{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-07_1_StR_327_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-10","aktenzeichen":"1 StR 327/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"rue füreiite ine ih. Que mm die VOn An\n\nAva\n\nStGB §§ 222, 230; WStG § 47\n\na)\n\nb)\n\nZur strafrechtlichen Verantwortung für die Nichtbeachtung\nvon Sicherheitsanforderungen beim Scharfschießen mit\nverbundenen Waffen auf einem Truppenübungsplatz (hier:\nSorgfaltsanforderungen an den Leiter des: Übungsschießens\nund den Sicherheitsoffizier der Leitung, an Schießleitenden und Sicherheitsgehilfen der übenden Mörsertruppe sowie an Kontrollraumoffizier und Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur des Übungsplatzes).\n\nUnter den Umgang mit Waffen im Sinne von § 47 Abs. 1\nNr. 1 WStG fällt auch die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nrue füreiite ine ih. Que mm die VOn An\n\nAva\n\nStGB §§ 222, 230; WStG § 47\n\na)\n\nb)\n\nZur strafrechtlichen Verantwortung für die Nichtbeachtung\nvon Sicherheitsanforderungen beim Scharfschießen mit\nverbundenen Waffen auf einem Truppenübungsplatz (hier:\nSorgfaltsanforderungen an den Leiter des: Übungsschießens\nund den Sicherheitsoffizier der Leitung, an Schießleitenden und Sicherheitsgehilfen der übenden Mörsertruppe sowie an Kontrollraumoffizier und Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur des Übungsplatzes).\n\nUnter den Umgang mit Waffen im Sinne von § 47 Abs. 1\nNr. 1 WStG fällt auch die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 1965 - 1 StR 327/65 - 1G Lineburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1SR 321/85 URTEIL -\n\nin der Strafsache\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Tezember 1965 auf Grund der Hauptverh:rdlung\nvom 7. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ”ischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter “ai\nBundesrichter Pikart\nale beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. HD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nN TEN\n\neis Verteidiger des Angeklagten Hei.\n\nRechtsanwalt Dr. EEE =: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ta\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten I,\nRechtsanwalt Dr. WBa.: aD |\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hg»\n\nRechtsanwalt Dr. Em =u: GEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten von Gi,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeomter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n- Auf die Revision der Staatsınwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichte _ineburg vom 26. November 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es die /ngeklagten\n\nvon CD, HB und eg betrifft.\n\nAuf die Nevisionen der Angeklagten 7g> und Lin\nwird das Urteil |\n\n1. dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen leichtfertigen Nichtbefolgens von Befehlen wegfällt,\n\n- 3.\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Verden zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Reg»\nund IB werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n--Am 9. April 1964 führte die Kampftruppenschule III in\nMunster vor Angehörigen eines Generalstabslehrgangs der\nBundeswehr: auf dem Schießplatz Bergen-Hohne ein Scharfschießen mit verbundenen Waffen durch, an dem Panzerjäger mit\nKanonen-Jagdpanzern, Panzergrenadiere, Raketenjäger, Artillerie\nund ein Zug mittlerer Mörser teilnahmen. Mit der Gesamtleitung\nder Lehrvorführung hatte der Kommandeur der Kampftruppenschule\nden der Schule angehörenden Oberstleutnant Roi beauftragt. Er sollte allerdings nur Vortragsaufgaben haben. Die\nLeitung des Schießens war dem Angeklagten Major Ren dem\ndamaligen Kommandeur des PzJg(L)Btl 92, übertragen. Major\nREED hatte den Angeklagten Oberleutnant LP zun Sicherheitsoffizier der Leitung bestellt. Der bei dem Scharfschießen mitwirkende mittlere Mörserzug gehörte zu der von\ndem früheren Mitangeklagten Hauptmann Vggßeeführten\n5. Kompanie des PzGren(L)Bt1 92. Zugführer war der Angeklagte\nFeläwebel v. GW. Der diesem unterstellte Angeklagte Feldwebel Hggpwar bei der Übung als-Stellungsunteroffizier und\nSicherheitsgehilfe eingeteilt. Bei der Kommandantur des\n\n-4-\n\nSchießplatzes wurde das Schießen von dem gleichfalls früher\nmitangeklagten Hauptmann Ruf bearbeitet. Als Beauftragter der Kommandantur nahm der Angeklagte Hauptmann Hei ar\nSchießen teil.\n\nBeim Einschießen auf das Ziel H 1, das der Angeklagte\nFeldwebel v. CG@WBan 8. April 1964 in Abwesenheit der Angeklagten RB und Li nit stark seitlicher Beobachtung\ndurchführte, kam es durch Fehler in der Kommandobildung zu\neiner erheblichen Abweichung von der kartenmäßigen Seitenrichtung und Entfernung. Als Einschläge im Sehstreifen erschienen, führten hinzutretende Beobachtungsfehler zu der\nAnnahme des Schießenden, daß die Schüsse im Ziel lägen. In\nWirklichkeit lagen dieals Treffer angesprochenen Einschläge\nin gefährlicher Nähe des Großen Dellbergs, auf dem der Zuschauerplatz der Ichrgangsteilnehmer vorgesehen war. Diese\nFehler, die auch beim Überprüfungsschießen am Übungstage\nnicht bemerkt wurden, hatten beim Wirkungsschießen im Verlauf der Lehrvorführung zur Folge, daß ein Kurzschuß in\ndie Zuschauergruppe einschlug und den Tod von zehn Lehrgangsteilnehmern sowie die mehr oder minder schwere Verletzung von neun Soldaten herbeiführte. 5\n\nFür den Unglücksschuß und seine Auswirkungen hat das\nLandgericht die Angeklagten Rep und Lg als verantwortlich angesehen und beide wegen zehnfacher fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit neun fahrlässigen Körperverletzungen,\njeweils begangen im Ausbildungsdienst (§§ 222, 230, 232 StGB,\n§ 47 WStG), sowie in Tateinheit mit leichtfertiger ichtbefolgung von Befehlen (§ 21 WStG) zu Einschließung verurteilt (RW zu sieben, IB zu sechs Monaten). Die\nStrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten\nv. GEB, 1 und Hein sowie äie Mitangeklogten Ru\nED una VB vuräen freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten RW und LEW, nit\n\n-5_\n\ndenen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, führen zum Wegfall des aus § 21 wStq\nerhobenen Schuldvorwurfs und zur Aufhebung der Verurteilungen\nder Beschwerdeführer im Strafausspruch,. bleiben jedoch im\nübrigen erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich mit der Sachrüge gegen den Freispruch der Angeklagten\n\nv. GE: I und Heggip wendet, erweist sich im Ergebnis\n\nals begründet.\n\n‘I. Revision des Angeklagten _R u»\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nzunächst, daß die Strafkammer mit den Schöffen Zip und Pain\nunvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nSie führt hierzu aus: Da die - mehrtägige - Hauptverhandlung\nnicht an einem der gemäß §§ 77, 45 Abs. 1 GVG im voraus festgestellten Sitzungstage (Montag bzw. Donnerstag) begonnen habe,\nhätten die für die Sitzung einzuberufenden Schöffen gemäß\n\n§ 48 GVG gesondert ausgelost werden müssen, was nicht geschehen\nsei. Im übrigen sei das Auslosungsverfahren schon in der Vergangenheit falsch gehandhabt worden, weil außerordentliche\nSitzungen der Strafkammer im Verlauf des Geschäftsjahres 1964\nderart häufig und regelmäßig stattgefunden hätten, daß es geboten gewesen sei, sie von vornherein in die Zahl der ordentlichen Sitzungen einzubeziehen. Auch in diesem Fall wäre es\nnicht zur Mitwirkung der genannten Schöffen gekommen. Mit\ndiesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Da\nder Strafkammervorsitzende lediglich den Beginn der Hauptverhandlung vorverlegt, der Verhandlung jedenfalls aber auch\n\nden folgenden ordentlichen Sitzungstag vorbehalten hat, ohne\ndiesen anderweitig zu besetzen, lag eine ordentliche Sitzung\nvor (BGHSt 16, 63). Die beiden Schöffen waren daher richtig\nbestimmt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die beiden\nordentlichen Sitzungstage der Woche‘ dem Vorsitzenden zur Bewältigung des Anfalls von Strafsachen offenbar nicht ausreichten und er deshalb im Verlauf des Geschäftsjahres eine\ngrößere Anzahl außerordentlicher Sitzungen anberaumt hatte.\n\nOb dies zulässig war oder ob hieraus Rückschlüsse auf die\n\n-6-\n\nNotwendigkeit einer anderen Sitzungsregelung oder Geschäftsverteilung gezogen werden könnten, bedarf keiner Prüfung.\n\nDenn der Angeklagte ist nicht in einer außerordentlichen,\nsondern in einer ordentlichen Sitzung abgeurteilt worden.\n\nBei Einberufung der Schöffen für eine solche Hauptverhandlung konnte der Vorsitzende aber nur nach der Lage verfahren, vor die er gestellt war. Nach dem geltenden Geschäftsplan hatte er überhaupt keine andere Möglichkeit, als die\n\nfür die Teilnahme an der ordentlichen Sitzung vorgesehenen\nSchöffen heranzuziehen.\n\nWeiter beanstandet die Revision eine Verletzung des\n§ 74 StPO. Sie ist der Ansicht, daß die Strafkammer das Gesuch des Angeklagten, den Sachverständigen Oberstleutnant\nKıEEEEEEED wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,\nzu Unrecht zurlickgewiesen habe. Auch diese Rüge greift\nnicht durch.\n\nDa das Ablehnungsgesuch selbst nicht schriftlich begründet war, kann seine Begründung nur dem Verwerfungsbeschluß entnommen werden. Hiernach war nicht Inhalt des\nAblehnungsgesuchs, daß der Sachverständige als Mitglied der\nmilitärischen Untersuchungskommission am staatsanwaltlichen\nErmittlungsverfahren teilgenommen hatte, Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen kann der Senat daher nicht eingehen\n(RGSt 74, 296). Im übrigen lagen keine besonderen Gründe\nvor, aus denen sich für den Angeklagten ernste Zweifel an\nder Unparteilichkeit des Sachverständigen hätten ergeben\nkönnen. Unbedenklich war insbesondere, daß Oberstleutnant\nKICEEEEED ein Gutachten über die Auslegung einer Dienstvorschrift (ZDV 44/10) zu erstatten hatte, die in dem von ihm\nseit dem 1. Oktober 1963 geleiteten Referat beim Bundesverteidigungsministerium ausgearbeitet worden war. Die Annahme\nder Strafkammer, daß der Sachverständige weder für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift noch für ihre im Oktober\n1963 erfolgte Neufassung verantwortlich gewesen sei, hält\n\n- 7 -\n\nder rechtlichen Nachprüfung stand, weil unbedenklich davon\nausgegangen werden kann, daß Oberstleutnant Kl in\nder Zeit vom 1. Oktober 19653 bis zu der - vom Staatssekretär\nbereits am 8. Oktober 1963 verfügten -— Neufassung nicht mehr\nin der Lage war, auf diese einen maßgeblichen Einfluß auszuüben.\n\nVergeblich rügt die Revision ferner eine Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des\nAngeklagten Reim hatte den am 5. November 1964 gestellten\nBeweisamtrag (Anlage 22 zum Sitzungsprotokoll), dessen Erledigung die Revision vermif, später gemeinsam mit dem Verteidiger\ndes Angeklagten IB ausdrücklich zurückgenommen und auf\ndie Anhörung der benannten Zeugen verzichtet. Bei dieser\nSachlage bestand für das Gericht kein Anlaß, auf die Beweisfrage von. Ants wegen zurückzukommen, zumal die Entscheidung\nüber den Beweisamtrag ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zunächst bis zur Durchführung eines Kontrollschießens\nund der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bil zurückgestellt und der Verzicht erst hiernach erklärt worden war.\n\n2. Die Sachrüge ist dagegen zum Teil begründet.\n\n.a) Mit den Angriffen gegen den Schuldspruch dringt die\nRevision im wesentlichen nicht durch.\n\nDie Strafkammmer geht zutreffend davon aus, daß der mittlere\nMörsergug der 5./PzGren(L)Bt1 Nr. 92, der an dem Unglücksschießen mitwirkte, dem Angeklagten nicht nur für die Durchführung der Übung am 9. April 1964, sondern auch für deren\nVorbereitung am 8. April 1964 unterstellt war. Es bedarf\nhierbei keiner Prüfung, ob die Ansicht des Landgerichts\nrichtig ist, daß es den — im Eihsatzbefehl verwendeten — Begriff der Abstellung im militärischen Sprachgebrauch überhaupt nicht gebe, und daß er, sofern er gebraucht werde, stets\nein Unterstellungsverhältnis und nicht etwa nur eine An-\n\n-8 -\n\nweisung auf Zusammenarbeit bezeichne. Denn die Strafkamnmer\nstellt einwandfrei fest, daß der Mörserzug für den Einsatz\nbei der Lehrvorführüung aus seinem bisherigen Verband herausgelöst und in ein neues Unteroränungsverhältnis eingegliedert‘\nwar, kraft dessen dem Angeklagten die Befehlsgewalt für den\nvorgesehenen Einsatz und damit auch die volle Verantwortung\noblag. Nach den getroffenen Feststellungen war das dem Angeklagten auch bekannt. Er wußte insbesondere, daß seine mit\nder Lehrvorführung verbundene Führungsaufgabe notwendigerweise bereits am 8. April 1964 einsetzte. Mit aller Deutlichkeit geht diese Kenntnis aus dem Schießbefehl des Angeklagten vom 3. April 1964 hervor, .der sich nicht auf die\nRegelung des Scharfschießens selbst beschränkt, sondern zugleich genaue Anweisungen für das Einschießen der teilnehmenden Einheiten am 8. April 1964 enthält (UA 30). Im übrigen\nhätte der Angeklagte für das Ergebnis des Einschießens auch\ndann einstehen müssen, wenn die Unterstellung des Mörserzuges\nwirklich erst am 9. April 1964 erfolgt wäre, zumal an diesem\nTage noch das Überprüfungsschießen stattgefunden hatte, dessen\nZweck gerade in der Kontrolle der am Vortag beim Einschießen\nermittelten Feuerkommandos bestand.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist dem Urteil auch\ndarin zu folgen, daß der Angeklagte die ihm aus seiner\nFührungsaufgabe erwachsenen Pflichten in Hinblick auf den\nEinsatz des Mörserzuges verletzt hat.\n\nDie Strafkammer wirft ihm in erster Linie Verstöße gegen\ndie Sicherheitsbestimmungen der ZDV 44/10 und der ZDV 3/100\nvor. Sie meint, er sei als Leitender einer Gefechtsübung\nmit scharfer Munition nicht nur \"Schießleitender\" im Sinne\nvon Nr. 10 und 11 ZDV 44/10 und als solcher für die \"innere\nSicherheit\" verantwortlich, sondern zugleich auch \"Leitender\"\nim Sinne von Nr. 129 Abs. 2 ZDV 3/1oo gewesen. Bei der Auslegung der erstgenannten Vorschrift, aus der insbesondere\ndie Verantwortung des Angeklagten für das Einhalten der genehmigten Zielräume abgeleitet wird, geht das Landgericht\n\n-9 -\n\nersichtlich davon aus, daß der Begriff des Schießleitenden\nnicht notwendig mit dem des Schießenden (vgl. Nr. 18, 27\n\ndes Merkblatts Nr. 14 der Infanterie) zusammenfallen muß,\nsondern auch auf den Führer einer schießenden Einheit oder\neines schießenden Verbandes Anwendung finden kann, der sich _\nmit der Feueranforderung begnügt und die Bildung der einzelnen\nFeuerkommandos einem untergeordneten Schießleitenden überläßt. Das Landgericht bezeichnet daher sowohl den Angeklagten Rp als auch den Angeklagten v. Gi als SchieR-\nleitenden (UA 128, 130). Die Sicherheitsbestimmung der\n\nNr. 129 2DV 3/100 legt das Landgericht dahin aus, daß der\nAngeklagte als Führer eines Truppenverbandes verpflichtet\nwar, zu seiner Unterstützung nicht nur einen Sicherheits-\n\n„ offizier der Leitung, sondern selbst auch weitere Sicherheitsoffiziere für die unterstellten Truppenteile einzuteilen und in ihre Aufgaben einzuweisen. Beide Auslegungen\nsind. rechtlich möglich. Entgegen der Meinung der Revision\nsind keine unvereinbaren Widersprüche zwischen den beiden\nDienstvorschriften vorhanden, soweit es sich um die Sicherheitsanforderungen beim Scharfschießen mit Mörsern handelt.\nBestehende Unterschiede finden ihre Erklärung in einer Überschneidung der geregelten Aufgabengebiete. Während die für\nGefechts- und Planübungen geltende ZDV 3/100 nämlich ersichtlich vom Regelfall eines zusammengefaßten Schießens mehrerer\nEinheiten oder Teileinheiten ausgeht und somit eine sämtliche\nTruppenteile umfassende mehrgliedrige Organisation von Sicherheitsoffizieren verlangt, beschränkt sich die später erlassene\nZDV 44/1o auf eine ausführliche Darlegung der von einer\neinzelnen schießenden Einheit zu beobachtenden Sicherheits -\nmaßnahmen und sieht infolgedessen. nur die Bestellung eines\nSicherheitsoffiziers und - entsprechend dem Umfang des\nSchießens - die Beiziehung von Sicherheitsgehilfen vor. Die\nStrafkammer hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die\ngenannten Vorschriften einander ergänzen und daß der Ange-\n\n- 10 —-\n\nklagte sie in ihrem sinngemäßen Zusammenhang zu befolgen\nhatte.\n\nDer so ermittelte Verantwortungsbereich des Angeklagten\nentspricht aber auch den sich aus allgemeinen Grundsätzen\nergebenden Sicherungsanforderungen, denen ein mit einer gefahrvollen Führungsaufgabe betrauter Offizier zu genügen hat.\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. September 1962\n- 1 StR 245/62 - (insoweit in BGHSt 18, 55 nicht veröffentlicht) ausgeführt, daß die in Friedenszeiten beim Schießen\nmit scharfer Munition für die eigene Truppe zu fordernde\nSicherheit eine genügende Anzahl von Sicherheitsorganen voraussetzt. Hieraus ergibt sich ganz von selbst, daß beim Scharfschießen mit verbundenen Waffen der leitende Offizier die\n\"innere Sicherheit\", d.h. die Sicherheit für die eigene Truppe\neinschließlich der kommandierten Zuschauer, im gesamten\nBereich der Übung durch den Aufbau und die Überwachung einer\nlückenlosen - gegebenenfalls bis in die Feuerstellungen reichenden - und in allen Gliedern wirksam gestalteten Sicherheitsorganisation zu gewährleisten hat, weildie zahlreichen Fehlgrquellen, die beim Zusammenwirken verschiedener Truppenteile\nim scharfen Schuß zu Unglücksfällen führen können, nur durch\numfassende und gründliche Vorsorge auszuschalten sind. Im vorliegenden Fall waren sogar noch verschärfte Anforderungen an\neine solche Organisation zu stellen, weil es sich um eine\nLehrvorführung handelte, an der eine große Anzahl von Teilnehmern eines Generalstabslehrgangs als Zuschauer mitwirkte,\nund zwar unter Umständen, die für diese - wie noch darzulegen scin wird - erkennbar besondere Gefahren in sich bargen.\n\nDiesen Anforderungen ist der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts nicht gerecht geworden. Ihn\nfällt zur Last, weder eigene Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit der Übungsteilnehmer getroffen noch\nsich um die Schaffung der erforderlichen Sicherheitsorganisa-\n“ tion bekümmert zu haben. Die Strafkammer hält es mit Recht für\neine Pflichtverletzung, daß er es unterlassen hat, neben dem\n\n- 11 -\n\nSicherheitsoffizier der Leitung und dem nur für beschränkte\nAufgaben zur Verfügung stehenden Sicherheitsgehilfen in der\nFeuerstellung - gegebenenfalls nach Verbindungsaufnahme mit\ndem Führer der abstellenden Einheit - noch einen Sicherheitsoffizier der Truppe zur Überwachung des Mörserschießens einzuteilen und durch dessen Einweisung vor allem dafür zu sorgen,-\ndaß eine Gefährdung der auf dem Großen Dellberg aufgestellten\nZuschauergruppe durch falsche Feuerkommandos ausgeschlossen\nwurde. Wie das Landgericht fehlerfrei darlegt, hat er ferner\ninsoweit pflichtwidrig gehandelt, als er nicht einmal einen\nanerkanntermaßen erfahrenen und verläßlichen Sicherheitsoffizier der Leitung bestimmt, sondern sich insoweit mit der Ein-.\nteilung des -— völlig unerfahrenen — Oberleutnants Li be- -.\ngnügt hat, ohne sich über dessen Eignung und Aufgabenbereich\nGedanken zu machen, geschweige denn ihn ordnungsgemäß einzuweisen. j\n\nDiese Pflichtverletzungen beruhten, wie das Landgericht\nmit Recht ausführt, auf Fahrlässigkeit. ‚Bei Anwendung der Sorgfalt, die äem Angeklagten aufgrund seiner Ausbildung und\n_ seiner besonderen Verantwortung als Offizier oblag, hätte er\n_ erkennen müssen, daß der Schutz ‘der Zuschauergruppe, die an\ndas Zielgelände viel näher herangeschoben war als die - vom\nZiel M 1 etwa 3.000 m entfernte - Beobachtungsstelle des\n‚ Mörserzugführers, nur bei peinlich genauer Einhaltung wirksamer Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet sein konnte. Er\nhätte sich daher allen Fragen, die mit der inneren Sicherheit\nim allgemeinen und namentlich mit dem Aufbau und der Überwachung der erforderlichen Sicherheitsorganisation zusammenhingen, besonders gründlich widmen müssen. Das hat er nicht\ngetan. Die Folgen dieser Unterlassung waren für ihn auch\nallgemein voraussehbar. Daß die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei einmScharfschießen schwerwiegende\nAuswirkungen haben kann, entspricht nicht nur besonderer militärischer, sondern allgemeiner Erfahrung. Eine solche Kennt-\n‚nis durfte daher auch bei dem Angeklagten ohne weiteres\nvorausgesetzt werden. Daß er die Sicherheitsbestimmungen der\n\n- 12 -\n\nZDV 3/100 nicht kannte, entlastet ihn nicht. Ebensowenig\nkann er'sich darauf berufen, daß das Unglück im wesentlichen\nauf das Verschulden anderer Übungsteilnehmer zurückzuführen\nsei. Denn es ist anerkannten Rechts, daB ein Verschulden\n\nvon Untergebenen nicht geeignet ist, den die Aufsicht führenden Offizier von seiner durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung zu befreien (vgl. RMG 1, 129, 1315.\n4, 289). Anders liegen die Dinge nur, wenn der Vorgesetzte\naufgrund der von ihm pflichtgemäß getroffenen Vorkehrungen\nbegründeten Anlaß hatte, auf das ordnungsgemäße Verhalten\nseiner Untergebenen zu vertrauen. Diese Voraussetzung lag\n\nbei dem Angeklagten nicht vor. Da er sich über die Vollständigkeit und Wirksamkeit der zur Gewährleistung der\ninneren Sicherheit aufzubauenden Sicherheitsorganisation\n\nnur unzulängliche Vorstellungen gemacht hatte, konnte er\n\nsich insbesondere auch nicht auf die ihm zugegangene Sicherheitsmeldung verlassen. Das alles hat das Landgericht rechtlich fehlerfrei erörtert.\n\nZutreffend nimmt das Urteil weiter an, daß der Angeklagte\nbereits durch diese schuldhaften Pflichtverletzungen den\nUnglücksschuß mitverursacht hat. Hätte er gehandelt, wie es\ndie Einhaltung der Vorschriften und auch unabhängig davon\nseine allgemeine Offiziersverantwortung ihm gebot, dann\nwäre die bestehende Lücke in der Sicherheitsorganisation\ndurch einen geeigneten und in. seine Aufgabe eingewiesenen\nOffizier geschlossen worden. Dieser hätte dann auch bei\npflichtgemäßem Handeln für die Einhaltung der zum Schutz der\nÜbungsteilnehmer notwendigen Sicherheitsgrenzen durch Festlegung und Überwachung der entsprechenden Feuerkommando-Grenzwerte gesorgt und damit die fehlerhafte Trefferlage\nausgeschlossen. Denn daß es für einen ausschließlich mit\nSicherungsaufgaben betrauten, in den Übungsplan ordnungsgemäß eingewiesenen Offizier entscheidend darauf ankommen mußte,\ndie über einen gewissen Schwenkbereich hinausgehenden und\n\n- 13 -\n\n. gewisse Entfernungsgrenzen unterschreitenden Schüsse von\nvornherein zu verhindern ,und daß dies bei dem gegebenen\n“zeitlichen Spielraum durch Kontrolle der von Schießenden\n\n. abgegebenen Kommandos, gegebenenfalls in Verbindung mit der\n\n. notwendigen Karten- und Geländeüberprüfung, ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen war, lag:.offen auf der Hand. Den\nursächlichen Zusammenhang beseitigt es auch nicht, daß der\nUnglücksschuß vom mittleren Treffpunkt der mit dem Schluß-\n'kommando bewirkten Einschläge eine erhebliche Längenabweichung (325 m kurz) hatte und damit außerhalb des Bereichs\nder normalen‘ Längsstreuung lag. Denn der diesen Treffpunkt\nals angenommenen Zielpunkt umgebende Gefahrenbereich hätte\n“nach den. Urteilsfeststellungen nach rückwärts eine Ausdehnung\n: von. 4oo m. (UA 33) gehabt und den Zuschauerplatz auf dem Großen]\n‚ Dellberg damit. auf alle Fälle eingeschlossen. Der mittlere\n‚Treffpunkt des mit dem falschen Peuerkommando durchgeführten\n\"„Wirkungsschießens lag daher im notwendigen Sicherungsbereich\nund infolgedessen außerhalb des Bereichs der nach Seite und\nEntfernung zulässigen Kommandos. Hieraus folgt zugleich,\ndaß der Angeklägte sich nach den allgemeinen’ Grundsätzen\nüber die Nichteinhaltung von. Sicherheitsbestimmungen auch\nnicht auf die Unvorhersehbarkeit gerade des. Unglücksschussen\nberufen kann.\n\nDer Angeklagte war im Ausbildungsdienst tätig (BCHSt 18,\n55, 56). Seine Verantwortung für das Schießunglück ergab sich |\naus dem fahrlässigen Umgang mit Waffen (8 47 Abs. 1 Nr. 1 vstG e)\nHierunter fällt nämlich nicht nur der unmittelbare bestimmungs\ngemäße Umgang mit solchen, sondern auch die Nichtbeachtung _\nder einschlägigen Sicherheitsvorschriften (RMG 18, 22, 255\nebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG 8 47, RN 15; Komm. zum\n.WStG, 1961, § 47 Anm. 5 und Rittau, Komm. zum WStG, 1958, ,\n§ 47 Anm. 2 IV). Der Angeklagte ist daher mit Recht der fahrlässigen Tötung und der tateinheitlich begangenen fahrlässige\nKörperverletzung gemäß 8% 222, 230, 232 StGB in Verbindung\nmit § 47 WStG für schuldig erachtet worden.\n\n- 14 -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich\nbegangenen leichtfertigen Nichtbefolgens von Befehlen\n(§ 21 WStG) begegnet dagegen Bedenken. Daß die in Betracht\nkommenden Sicherheitsbestimmungen der ZDV 3/1oo und ZDV\n44/10 als Befehle im Sinne von § 21 W8tG anzusehen sind,\nobwohl sie keine auf den gegebenen Fall zugeschnittenen\nEinzelanoränungen, sondern nur Gebote für typische Sachverhalte aussprechen, unterliegt allerdings nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 WStG keinem Zweifel (vgl.\nauch Dreher-Lackner-Schwalm, WStG § 2 RN 11 und Rittau aaO\n§ 2 Anm. 2 a Abs. 6). Auch wird die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe sich grob fahrlässig und daher leichtfertig verhalten, nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß\nihm die -— nach Ansicht des Matrichters besonders wichtige -\nZDV 3/10o0o nicht bekannt war. Denn die Nichtbefolgung einer\nwichtigen Dienstvorschrift kann auch dann den Vorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit begründen, wenn der Zuwiderhandelnde\ndie Vorschrift nicht kannte, aber kennen mußte. Dem Ange-.\nklagten kann auch nicht zugute gehalten werden, daß die\nZDV 3/10o0o nur an \"versteckter Stelle\", wie die Revision\nmeint, Sicherheitsbestimmungen erkennen lasse und daß diese\nauch nicht besonders klar seien. Denn sie stehen im Abschnitt .\n\"Übungen mit scharfer Munition\" (B IV), auf den er bei gehöriger Vorbereitung hätte stoßen müssen. Dem Vorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit steht aber entgegen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, die\nÜbung mit \"größtem Fleiß und Eifer\" vorbereitet hatte und\ndaß er bei der Beachtung der Sicherheitsvorschriften \"offenbar einer gewissen Betriebsblindheit\" zum Opfer gefallen war,\nindem für ihn als Spezialisten der Panzerwaffe taktische\nProbleme und die damit zusammenhängenden Sicherheitsfragen\nim Vordergrund standen (VA 143). Bei dieser Sachlage kann\nvon einer so schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung, wie\nsie der Begriff der groben Fahrlässigkeit verlangt, keine\nRede sein. Der aus § 21 WStG erhobene Schuldvorwurf muß\ndaher wegfallen.\n\n- 15 -\n\nb) der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen\nbleiben, weil ihm durch die Änderung des Schuldspruchs die\nGrundlage entzogen ist. Gegen die Bemessung der Strafe bestehen aber noch weitere Bedenken.\n\nDas Landgericht findet das Verschulden des Angeklagten noch\nin anderen Umständen: Es legt ihm zur Last, daß er nicht für\ndie richtige Zielauswahl gesorgt, für das Einschießen der\n. Mörser am 8. April 1964 keinen geeigneten Schießleitenden eingeteilt und am Einschießen der Mörser nicht selbst teilgenommen °\n‚habe. Diese Vorwürfe werden von den Feststellungen nicht getragen. Die kartenmäßige Schußentfernung zum Ziel M 1 lag mit\n2.875 m wesentlich unter der in der Schußtafel festgelegten\nSchußweite und konnte daher allenfalls ungünstig, aber nicht\nunzulässig sein. Die Wahl der Feuerstellung, die der Angeklagte\n‚nach Meinung der Strafkammer zum Zwecke besserer Beobachtung\nder Trefferlage hätte weiter vorschieben sollen, hatte in\nWirklichkeit mit der Schußbeobachtung nichts zu tun. Die Einteilung des Feldwebels v. Cie zum Schießleitenden vermag\neinen Schuldvorwurf deshalb nicht zu rechtfertigen, weil für\n. den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt kein Grund\nbestand, an der für das Schießen mit Mörsern vorauszusetzenden\nBefähigung und Erfahrung des Zugführers zu zweifeln. Deswegen\nwar der Angeklagte auch nicht unter allen Umständen verpflichtel\npersönlich am Einschießen der Mörser teilzunehmen, zumal er\nals Leitender des Schießens mit verbundenen Waffen für den\nGesamtablauf der Lehrvorführung verantwortlich war und deshalb seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich dem Mörserschießen zuwenden konnte.\n\nDie Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe für den\nAngeklagten Römer ersichtlich gerade auch diese nicht utreffenden Schuldvorwürfe berücksichtigt.- Die Strafzumessungserwägungen sind ferner deshalb rechtlich fehlerhaft, weil\ndem Angeklagten'zum Vorwurf gemacht wird, sich mit besonderen\nEifer um die Übertragung der Schießleitung bemüht zu haben,\nund zwar entgegen einer früher befohlenen Regelung. Die Ver-\n\n- 16 -\n\nantwortung für die Befehlsänderung trug der Kommandeur der\nKampftruppenschule, aber nicht der Angeklagte. Aus diesem\nVorgang konnte somit für ihn eine verstärkte Sorgfaltspflicht,\nwie sie das Urteil annimmt, nicht erwachsen.\n\nDer Strafausspruch muß daher, soweit er den Angeklagten\nRBB betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben werden.\n\n. 17. Revision des Angeklagten _T ED\n\n1. Soweit die Verfahrensrüge sich gegen die Besetzung der\nStrafkammer und die Heranziehung des Sachverständigen Oberstleutnent Ki wendet, stimmt sie im allgemeinen mit\nden Ausführungen der Revision des Angeklagten iiWüverein.\nWährend diese Rüge im ersten Punkt zulässig ist, aber aus den\nbehandelten Gründen erfolglos bleiben muß, scheitert das Revisionsvorbringen im zweiten Punkt schon daran, daß der Ablehnungsamtrag, dessen Verwerfung beanstandet wird, nur vom\nAngeklagten REP gestellt worden ist. Über die Verwerfung\ndes Gesuchs kann sich daher nicht der Angeklagte IPte-.\nschweren. Zusätzlich trägt die Revision vor, das Urteil leide\nan einem Verstoß gegen § 267 StPO, weil es in seinem Aufbau\nund hinsichtlich der Darstellung des Unfallgeschehens den\nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht genlge,\nzumal es an der Beifügung einer maßstabsgerechten Karte fehle.\nDieses Vorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß\ndas Landgericht die Grundanforderungen der Urteilsbegründung\nbeachtet hat, unterliegt keinem Zweifel.. Eine Ergänzung des\nBegründungswortlauts durch Beifügung von Skizzen und Plänen\nist nirgends vorgeschrieben. Die Revision rügt schließlich\nim verfahrensrechtlicher Hinsicht noch einen Verstoß gegen\n§ 261 StPO und die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO). Sie meint, die Strafkammer hätte den Gründen,\ndie für den Kurzschuß ursächlich gewesen seien, näher nachgehen\nmüssen. Jedenfalls habe sie ohne weitere Aufklärung den\n\n- 17 -\n\nKurzschuß nicht in den Bereich des objektiv Voraussehbaren\neinbeziehen dürfen. Hierbei rechnet die Revision zu den außer\nAcht gelassenen Aufklärungsmöglichkeiten die Vernehmung des\nzuständigen Sachbearbeiters im Bundesverteidigungsministerium\nüber dio Gründe, die seinerzeit ein Überschießverbot für Mörser zur Folge hatten, und des Staatsanwalts Ho zur\nFrage einer Ladungsverwechslung. Auch mit diesem Vorbringen\ndringt die Revision nicht durch. Sie verkennt, daß das\nÜberschießverbot nur die sog. Zwischenzone, d.h. einen Geländestreifen zwischen Feuerstellung und Zielgefahrenbereich,\nbetraf, auf dessen Absicherung es im vorliegenden Fall nicht\nankam, und daß die Strafkammer ihre Überzeugung, daß eine\nLadungsverwechslung nicht stattgefunden habe, aus Anhalts-\n\"punkten gewonnen hat, die eine Vernehmung des Staatsanwalts\n ] entbehrlich machten, nämlich vor allem aus der\nVernehmung des Oberstleutnants Sp, der die Untersuchung\nzusammen mit Staatsanwalt Ho zeführt hatte.\n\n2. Die Sachrüge hat - ebenso wie bei der Revision des\nAngeklagten RB - zum Teil Erfolg.\n\na) Der Schuldspruch hält den Revisionsangriffen im\nwesentlichen stand. Dem Landgericht ist zwar nicht zuzustimmen, wenn es die Auffassung vertritt, der Angeklagte\nhabe nicht nur am Einschießen des Mörserzuges teilnehmen\nund sich dabei von der Lage der Treffer selbst überzeugen,\nsondern auch die Einschläge im Gelände persönlich überprüfen\nmüssen. Ein solches Verlangen berücksichtigt einerseits\nnicht die Notwendigkeiten, die aus der Stellung des Angeklagten als eines für alle verbundenen Waffen zuständigen\nSicherheitsoffiziers der Leitung hervorgingen, und ist anderseits - besonders in der letzten Beziehung - offensichtlich\nunvereinbar mit den praktischen Möglichkeiten, die sich für\nihn aus dem Ablauf des beobachteten Schießens einer Teileinheit mit einer Beobachtungsentfernung von etwa 3.000 m ergaben. Vergeblich wendet sich die Revision aber gegen die\nFolgerungen, die das Urteil aus der allgemeinen Feststellung\n\n- 18 -\n\nzieht, daß der Angeklagte sich die Bedeutung und den Umfang\nseines Auftrags als Sicherheitsoffizier in keiner Weise klargemacht und abgesehen von der Weitergabe einer Zielskizze mit\nGefahrenbereichsgrenzen nichts Sachdienliches zur Ausführung\ndes Auftrags unternommen hat. Mit Recht ist das landgericht\nder Ansicht, daß der Angeklagte neben dem Mitangeklagten Reg\nfür die Einteilung von Sicherheitsoffizieren der Truppe bei\nden einzelnen Teileinheiten, also auch bei dem Mörserzug des\nAngeklagten v. GEB und damit für die vollständige und\nwirksame Herstellung der ihm nachgeorädneten Sicherheitsorganisation verantwortlich war. Erkennbarer Zweck dieser Organisation war, die innere Sicherheit schon in der Weise zu gewährleisten, daß Gefahren für die eigene Truppe von vornherein vermieden wurden. Das ergab sich, wie bereits bei Erörterung der Revision des Angeklagten Reg ausgeführt, nicht\nnur aus Wortlaut und Sinn der in den ZDV 3/10oo und 44/10 enthaltenen Sicherheitsbestimmungen, sondern auch aus sich aufdrängenden allgemeinen Überlegungen. Als Offizier, der ausdrücklich mit einer besonderen Sicherungsaufgabe betraut war,\nhatte auch der Angeklagte ICE entsprechende Erwägungen\nanzustellen und sich die zur Erfüllung seines Auftrags erforderliche Kenntnis, falls er sie nicht besaß, zu verschaffen.\nEr hätte dann bei Anwendung geringer Mühe in Erfahrung gebracht, daß es sowohl für ihn selbst als auch für die Einweisung der ihm nachgeoräneten Sicherheitsorgane in erster Linie\ndarauf ankam, die Einhaltung der Gefahrenbereichsgrenzen und\ndamit den Schutz der eigenen Truppe, insbesondere also auch\nder Lehrgangsteilnehmer, durch die Festlegung unä laufende\nÜberprüfung von Feuerkommando-Grenzwerten sicherzustellen.\nDaß er dies nicht tat und nicht einmal Verbindung mit dem\neinzigen Sicherheitsorgan des Mörserzuges, dem Sicherheitsgehilfen Feldwebel HB aufgenommen hat, ist sein Verschulden.\n‚Dieses ist aus denselben Gründen, wie sie bei dem Angeklagten\nRB vorliegen, ursächlich für den Eintritt des Schießunglücks. Dessen schwere Folgenwaren auch für den Angeklagten\nID voraussehbar. Auch bei ihm treffen die Voraussetzungen\n\n- 19 -\n\ndes § 47 WStG zu (BGHSt 18, 55), während die Anwendung des\n\n§ 21 WStG ähnlich wie bei dem Angeklagten Fi daran scheitert,\ndaß die Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften\n\nbei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles,\n\nvor allem auch der geringeren praktischen Erfahrung des\nAngeklagten, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht\nrechtfertigen kann. Wach alledem ist auch der Schuldspruch\ngegen ihn nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der\n\naus § 21 WStG abgeleitete Vorwurf wegfällt,\n\nb) Der Strafausspruch ist nicht nur durch die Änderung\ndes Schuldspruchs, sondern möglicherweise auch dadurch beeinflußt, daß das Landgericht den Schuldumfang zu Lasten des\nAngeklagten, wie dargelegt, nicht ganz zutreffend beurteilt\nhat.. Die Strafzumessungserwägungen lassen ferner nicht erkennen, ob das Landgericht genügend die Schwierigkeiten berücksichtigt hat, die sich für den unerfahrenen Angeklagten\naus dem Nichtvorhandensein klarer Anweisungen - sei es in\nForm ins einzelne gehender Dienstvorschriften oder in Gestalt eindeutiger, auf das Wesentliche abzielender Befehle -\nergeben haben.\n\n- Das Urteil ist daher auch hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nIII. Revision der, Staatsanwaltschaft\n\n1. Angeklagter v.._ CE\n\nDem Angeklagten v. GP legt der Eröffnungsbeschluß\nzur Last, das Schießunglück vom 9. April 1964 dadurch schuldhaft verursacht zu haben, daß er als Zugführer und Schießender des mittleren Mörserzuges der 5./PzGren(L)Btl 92 zum\nEinschießen auf das Ziel M 1 am 8. April 1964 eine ungeeignete Beobachtungsstelle auswählte, ein falsches Schießverfahren\nanwandte, nicht richtig beobachtete und sich nach Abschluß\n\n- 20 -\n\ndes Einschießens im Sehstreifenverfahren nicht durch Nachprüfen der erschossenen Werte auf der Karte davon überzeugte,\ndaß die Eihschläge tatsächlich in dem befohlenen Ziel lagen.\n\nDas Landgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt:\nDer Angeklagte habe von allen in Betracht kommenden Beobachtungsmöglichkeiten die verhältnismäßig beste ausgesucht.\nFehler in der Anlage und Durchführung der angewandten Schußverfahren habe er nicht begangen; er sei auch schuldlos davon überzeugt gewesen, daß die Schüsse schließlich im Ziel\nlagen. Eine Nachprüfung der Schußlage anhand der Karte habe\n: der Angeklagte zwar nicht vorgenommen, Hätte er dies getan,\ndann wäre er allerdings mit Sicherheit zu der Feststellung\ngelangt, daß die Schußwerte falsch sein mußten. Normalerweise\nfinde aber bei der Mörserwaffe eine Kartenüberprüfung nicht\nstatt, da bei dieser Waffengattung im allgemeinen die Geländebeobachtung ausreiche. Da sich der Angeklagte auf diese, bestärkt durch Äußerungen von Mitbeobachtern, verlassen habe,\nseien auch die Kontrollen durch den Sicherheitsgehilfen Hm\nentbehrlich gewesen.\n\nDiese Ausführungen tragen die Freisprechung nicht.\n\nDas Landgericht hat nicht genügend geprüft, ob der Angeklagte wirklich ohne Verschulden zu der Annahme gelangen\nkonnte, daß er beim Einschießen auf Ziel M 1 richtig beobachtet und damit das zutreffende Feuerkommando für das\nWirkungsschießen ermittelt habe. Das Unterlassen der Kartenkontrolle, durch die der Unglücksschuß mit Sicherheit vermieden worden wäre, hält das Urteil allein deshalb für nicht\npflichtwidrig, weil eine derartige Überprüfung normalerweise\nbei der Mörserwaffe nicht stattfinde. Damit kann der gegen\nden Angeklagten erhobene Schuldvorwurf noch nicht ausgeräumt .\nwerden. Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht besondere: Umstände,\ndurch welche die mit dem scharfen Schuß verbundenen Gefahren\nerkennbar ganz erheblich erhöht wurden, einen Vergleich mit\n\n- 21 -\n\nder Karte erforderten. In diesem Zusammenhang hätte nicht\n\nnur die Erschwerung einwandfreier Beobachtung durch die\n\nstark seitliche Lage der Beobachtungsstelle und die große,\nsogar die Schußentfernung übersteigende Beobachtungsentfernung\nberücksichtigt werden müssen, sondern vor allem die gefährdete\nLage der Zuschauer. Da deren -— dem Angeklagten bekannter -\nAufstellungsort sich etwa 2.500 m näher am Zielgelände befand\nals der Beobachter und dazu noch - wie ein Blick auf die Karte hätte sofort ergeben müssen — in der Nähe seines Schstreifens\nlag, waren sie dem Risiko von Beobachtungsfehlern im Sehstreifenverfahren und sich hieraus ergebenden Kurzschüssen in verstärktem Maße ausgesetzt. Es kam hinzu, daß das Einschießen\nnach den getroffenen Feststellungen Schwierigkeiten bereitete\nund mit einem außergewöhnlichen Munitionsaufwand durchgeführt\nwurde. Das Urteil läßt uuch jede Erörterung darüber vermissen,\nob sich dem Angeklagten nicht ausdem Verlauf des Eirischießens\nentscheidende Bedenken aufdrängen mußten. Dä er das -Einschief-n\nim Kommandoverfahren begonnen hatte, 'nußte 'er wissen, daß das\nZiel M 1 erheblich rechts von der Grundrichtung lag. Denn\nnach den Urteilsfeststellungen hätte das aus der Karte ermittelte Feuerkommando lauten müssen: \"Von Grundrichtung 156\nweniger, 2.800 m\". Im Laufe des Einschießens gelangte der\nAngeklagte aber zu einem Feuerkommando, das auffällige Abweichungen nach Seite und Entfernung enthielt; es lautete\nnach den Feststellungen: \"Von Grundrichtung 24 mehr, 2.400 m\",\nkonnte sich also nunmehr nur auf ein links von der Grundrichtung liegendes Ziel beziehen. Schon das hätte dem Angeklagten Anlaß zu Überlegungen darüber geben müssen, ob er\nnicht einer Fehlbeobachtung zum Opfer gefallen war; die zu\ngefährlichen Kurzschüssen führen. konnte, und zwar gerade im\nBereich des Großen Deillberg, über den nach dem Zusammenhang\nder festgestellten Zahlenwerte die dem Angeklagten notwendig\nbekannte Grundrichtung der Mörser lief. Das gilt jedenfalls\ndann, wenn er - was den Urteilsfeststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen ist - die Zahlenwerte des Schußkommandos\nkannte, die im Sehstreifenverfahren von Stellungsunteroffizier\nermittelt worden waren (vgl. Nr. 110 des Merkblatts Nr. 14\n\n- 22 _\n\nder Infanterie, Schießverfahren für Mörser). Sollte er sie\nnicht gekannt haben, könnte ein Verschulden darin liegen,\n\ndaß er sich das Schlußkommando, wie es wörtlich lautete,\nnicht beschafft und sich damit jede Möglichkeit einer Kartenkontrolle genommen hat. Abgesehen davon hatte er noch\ninsofern besonderen Anlaß zur kartenmäßigen Überprüfung\n\nder ermittelten Schußwerte, als sein Kompaniechef, der frühere\nMitangeklagte VB, Zweifel an der richtigen Lage der\nSchüsse geäußert hatte. Das Landgericht hat das auch erkannt,\nmeint aber, zu diesem Zeitpunkt sei eine Überprüfung anhand\nder Karte aus Zeitnot nicht mehr möglich gewesen. Auch dieser Hinweis entschuldigt den Angeklagten nicht. War eine\nNachprüfung geboten, so hätte sie im Interesse: der inneren\nSicherheit auch dann vorgenommen werden müssen, wenn damit\nein Aufschub des Beginns der Lehrvorführung verbunden gewesen\nwäre. Nach alledem ist die Urteilsannahme nicht ausreichend\nbegründet, der Angeklagte habe bloß entschuldbare Versehen .\nbegangen, nicht aber diejenige Sorgfalt außer acht gelassen,\nzu der er unter allen Umständen verpflichtet und imstande\nwar. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß er in seiner\nirrtümlichen Meinung, richtig beobachtet zu haben, durch\n\n- unverbindliche - Außerungen von Mitbeobachtern bestärkt\nworden war.\n\nDas Urteil muß hiernach, soweit es zur Freisprechung des\nAngeklagten v. GB gelangt, auf die Sachrüge mit den Fest-.\nstellungen aufgehoben werden.\n\n2. Angeklagter. Han\n\nGegen den Angeklagten Hg@richtet sich der Schuldvorwurf,\ndaß er als Sicherheitsgehilfe in der Feuerstellung das\nFeuer für den Wörserzug freigegeben habe, obwohl er mangels\nzureichender Unterlagen keine Werte für die linke und rechte\nSchwenkbereichsgrenze sowie die kürzeste und weiteste Schußentfernung errechnet hatte und infolgedessen auch nicht\n\ndarüber wachen konnte, daß die Einschläge im Zielgebiet liegen\nwürden.\n\nDas Urteil führt hierzu aus: Die Aufgabe des Angeklagten\nhabe zwar darin bestanden, die Befehle des Schießenden zu\nkontrollieren und richtig durchzuführen. Eine Überprüfung der\nFeuerkommandos anhand der Karte habe von ihm aber nicht verlangt werden können, obwohl mit überdurchschnittlicher Entfernung geschossen und die zuverlässige Augenbeobachtung \"damit\"\nmöglicherweise in Frage gestellt gewesen sei. Er habe sich\nauf die Einweisung in die Schwenkbereichsgrenzen durch den\nSchießsicherheitsoffizier vg» verlassen und deshalb\ndarauf vertrauen dürfen, daß der tatsächliche Schwenkbereich\nder Mörser innerhalb jener Grenzen gelegen habe. Im übrigen\nhabe er den Angeklagten v. Gi nach der Trefferlage gefragt und erfahren, daß die Schüsse gut im Ziel’ gelegen\nhätten. Mit Truppen vor der Feuerstellung habe’ er allerdings\n'gerechriet, dagegen habe er die Zuschauer hinter der Feuerstellung vermutet. j\n\nBe}\n\nHiermit 1äß8t sich ein Freispruch nicht rechtfertigen.\n\nDie Urteilsfeststellungen weisen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Angeklagten eine wesentliche Lücke auf. Da Feldwebel v. > vom Kommanäoverfahren zum Sehstreifenverfahren\nüberging und das Einschießen in diesem Verfahren beendete, kam\nfür den Angeklagten > zur Kontrolle und richtigen Durchführung der Befehle des Schießenden notwendigerweise noch die\nAufgabe des Stelillungsunteroffiziers hinzu, die auf den Sehstreifen bezogenen Korrekturen auf die Feuerstellung umzurechnen und damit das Peuerkommando nach Seite und Entfernung\nselbst zu bilden. Das konnte nur mit Hilfe der Karte oder\neiner Peuerleitplatte geschehen. Das Landgericht hätte sich\ndaher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der\nAngeklagte keine Karte bzw. Schießunterlage besaß, sondern\nes hätte prüfen müssen, ob er nicht aus den ihm unbedingt\n\n- 2 -\n\nzur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln hätte bemerken müssen, daß eine auffällige Abweichung zwischen dem\nkartenmäßig richtigen und dem im Sehstreifenverfahren ermittelten Feuerkommando und damit ein gänz erheblicher Zielfehler vorlag, und ob er nicht hiernach gehalten gewesen\nwäre, auf einer Nachprüfung zu bestehen oder gegebenenfalls\nals Sicherungsgehilfe die Fortsetzung des Schießens zu verhindern, obwohl ihm auf seine Frage die \"gute\" lage der\nSchüsse bestätigt worden war.\n\nWeiterhin hat das Landgericht, wie die Revision mit\nRecht bemerkt, keine Feststellung darüber getroffen, warum\nder Angeklagte nicht wußte, daß er die befohlenen Schußrichtungen und Entfernungen zu überprüfen habe, obwohl er\nschon mehrmals Sicherheitsgehilfe gewesen war. Auch darin\nist das Urteil lückenhaft.\n\nIm übrigen sind die getroffenen Feststellungen in einem\nwichtigen Punkt unklar: Wenn der Angeklagte mit Truppen vor\nder Feuerstellung rechnete, dann konnte er schwerlich aufgrund der Angaben des Oberfeldwebels WiWiie Überzeugung\nerlangt haben, daß innerhalb des tatsächlichen Schwenkbereichs der Mörser keine zu beachtende Schwenkbereichsgrenze\nliege. Jedenfalls war eine solche Annahme dann kaum möglich,\nwenn nicht wenigstens kürzeste Schußentfernungen befohlen\nwaren. Angaben darüber enthält das Urteil indessen nicht.\n\nNach alledem unterliegt auch der Freispruch des Ange-\n\nklagten Ep einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung.\n\n3. Angeklagter __H e ii»\n\nDer Angeklagte HegP war nach dem festgestellten Sachverhalt am 8. April 1964 als Kontrollraumoffizier der Kommandantur des Schießplatzes Bergen-Hohne und am 9. April 1964, dem\n\n- 25 -\n\nTage des Unglücksschießens, als Schießsicherheitsoffizier\nder Kommandantur für die Schießbahnen 20 und 22 eingeteilt.\nDer Eröffnungsbeschluß legt ihm u.a. zur Last, er habe entgegen Nr. 2 der Dienstanweisung für die Leit- und Kontrollstelle und entgegen Nr. 4 und 5 der Dienstanweisung für\n\nden Schießsicherheitsoffizier das Einschießen am 8. April\n1964 freigegeben, obwohl die im Schießbefehl der Kommandantur vom 24. März 1964 geforderten Sicherheitsorgane, Schießleitender und Sicherheitsoffizier, nicht anwesend waren,\n\nund er habe das Einschießen am 8. April 1964 sowie das Überprüfungsschießen am 9. April 1964 nicht ordnungsgemäß überwacht, sondern zugelassen, daß mit seitlicher Beobachtung\nauf ein 3.000 m entferntes Ziel in Beobachtungsrichtung\n\n600 m zu kurz eingeschossen worden sei.\n\nDie Strafkammer hält den Angeklagten nicht für verantwortlich, weil die Sicherungsaufgabe der Kommandantur sich gemäß Nr. 2 der Dienstanweisung für die Leit- und Kontrollstelle auf die äußere Sicherheit beschränke, - d.h. im\nwesentlichen auf die Abschirmung des Schießraums nach außen, -\n. und weil die Kommandantur insbesondere nichts mit dem technischen Ablauf einer Übung zu tun habe. Der Angeklagte habe\nim übrigen, so führt das Urteil aus, davon ausgehen können,\ndaß ein Schießleitender und ein Sicherheitsgehilfe ordnungsgemäß eingeteilt seien. Die Wahl der Beobachtungsstelle sei\nSache der Truppe gewesen. Der Angeklagte habe auch keinen |\nAnlaß zum Eingreifen während des Einschießens am 8. April\n1964 gehabt, weil er davon überzeugt gewesen sei, daß der\nAngeklagte v. G@P sich auf das Ziel M 1 genügend eingeschossen habe.\n\nDagegen wendet sich die Sachrüge der Revision mit Recht.\nDas Landgericht hat sich zwar mit den Verpflichtungen\n\ndes Angeklagten in sciner Eigenschaft als Kontrollraunoffizier befaßt, aber nicht erörtert, welche Aufgaben ihm\n\n- 26 -\n\nN\n\nals Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur gemäß Nr. 4\nund 5 der insoweit geltenden Dienstanweisung oblagen. Der\nSenat kann daher nicht prüfen, ob es auch nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist, daß der Schießsicherheitsoffizier im Bereich seiner Schießbahn zugleich für die\ninnere Sicherheit verantwortlich sein kann. Das Urteil\nläßt ferner Ausführungen darüber vermissen, ob der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kontrollraumoffizier ohne\nVerschulden davon ausgehen konnte, daß dem Mörserzugführer\n. ein Sicherheitsoffizier der Truppe nicht beigegeben zu\nwerden brauchte. Aus diesen Gründen kann der Freispruch\nkeinen Bestand haben. Das Urteil ist daher auch hinsichtlich des Angeklagten Heggp nit den Feststellungen aufzuheben. j\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354\nAbs. 2 StPO n.F.\n\n- 27 -\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten R>\nund zw sind zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft\nentspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-10/1-str-327-65","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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