{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-14_1_StR_467_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-14","aktenzeichen":"1 StR 467/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". den Hilfsarbeiter Kurt W\n\n2065 099\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Hans\n\nö H aus KAMER, geboren\nam GESEEEEED 1945 in D ayern, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungsshaft,\naus KB, schoren\n\nor ED | 942 in «\n\n. den Fußbodenleger Hans Kim aus KB, dort\ngcboren am ER 1940,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u. 2&.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GEB >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom\n18. Juni 1965 wird |\n1. auf die Revision des Angeklagten KW, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben,\n2. auf die Revision des Angeklagten Ve»\n\na) im Schuldspruch gegen diesen dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen des Angeklagten HB und der Staatsanwaltschaft, sowie die weitergehende Revision des Angeklagten VB erden verworfen.\n\nDer Anscklagte He trist die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-\n\nschaft trägt die Staatskasse.\n\nDer Angeklagten Tg Wird die Untersuchungshaft\nscit dem 19. Juni 1965, soweit sie drei llonute übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nHB vezen versuchten schweren Raubes in Tateinheit\nmit Vergehen gegen das Waffengesetz, den Angeklagten VD\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in\nTateinheit mit Beihilfe zu versuchtem schweren Raub und den\nAngeklagten KB vegen gemeinschaftlichen versuchten\nschweren Diebstahls verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und\nsimtliche Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur\ndic Rechtsmittel von VD una KB haben zum Teil Erfolz.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Hg ist unbegründet.\n\nDer Schuldspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen\nAnlaß. Hi vollte die Raiffeisenkasse in Bm berauben. Er hatte den Gartenzaun des Anwesens überstiegen\nund sich durch ein Fenster leise ins Haus und bis zum Büro\ngeschlichen. Im Büro bedrohte er die Verwalterin Be nit\neinem Kleinkalibergewehr, um sich des in der Kasse befindlichen Geldes zu bemächtigen. Damit hat er den Tatbestand\nder §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 43 StGB erfüllı. Die\nAusführungen des Landgerichts sind zwar insofern unstimmiz\nale es cinerscits darlegt, er habe die Frau durch die Dreh.\nzur Herausgabe des Geldcs veranlassen vollen, andererscits\nvon seiner Absicht spricht, das Geld wegzunchnen. Im ersten\n\n—\n\n- 4 -\n\nFall würde der Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 43 StGB) und nur im zweiten Fall versuchter Raub gegeben scin. Der Senat versteht das Urteil indessen dahi ı, daß der Angeklagte sich beide Möglichkeiten\n\nder Ausführung, die Wegnahme unter Drohungen und die erzwungene Herausgabe des Geldes, als Erfolg vorgestellt hat,\nzumal diese beiden Begehungsweisen ineinander übergehen\nkönnen. Der Angeklagte ist daher jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß er allein wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist.\n\nDas Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 46 IIr. 1 StGB verneint. Denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte Fü an dcr Ausführuns\ndes Verbrechens durch Umstände gehindert worden, die von\nseinem Willen unabhängig waren. Er sah sich infolge des\nunvorhergesehenen Verhaltens der Trau Bew eincr veränderten\nSachlage mit erhöhtem Risiko gegenüber und ließ deshalb von\nseinem Vorhaben ab.\n\nRechtlich unbedenklich ist ferner die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Vergehens gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2\n\\affenG.\n\nDaß auf den Angeklagten, der die Tat als Heranwachsender\nbegangen hat, nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht keine\nAnwendung findet, hat das Landgericht knapp, aber ausreich®rd\nund ohne ersichtlichen Rechtsirrtum begründet. Auch in\nübrigen läßt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision Huprmanns ist daher zu verwerfen.\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten VB und Kup\nwenden sich mit Recht gegen ihre Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls. Die Strafkammer sieht einen\nBeginn der Tatausführung bereits darin, daß diese beiden\n\n-5-\n\nAngeklagten gemeinsam mit HB in \\Vagen Vs bis vor\ndas Haus gefahren sind, in dem sich die Raiffeisenkasse befand. Der Senat vermag hierin noch nicht den Anfang der Ausführung des Diebstahls zu finden. Entgegen der Ansicht der\nbeiden Nitangeklagten ist es für den Versuch des binbruchsoder Einsteigdiebstahls zwar nicht erforderlich, daß der\nTäter mit dem Einbrechen oder Einsteigen selbst begonnen\nhat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit schor cinen\nderartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges\nnahegerückt ist (s. BGHSt 2, 380). Das ist hier, wo die\nTäter ohne Dicbeswerkzeug auf öffentlicher Straße nur an\n\ndas Haus heranfuhren, ohne auszusteigen, noch nicht der\nFall. Was die beiden Angeklagten nach ihrer Vorstellung\n\nin Bezug auf den beabsichtigten Einbruchdichstahl bis dahin\ngetan hatten, war daher bloße Vorbereitungshandlung. Danit\nscheidet schon aus ülesem Grunde eine Verurteilung wegen\nversuchten schweren Diebstahls bei den Angeklagten Vs\n\nund KB aus.\n\nVE hat jedoch nach den Feststellungen noch weiter\nmitgewirkt, als er erkannte, daß HB einen Dichbstahil\nsondern einen Raub begehen wollte. Er lehnte cs zwar ebenso\nwie KB ab, an dieser Tat unmittelbar selbst mitzuvirken.\nEr sagte aber zu, mit seinem Wagen auf How zu orten,\nbis dieser von der Tat zurückkonmen würde; er hat di=s „uch\ngetan und ist denn mit ihm und KW zurücigefehren. Li:\nAnsicht des Landgerichts, daß er sich damit der Beihilfe\nzum schweren Raub schuldig gemacht habe, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Er wußte nach den Feststellungen, daß\ner mit seiner Handlungsweise die Tat Hs fördertc, den\nes darauf ankam, mit VB vicder zurückfahren zu können.\n\nDer Schuldspruch gegen EB ist sonach dahin abzuändern, daß die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstohls entfällt. Im Strafausspruch muß das Urteil gegen ihn\naufgchoben werden.\n\n-6-\n\nDaß der Angeklagte KW richt wegen Teilnahme am versuchten schweren Raub verurteilt wurde, ist — wie schon\nhier im Hinblick auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nbemerkt wird - nicht zu beanstanden. Es kommt zwar dabei\nweniger darauf an, was Hi dachte, als darauf, was\nKW sich sclbst vorstelite und wollte. Den Feststellungen\nkann aber nicht entnommen werden, daß KW noch einen Tatbeitrag leistete oder auch nur leisten wollte, nachdem er\nerfahren hatte, How wolle einen Raub begehen. Er blichb\nim Kraftwagen des WEB sitzen, weil er mit diesem wieder\nzurückfahren wollte, ohne daß dies für die Tat He:\nirgendwelche Bedeutung hatte.\n\nDer Angeklagte KW ist aber, obwohl auch bei ihm versuchter schwerer Diebstahl nicht in Betracht kommt, nicht\nfreizusprecher. Er hat mit Hg und VD eine als\nVerbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, als er\nmit ihnen übereinkam, in die Raiffeisenkasse in Dun\neinzubrechen. Die Tat war, so wie er sich die Ausführung\nvorstellte, cin schwerer Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 üÜr. 2\nStGB). Er hat sich daher nach den bisherigen Feststellungen\nnach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Seine Strafbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil er das Vorhaben aufgcgeben hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Handlung verhindert hätte (§ 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB). Das ist\nnicht geschehen. Denn die Tat wurde, wenn auch nur von H-GB 2.1ein und nicht als schwerer Diebstahl, sondern als\nversuchter schwerer Raub - der aber auch die Merkmale des\nversuchten schweren Diebstahls enthielt - begangen. Kg»\nhat sich überdies auch nicht bemüht, die Begehung der Tat\nzu verhindern (§ 49 a Abs. 4 StGB). 7\n\nDer Senat kann das Urteil gegen KB im Hinbiick auf\n§ 265 Abs. 1 StPO nicht selbst ändern. Er muß dic Sache\nnach Aufhebung an das Lenägericht zurückverweisen.\n\n- 1 -\n\n3.) Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nSie ist der Auffassung, daß die beiden Angeklagten \\V>-\nED ni KB vegen in Mittäterschaft begangenen versuchten\nschweren Raubes hätten verurteilt werden müssen. Das trifft,\nwie zum Teil schon aus dem Vorstehenden hervorgent, nicht\nzus Der Feststellung des Landgerichts, diese beiden Angeklagten seien ursprünglich bis zur Ankunft in EB d.-\nvon ausgegangen, Hm wol1c einen Einbruch begehen,\nwiderspricht es nicht, daß dieser unterwegs einmal geäußert\nhatte, er werde sagen \"Hände hoch, Geld her\". Das brauchten\nsie nicht ohne weiteres ernst zu nehmen, Jedenfalls geht\naus dem Urteil nicht hervor, daß sie damit einverstanden\nwaren. Im Gegenteil ergibt sich aus den weiteren Feststellungen, daß sie selbst nach der Ankunft in De\nimmer noch an einen Einbruch dachten und die persönliche\nHitwirkung an einem Raub ablehnten. Für Kb kommt, wie\nschon aufgeführt, sogar eine Beihilfe zum schweren Raub\nnicht in Betracht. TEMP hatte, als er auf Veranlassung\nEEE: dessen Rückkunft abwartete, offenbar kein eigencs\nInteresse mehr an 9er Tat, da Hi seinen beiden Begleitern schon gesagt hatte, wenn sie nicht mitgingen, bc-\n\n-8-\n\nkämen sie auch kein Geld. Er hatte, wie das Landgericht ohne\nRechtsirrtum feststellt, auch nicht die Tatherrschaft, als\ner im Wagen zurückblieb.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Frage der mildernden\nUmstände lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-467-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-467-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:16.536214+00:00"}}