{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-14_1_StR_471_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-14","aktenzeichen":"1 StR 471/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zu65 iO\nBUND RICHTSHOF\n\nIM I DES VOLKES\n\n1_StR_471/65 Iche\n\n107 RTEIL\n\nder Strafsache\n\ngegen\nden Landi N ED zus Ve. ;<borc.\nam N ;O in KENNER\nil\nweg: ter Unzucht mit einer Abhängigen u.2&s\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben;\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandiung,\nStaatsanwalt Dr. WED ci dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts liosbach vom 24. Juni 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Juni 1965\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verm\nder Unzucht nit einer Abhängigen in Tatcinhcit teils mit\ngefährlicher Körperverletzung teils nit Nötigung zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\nII. Zur Verfahrensrüge:\n\nZwar hat der Angeklagte es abgelehnt, sich zur Sache\nzu äußern. Auch haben die Stieftochter Waltraud und die\nEhefrau des Angeklagten die Aussage verweigert. Einc Verletzung des § 261 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urtc\nergeht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, nicht auf\nGrund des Protokolls (BGH Urt. v. 26. Oktober 1965 - 5 StR\n405/65; Schwarz-Kleinknecht 25. Aufl. Anm. 7 F, S. 558 zu\n§ 273 n.F. StPO). Die von der Revision beanstandeten Feststellungen beruhen offensichtlich auf der Aussage des Vernchmungsrichters, der die polizeilichen Aussagen Waltrauds\nund ihrer Mutter zum Gegenstand der richterlichen Verncehmu\ngemacht hattco.\n\nIII. Zur Sachrüge:\n\na) Ob die Stieftochter Waltraud dem Angeklagten zur\nAufsicht anvertraut war, war im wesentlichen Tatfraze, wic\n\nauch der Verteidiger unter Hinweis auf die Intscheidung\n\ndes Senats NJW 1953, 471 Nr. 13 hervorhebt (vgl. ferner das\nUrteil vom 31. Januar 1961, 1 StR 605/60 = KLs 19/60 StA\nMosbach; in NJW 1962, 61, 62 auszugsweise mitgeteilt). Dic\nRevision erwähnt übrigens selbst als Aussage des Vernehnungsrichters Dr. SED. das das Mädchen vom Angeklagten \"wic\ndic anderen Kinder\" behandelt worden sci. Zudem hat der\nTatrichter ausdrücklich festgestellt, daß die drei Stiefkinder, darunter auch Waltraud, schon scit Jahren in den\ngemeinsamen Haushalt aufgenommen waren und der Angeklagte\nsich um sie kümmerte (vgl. auch BGH Urt. v. 26. Oktober 1965,\n1 StR 417/65). Tas die Verteidigung zu diesem Funkt sonst\nvorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndic tatrichterliche Bevciswürdigung.\n\nb} Auch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen den Ängceklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das\nLandgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte\nsci bei den beiden Überfällen auf Waltraud jeweils vom\nVersuch der Notzucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (BGHSt 7, 296 ff), nicht jedoch vom Versuch der\nUnzucht mit einer Abhängigen. Diese Annahme war rechtlich\nmöglich. Weiter hat die Strafkammer im ersten Fall das\nWürgen des Opfers als gefährliche Körperverletzung (BGH\nNIW 1963, 1683 Nr. 15) beurteilt. Bei dem zweiten Vorkommnis hat sie darin cine (vollendete) Nötigung geschen,\ndaß der Angeklagte das Mädchen durch drohendes Vorhalten\ncincs Messers und Festhalten der Hände von der Straße in\nden Waldweg zerrte. Auch hiergegen läßt sich rechtlich\nnichts cinwenden., Dic weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. dazu: BGHSt 2, 163, 167) beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\nc) Auch die Strafzumessung, gegen dic sich übrigens die\nRevision nicht besonders wendet, ist rechtlich einwandfrei.\nDas Landgericht betont unter anderem, erheblich straferschwerend wirke, daß der Angeklagte \"die Erreichung seincs\nZiels mit Mitteln der Gewalt und der Bedrohung versuchte\"\n(S. 7 UA). Darin liegt indes keine unzulässige Ververtung\nvon Tatbestandsmerkmalen. Vielmehr stellt es die Anwendung\ndcs in § 73 StGB liegenden Grundgedankens dar, in solchen\nFällen die Verletzung weiterer Strafgesetzc bci der Strafbenessung mit zu berücksichtigen (RGSt 49, 401, 402). Daß\nder Tatrichter außer der bisherigen Vorbestraftheit des\nAngeklagten und dem Umstand, daß cs beim Versuch blicb,\nkeine weiteren Milderungsgründe zu finden vermochte, l1a&\nersichtlich daran, daß der Angeklagte von seinem Rcecht aus\n§ 243 Abs. 4 StPO, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gcmacht hat.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-471-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-471-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.559058+00:00"}}