{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-14_1_StR_499_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-14","aktenzeichen":"1 StR 499/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 101\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1242 492/63 URTEIL\n\nAu ”\n\nP92\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spengler Günther GC EB aus vo. dort\ngeboren am ED 1959;\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an ciner\n\nFrau u.3s\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nJustizangestellter I]\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nDr. EB v:i dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1965\n\n1. dahin geändert, daß er im Fall FW icr tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schöffengericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines weiteren\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung\nzur Bewährung abgelehnt. Seinc Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum\nTeil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge zwingt\ndazu, den Schuidspruch in einem Fall zu ändern und den\ngesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Verurteilung\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frau\nGerda KB: \\lenn der Verteidiger vorträgt, der Angeklagte\nhabe zu seinem unsittlichen Vorhaben nur ihre Überraschung\nausgenutzt, es aber nicht mit Gewalt durchgesetzt, so geht\ndie Revision von cinem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Trotz des plötzlichen Griffs leistete Frau\nKg nach den Feststellungen weiteren Unzuchtshandlungen\nWiderstand, den der Angeklagte erst überwinden mußte, Das\nTatbestandemerkmal der Gewalt hat das Landgericht hiernach\nrechtlich unbedenklich angenommen. Übrigens steht Gleichzeitigkeit der Gewalt und der unzüchtigen Handlung der\nAnwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen\n(BGHSt 17, 1, 5).\n\n2. Auch im Fall PB ist entgegen der Ansicht\nder Revision die Anwendung von Gewalt hinlänglich festgestellt. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, reichen dagegen die Feststellungen für die Annahme unzüchtiger Handlungen nicht aus.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\nbloße Kuß meist nicht unzüchtig ist. Nach seiner Ansicht\nliegt es hier anders, weil der Angeklagte sein Vorhaben, zu\neinem Kuß zu kommen, beharrlich - zu später Nachtzeit auf\noffener (doch wohl menschenleerer) Straße - verfolgt und\ndemnach in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Dem kann\nder Senat nicht folgen, weil eindeutig anstößige Handlungen\ndes Angeklagten nicht festgestellt sind. Vielmehr liegt in\nseinem Verhalten - wie schon Anklage und Eröffnungsbeschluß\nangenommen hatten — nur einc grobe Zudringlichkeit, die das\nLandgericht an anderer Urteilsstelle zutreffend als vorsätzliche Verletzung der Geschlechtsehre der angegriffenen\nFrau bezeichnet, Demnach ist der Angeklagte statt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur der tätlichen Bcleidigung gemäß § 1§ 5 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung schuldig, da der Angeklagte bei dem Vorfall\ndie Frau versehentlich am Ilund verletzte.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs, Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Schuldspruch im Fall TB auch dic\nEinzelstrafe im Fall Mgß> beeinflußt hat. Zwar hat das Land\ngericht auch in diesem Fall die Mindeststrafe von sechs\nMonaten Gefängnis verhängt. Es hat aber von einer Unterschreitung des norüualen Strafrahmens gemäß §§ 51 Abs. 2,\n\n44 StGB abgeschen., Hierbei hat sich ersichtlich die Verurteilung im Fall rEE» ausgevirkt>\n\nDas nunmehr zuständige Schöffengericht hat Gelegenheit zu erneuter Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung\nauszusetzen ist. Die Begründung, die das Landgericht für\ndic Versagung angeführt hat, erscheint nicht ganz unbedenklich. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, eine\nStrafe sei nur dann spürbar, wenn sie vollstreckt werde.\n§ 23 Abs. 2 StGB setzt die Erwartung voraus, daß der Verurteilte \"unter der Einwirkung der Aussetzung\" sich in\nZukunft wohlverhalten werde; auch die Strafaussetzung zur\nBewährung soll hiernach einen der Strafzwecke fördern.\n\nDice Urteilswendung, gewalttätiges Vorgehen gegen alleingehende Frauen schließe die Strafausscetzung aus, ist im\nHinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 6, 299, 300) zumindest mißverständlich. Dasselbe\ngilt für die Bemerkung, es sei nur wegen verminderter\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine nach § 253 StGB\nacr Aussetzung fähige Strafe ausgesprochen. Allerdings hat\ndas Landgericht die Alkoholeinwirkung als mildernden Umstand i.S. des § 176 Abs. 2 StGB gewertet; eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat es indessen\ngerade nicht vorgenommen. Außerdem legt die Formulierung\n\ndes Landgerichts die Annahme nahe, es habe einen Strafmilderungsgrund zur Versagung der Strafaussetzung herangezogen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-499-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-499-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.576592+00:00"}}