{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-14_1_StR_464_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-14","aktenzeichen":"1 StR 464/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 098\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_464/65 URTEIL\n\nMer\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Josct 0 EEE :.: Em\ndort gchoren an EB 19:15, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEB in Ger Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nRechtsanvalt EEE, EEE ;\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n21. Januar 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1965\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen cines Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in\n300 000 Fällen und wegen fünf weiterer Verbrechen der Bcihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in je 150 Fällen zu ciner\nGesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurtcilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drci\nJahren aberkannt. Das Urteil legt ihm zur Last, im Jahre 1942\nan den im Vernichtungslager Belzee/Polen durchgeführten\nMassentötungen mitgevirkt zu haben.\n\nDice Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfuhrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Mit der Verfahrensrügc macht die Revision geltend,\ndaß das Schwurgericht die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n24. Scptember 1948 ohne ausreichende Prüfung zum Nachteil\ndes Angeklagten entschieden habe, Alle Angriffe, dic insoveit\nvon der Revision geführt werden, scheitern daran, daß das\nSchwurgericht dieser Frage von Auts wegen nachzugehen hatte,\nohnc an Beweisamtrüge gebunden zu sein, und daß eine Verletzung dieser Amtspflicht nicht ersichtlich ist. Wie auch\ndic dem Revisionsgericht obliegende eigene Prüfung ergibt,\nhat der Tatrichter sich an Hand der zur Verfügung stchenden\nUnterlagen zu Recht davon überzeugt, daß von eincn Verbrauch\näcr Strafklage durch das frühere Strafurtcil keine Rede\nscin kann. Das geht schon aus der bei den Akten befindlichen\nBegründung dieses Urteils, welche die Tätigkeit des Angeklagten\n\nim Vernichtungslager Belzec nicht erwähnt, einwandfrci hervor, Aus Umständen, die in der schriftlichen Urtceilsbegründung keinen Niederschlag gefunden haben, somit nicht Gegenstand der Urtceilsfindung waren, kann cin Verfahrenshindernis\nfür eine spätere Verurteilung nicht abgelcitet werden.\n\n2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision vor allen\ngegen die Annahme der Beihilfcevoraussetzungen. Sie ist der\nAuffassung, der Angeklagte könne schon deshalb an den »Hlassentötungen im Lager Belzec nicht als Gehilfe mitgewirkt haben,\nweil ihm dort kein fester Aufgaben- oder Befehlsbcereich zugewiesen worden sei. Das ist nicht richtig. Einen bewußten\nund gewollten Beitrag zur Ausführung von Straftaten, die iu\nRahmen eines bestimmten Befehlsbereichs begangen werden,\nkann auch derjenige leisten, der nur von Fall zu Fall mit\nAufgaben betraut wird, deren Erfüllung die Straftaten fördert. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts trifft\ndas auf den Angcklagten in zweifacher Hinsicht zu. Denn er\nhat nicht nur Baumaterialien für die Erweiterung der Vornichtungsanlagen in Kenntnis der damit verfolgten Absichten\nbeschafft, sondern auch in fünf Fällen im Lager eintreffende Gruppen der zur Vernichtung bestimmten jüdischen Häftlinge als verantwortliche Aufsichtsperson in Empfang genommen. Dicsce Feststellungen greift die Revision vergebens\nan. Ihr Einwand, der Angeklagte sci beim Eintreffen einzelner\nHäftlingstransporte lediglich als Zuschauer anwesend gewesen;\nsteht zu dem festgestellten Sachverhalt im Widerspruch\n(UA 13). Ihre Behauptung, er habe die Erweiterungspläne\nnicht gekannt, mag hinsichtlich technischer Einzelheiten\nsutreifen, Sie ändert aber nichts an der für die Intscheidung allein wesentlichen Feststellung, daß der Angeklagte sich über den Zvceck der Baumaßnahren, dic Voraussetzungen\n\nfür eine erhebliche Steigerung der Vernichtungszahlen zu\nschaffen, im klaren war (UA 14).\n\nDie Revision meint ferner, der Angeklagte habe im\nBefehlsnotstand gehandelt; ihm sei eine offene Auflchnung\ngegen den jähzornigen und brutalen Lagerkommandanten Wirth\nnicht zumutbar gewesen. Wenn er sich bemüht habe, sich von\neiner unmittelbaren Mitwirkung bei den Tötungshandlungen\nfernzuhalten, so sei dies das Äußerste gewesen, was man\nnach Lage der Sache von ihm habe verlangen können. Auch\nmit dicsem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.\nSie geht daran vorbei, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu keiner Zeit die Absicht\nhatte, sich den übertragenen Aufgaben zu entziehen, vicl-\nınchr diese in unerschütterlicher Befchlstrceuce von Anfang an\ndurchführte, ohne als gehorsamer Gefolgsmann der demaligen\nMachthaber die - keineswegs auszuschließende - Möglichkeit\neiner Nichtausführung oder Umgehung der unuenschlichen Anordnungen überhaupt in Erwägung zu zichen., Hicrnach kann\nnach der zutreifenden Ansicht des Schwurgerichts davon, daß\nder Angeklagte die ihm angesonnenen Taten nur begangen habe,\num der sonst drohenden Gefährdung seiner cigenen Person zu\nentgehen, keine Rede sein.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt begegnet auch im übrigen keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nZutreffend geht das Schvurgericht davon aus, daß\n§ 47 MilStGB der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegensticht. Daß cs sich bei den Massentötungen, an denen cr mitgewirkt hat, wa ein durch nichts zu rechtfertigendes genmeines\n\nVerbrechen handelte, war offenbar und dem Angcklagten nach\nden Urteilsfeststellungen auch bekannt.\n\nDem Zusammenhang der Feststellungen ist weiter zu cntnehmen, daß der Angeklagte auch die grauenerregenden Umstände,\nunter denen die Tötung der Häftlinge erfolgte, in allen\nEinzelheiten kannte. Er wußte daher, daß die Massentötungen\nentsprechend den Anordnungen der verantwortlichen Haupttäter heimtückisch und grausam durchgeführt wurden, Das\nreicht für die Beihilfe zum Mord aus; der Angeklagte sclbst _\nbrauchte nicht heimtückisch oder grausam zu handeln (vgl.\nBGHSt 1, 370, 371; 2, 251, 255).\n\nKein Bedenken besteht ferner dagegen, daß das Schwurgericht mehrere sclbständige Beihilfehandlungen zu nur einer\nHaupttat angenommen hat (BGH Urt. v. 22, Januar 1963\n- 1 StR 457/62 -).\n\nDer Schuldspruch besteht somit zu Recht. Das gilt auch\ninsoweit, als das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren\nTötung der Angeklagte beigetragen hat, anführt. Das Urteil\nsctzt sich zwar, was die Revision freilich ungerügt läßt,\nnicht im einzelnen damit auseinander, ob dem Angeklagten die\nangegebenen Zahlen jeweils genau bekannt waren. Es läßt\naber erkennen, daß sich der Angeklagte bci seinen Tatbeiträgen jedenfalls im wesentlichen über die Menge der zur\nTötung bestimmten Henschen klar geviesen ist und daß cr auf\nGrund seiner sicheren Kenntnis von den im Frühjahr 1942\nerreichten Vernichtungszahlen (nach den Urteilsfeststellunge\nfanden von März bis Mai mindestens 90 000 Menschen den Tod!\ninsbesondere auch die Zahl von mindestens 300 000 Opfern,\ndie sich später nach Trrichtung des massiven Vergasungs-\n\ngebäudes wirklich ergab, vorausschauend in Kauf genommen\nhat. Das ist unter den gegebenen Unständen für die Festlegung des Schuldunfangs ausreichend.\n\nAber auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Alles was überhaupt zu Gunsten des\nAngeklagten sprechen konnte — sein damals jugendliches Alter,\ndie verhältnismäßig geringe Schwerc der Tatbeiträge und vor\nallem der Umstand, daß er durch dic Teilverurteilung im Jahre\n1948 (zu 15 Jahren Zuchthaus) und dic hieran anschließende\nStrafvollstreckung in ostzonalen Strafanstalten (ctwa 8 Jahre‘\nhart getroffen worden scin mag - hat das Schwurgericht bcrücksichtigt. Fehler in der Abwägung der für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind nicht zu erkennen.\n\nNach alledem unterliegt dic Revision der Verwerfung.:\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-14/1-str-464-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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