD und Ag sinä eines\nversuchten Vergehens gegen § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 LebMG, der Angeklagte Dr. GB\nde? Beihilfe hierzu schuldig.\n\n- 3 —\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Mitangeklagten B> und\nEggp vegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 4 a in\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 LebNG in Tateinheit mit\neinem versuchten Vergehen gegen § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebNG, den Angeklagten Dr. Ggg»\nwegen Beihilfe hierzu verurteilt und die Vollstreckung\nder Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Dr. CB mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs auch bei den Mitangeklagten.\n\nmine mr üDre dinm yone Dn- ginn Bine Que Ang men man Die mer\n\n1. Verletzungen des § 265 Abs, 1 StPO.\n\na) Der Eröffnungsbeschluß ging davon aus, die Mitangeklagten BB und Ag hätten gemeinschaftlich\ncin Vergehen gegen § 4 a in Verbindung mit § 11 Abs. 1\n\nlebMG begangen und durch dieselbe Handlung anderen\n\n(den Geschäftsführern oder Kellermeistern der Bezirkswinzergenossenschaften) zur Begehung eines solchen Vergehens Hilfe geleistet; dem Angeklagten G@Bwarf der\nEröffnungsbeschluß vor, er habe Din, Ei und “ie\nanderen bei ihren Vergehen unterstützt. Das Urteil\n\nnimmt einheitlich Mittäterschaft der Mitangeklagten\nBED uns zen, d. h. - mit den anderen — auch insoweit, als das Stoppmittel bei den Einzelgenossenschalten zugesetzt wurde (UA S. 26, 27). Hierauf bezieht sich\ndemnach (UA S. 27) die Beihilfe des Angeklagten mit, so\ndaß insoweit anstelle mittelbarer Beihilfe (gegentiber\nDEE una EB als Gehilfen) die Hilfeleistung ihnen\ngegenüber als Mittätern tritt.\n\nDie Revision kann indessen mit ihrer Rüge, der\nAngeklagte sei auf diese Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunkts nicht hingewiesen worden (dazu BGH GA\n1962, 338), nicht durchdringen.\n\nDie andere rechtliche Betrachtungsweise des Urteils — nämlich daß der Beschwerdeführer zwei von mehreren Mittätern als solchen in vollem Umfang statt nach\nder Annahme des Eröffnungsbeschlusses teilweise zu Beihilfehandlungen Hilfe geleistet habe — betrifft nur\nein kleines Teilstück der Beschuldigung und verkürzte\ndem Angcklagten seine Verteidigungsmöglichkeit nicht.\nDenn vor der Anklage, den Mitangeklagten wie auch Angestellten der angeschlossenen Winzergenossenschaften\nbei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften geholfen zu haben, stand er ohnehin, und zwar bei\nunverändertem Sachverhalt. Da er die Beihilfe überhaupt\n\nbestritt, Konnte er seine Verteidigung nur einheitlich\nführen und sich gegenüber der Teilbeschuldigung nicht\nanders verteidigen als sonst auch.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, der Angeklagte sci nicht darauf hingewiesen worden, ob ein Versuch des Verfälschens oder des Nachmachens i. S. des\n$ A Nr. 1 LebMG in Betracht komme. Der Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne gemäß § 4 Nr, 1 LebNG\nin Verbindung mit §§ 43, 49 StGB verurteilt werden, unmschloß beide Begehungsformen und genügte damit der Vorschrift des § 265 StPO,\n\nAn dieser Entscheidung sieht sich der Senat durch\nsein Urteil BGHSt 2, 371 nicht gehindert. Dieses betraf\ninsofern einen anderen Sachverhalt, als dort ungleichwertige Begehungsformen -— persönliche oder sachliche\nBegünstigung -— in Rede standen. Die Begriffe Verfälschen\nund Nachmachen dagegen wiegen rechtlich gleich schwer,\nund eine scharfe Grenze zwischen ihnen 1äßt sich nicht\nimmer ziehen (RGSt 14, 428, 432; 21, 437, 439; 31, 72,\n75). Der Hinweis des Vorsitzenden ist deshalb im vorliegenden Fall nicht darum zu beanstanden, weil er zwischen den beiden Begehungsarten nicht unterschied (ebenso; Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, Bd, 1, 4. Aufl., § 4 LebNMG Rn. 22). Soweit die\nverallgemeinernde Fassung der Entscheidung BGHSt 2,\n\n371, 373 etwas anderes besagt, wird daran nicht festgehalten; der Senat ist bereits in seinem Urteil vom\n1. Oktober 1963 -— 1 StR 333/63 - davon abgewichen.\n\n2. Die Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung,\n\nweil sie sich allein auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 a LebMG bezieht, die aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.\n\n3. Die Behauptung der Revision, die Urteilsgründe\nseien teilveise widersprüchlich und unvollständig, ist\nwegen der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen sachlichrechtlichen Fragen im Rahmen der Sachrüge zu crörtern.\n\nu nem an ur\n\n1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten\nVerfälschung eines Lebensmittels (§ 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG, §§ 43, 49 StGB) ist rechtlich unbedenklich.\n\na) Mit Recht hat das Landgericht im Zusetzen des\nStoppmittels den Beginn des Verfälschens gesehen. Durch\ndiese und die geplante weitere Behandlung sollte ein\nverdorbenes Lebensmittel den Anschein eines nichtverdorbenen erhalten; darin liegt ein Verfälschen (BGH\nUrt. vom 20. März 1956 - 5 StR 604/55 - bei Herlan GA\n1956, 349). Denn nach den Feststellungen sollte kein\nder Beschaffenheit nach von Wein verschiedenes, ihn\nnur vortäuschendes Getränk hergestellt, Wein also nicht\nnachgemacht werden. Vielmehr sollte der vorhandene -\nwenn auch inzwischen verdorbene — Wein stofflich bestehen bleiben; es war beabsichtigt, ihn von der im\nÜbermaß entstandenen Essigsäure zu befreien und dadurch\nwieder genießbar zu machen. Ein diesem Plan entsprechend\nerfolgreich behandelter Wein wäre als verfälscht anzuschen gewesen.\n\nDieser Ansicht steht § 1 WoinG nicht entgegen. Hiernach ist Wein ein durch alkoholische Gärung aus dem Saft\nder frischen Weintraube hergestelltes Getränk, Zu Unrecht\nmeint die Revision, ein Getränk sei nicht mehr vorhanden\ngewesen, Denn Wein hat diese Eigenschaft erst dann verloren, wenn er endgültig für menschlichen Genuß ungeeignet wird, also weder in seinem gegenwärtigen Zustand getrunken noch in einen genießbaren Zustand zurückversetzt\nwerden kann (RGSt 49, 375, 376). Gerade das letztere war\naber vom Angeklagten beabsichtigt.\n\nOb von einem Nachmachen hätte gesprochen werden können, wenn der Wein dem von der Firma WB vorgeschlagenen Verfahren unterzogen worden wäre (zunächst Entziehung aller Säuren, dann Zufügen der für Wein erforderlichen Säuren), braucht nicht geprüft zu werden. Denn die\nAnwendung dieses Verfahrens haben die Beteiligten nicht\nernstlich ins Auge gefaßt.\n\nb) Das Zusetzen des Stoppmittels bildete nach dem\nPlan der Beteiligten die erste Stufe der Verfälschungshandlung. Das Landgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei\neinen Versuch des Vergehens gegen § 4 Nr. 1 LebMG angenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen unzutreffend davon aus, daß Nachmachen, nicht\nVerfälschen gegeben sei; sie können deshalb keinen Erfolg haben. Den Verkauf behandelter Weine durch die Bezirkswinzergenossenschaft Osthofen hat das Landgericht\nbei der Frage, ob das Vergehen gegen § 4 Nr. 1 LebMG\nnicht überhaupt vollendet sei, mit Recht außer Betracht\ngelassen, weil diese Machenschaften von Plan der angeklagten Beteiligten abwichen.\n\nc) Der weitere Einwand der Revision, das Landgericht\nhabe die vom Angeklagten unterstützten Haupttaten nicht\nmit hinreichender Genauigkeit festgestellt, erweist sich\nals unbegründet. Denn dem Urteil ist zu entnehmen, bei\nwelchen der vom Angeklagten betreuten Rheinhessischen\nWinzergenossenschaften das Stoppmittel verwendet wurde\nund daß dies durch ihre Geschäftsführer oder auf ihr\nGeheiß durch die Kellermeister geschah (UA S. 12). Zwar\nstellt das Urteil deren Namen nicht fest; dessen bedurfte\ncs aber nach Sachlage nicht.\n\nd) Die Beanstandungen der Revision hinsichtlich der\ninneren Tatseite greifen nicht durch. Hierzu hat das\nLandgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt: Der\nAngeklagte hat Fahrten nach Molsheim und Paris unternommen, dic, wie er wußte, der Beschaffung des Mittels\ndienten; er hat später damit gearbeitet und, ausdrücklich\nbeauftragt, nach Möglichkeiten zu suchen, den verdorbenen\nWein wieder verkehrsfähig zu machen, über die Anwendung\nVorträge gehalten. Alle diese Handlungen waren, wie das\nLandgericht annimmt, geeignet, die Pläne der übrigen\nBeteiligten zu unterstützen und sie darin zu bestärken.\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß sich der Angeklagte dessen bewußt\nwar; denn er war als Fachmann hinzugezogen worden. Bei\ndieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, daß er gelegentlich Bedenken gegen die Verwendung des Mittels äußerte;\nselbst wenn er grundsätzlich gegen die Verwendung verbotener Weinzusätze eingestellt war, nahm er nach den\nFeststellungen in diesem Fall die Anwendung des Mittels\nin Kauf, da er keine andere Möglichkeit sah, den Wein\nzu retten. Dicse Feststellungen genügen zur Annahme des\n\nVorsatzes nach § 49 StGB. Es ist nicht erforderlich,\ndaß der Gehilfe das geplante Vorgehen vorbehaltslos\nbilligt (RGSt 56, 168, 170).\n\nZur inneren Tatseite beanstandet die Revision noch,\ndaß der Vorsatz der Haupttäter nicht festgestellt sei\nund sie sich im Verbotsirrtum befunden hätten; auch vermißt die Revision die Prüfung, ob der Angeklagte cinem\nVerbotsirrtum unterlegen sei. Diese Angriffe gehen fehl.\nVorsätzliches Handeln der Haupttäter ist ausdrücklich\nfestgestellt. Daß sie oder der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt hätten, scheidet aus. Nach den Feststellungen ist über die Unzulässigkeit des Verfahrens\nunter ihnen mehrfach ausführlich gesprochen worden; wenn\nhierbei auch das Weingesetz im Mittelpunkt der krörterung stand, so war doch kein Anhaltspunkt dafür gegeben,\ndaß die -— sachkundigen - Beteiligten glaubten, die Verfäschung des Weins sei, obschon nach dem Weingesetz verroten, doch nach Lebensmittelrecht erlaubt, Vor dem Tatrichter hat sich auch keiner von ihnen auf einen solchen Verbotsirrtum berufen.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Vergehen gegen § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit § 11\nAbs. 1 LebNG kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nDie Frage, welche Fremdstoffe dem Wein zugesetzt\nwerden dürfen, regelt ausschließlich § 4 WeinG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Abschn. A AVO WeinG. Das Gesctz zur Änderung und Ergänzung des lebensmittelrechts\nvom 21. Dezember 1958 (BGBl. I 950) läßt die Ausführungsverordnung zum Weingesetz bis auf weiteres unberührt, \"auch soweit danach der Zusatz fremder Stoffe\n\n- 10 -\n\nim Sinne des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 a\nAbs. 2 des Lebensmittelgesetzes zu einzelnen Lebensmitteln zulässig ist\" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 aa0). Diese Überlceitungsvorschrift wird ergänzt durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 1\naa0, wonach u. a. § 4 Abs. 1 WeinG unberührt bleibt, soweit darin die Ermächtigung enthalten ist, den Zusatz\nfremder Stoffe zum Wein zu regeln, Hiernach gilt die allgemeine Bestimmung über die Beifügung von Fremädstofien\nin § 4 a LebMG zunächst (\"bis auf weiteres\") nicht für\nWein wie auch nicht für einige andere Sachbereiche, in\ndenen der Gesetzgeber schon früher eine Einzelregelung\ngetroffen hatte, Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958\nläßt vielmehr insoweit die frühere gesetzliche Regelung\nmit Vorrang vor der neuen bestehen. Daher schließt diese\nVorschrift auch die Annahme aus, daß die Ausführungsverordnung zum Weingesetz etwa als Zulassungsverordnung gemäß § 5 a Abs. 1 Nr. 1 LebNG in die neue gesetzliche\nRegelung eingefügt werden sollte.\n\nWie oben (Abschn. II 1 a) ausgeführt, hatte das von\nden Betciligten behandelte Erzeugnis die Eigenschaft als\nWein noch nicht endgültig verloren. Die Vorschriften des\nWeingesetzes finden deshalb darauf Anwendung. Da der von\nden Beteiligten beigefügte Zusatz nicht zu denen gehört,\ndic Art, 4 AusfVO WeinG erlaubt, lag ein Verstoß gegen\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 WeinG vor, Diese\nStrafvorschrift tritt aber vor § 11 Abs. 1 LebMG zurück,\nwcil hier für das im vorliegenden Fall festgestellte\nversuchte Vorgehen gegen § 4 Nr. 1 LebMG eine höhere\nStrafe, nämlich Gefängnis schlechthin, angedroht ist\n(§ 31 Weing; BGHSt 16, 210, 212; BGH DLR 1959, 230).\n\n- 11 -\n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch wegen Vergehens\ngegen § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG\nin Wegfall gebracht. Der Strafausspruch mußte deshalb\naufgehoben werden»\n\nGemäß § 357 StPO erstreckt sich die Schuldspruchänderung und die teilweise Aufhebung des Urteils auch\nauf die früheren Mitangeklagten BED uni ze\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/1-str-300-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-17/1-str-300-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.685106+00:00"}}