{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-12-03_1_StR_362_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-12-03","aktenzeichen":"1 StR 362/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2067 078.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_362/65 URTEIL\n3 Ia L\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den fr. Eisenhändler Anton IL EEE au: CO\ndort geboren on Ep 1935;\n\n2. dio verw. Geschäftsinhsberin Maria L m jJ\ngcb. VW auo CB, sort zeboren am 1900,\n\n3. die Hausfrau Waltraud M eb. ID aus\nCE, ort geboren 1927,\n\nwegen Betrugs u.80.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung von 30. November 1965 in der\nSitzung vom 3. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. ED unä Staatsanwalt Dr. m\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. ED ei dcr Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus als Verteidiger\nder Angeklagten Anton und 5\n\nRechtsanwalt ED aus EB ai1s Verteidiger der\nAngeklagten Waltraud N\n\nJustizangestellter Bund Justizobersekretär nn\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 17. März\n1965 wird mit den Peststellungen aufgehoben\n1. auf die Revisionen der drei Angeklagten im Fall\ndes fortgesetzten Betrugs (B I der Urteilsgründe),\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Anton\nfomer, soweit er wegen Untroug verurtcilt worden\nist, und im gesamten Strafausspruch gegen ihn.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten dor\nRechtsmittel, an das Landgericht Passau zurückvervicsen.\n\n- 3 -\n\n1Il. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n:» Anton IE und: Taltraud N reracn verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nI. Anton IB ist ein Sohn der Witwe Narie Ip\nund der Bruder von Waltraud IP, geb. ID: Es wurdon\nverurteilts Anton IB wegen Betrugs in vier Fällen\n(in cinem Fall fortgesetzt und gemeinschaftlich begangen)\nund wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe\n\nvon zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von\n1.000 Di (ersatzweise 20 Tagen Gefängnis); Maria Lg\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs zu vier\nMonaten Gefängnis (unter Strafaussetzung) und Waltraud ge\nwogen gemeirschaftlichen fortgesetzten Betrugs sowie\nSchuldnerbegünstigung zu vier Honaten Gefängnis (unter\nStrafaussetzung) und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM\n(ersatzweiso 20 Tagen Gefängnis). Im übrigen wurden die\nAngeklagten Anton und Maria Ib freigesprochen. Gogon\nihre Verurteilung richten sich die Revisionen der drei\nAngeklagten. Sie beanstanden das Verfahren und erhoben\ndio Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel der Angeklagten\nAnton TIGE und Valtraud ME haben teilweise, das\n\nder Angeklagten Maria Lgumhat vollen Erfolg.\n\nle Geltendmachung erdichteter Konkursfordorungen (§ 242\nAbs. 1 Nr. 2 KO)s\n\nII. Revision ger Angeklagten Waltraud\n\na) Erfolglos bleibt die Verfahre:srüge, der Angeklagten\nsei der Inhalt des im Urteil erwähnten notariellen Vertrags\n\n-4-\n\nvom 28. Närz 1962 in der Hauptverhandlung nicht \"entgegengehalten\" worden. Sie hat ihn, soweit er hier von Bedeutung\nist, dem Urteil zufolge zugegeben (S. 81 UA). Die behauptete\nVerletzung des § 261 StPO ist daher widerlegt.\n\nb) Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\nWie das Landgericht darlegt und die Revision auch\nnicht in Abrede stellt, stand Waltraud MB veder ein\nDarlehensanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, noch\nhatte sie eina Kaufpreisforderung für Warenlieferungen\ngegen die Gemeinschuldnerin. Ihr Ausstattungsanspruch war\ndurch den Übergabevertrag von ihrem Bruder Anton LED\nrechtswirksam schuldbefreiend übernommen worden.\n\nAllerdings würde eine Verurteilung aus § 242 Abs. 1\nNr. 2 KO nicht in Betracht kommen, wenn die Angeklagte\nihre Forderung, sei es auch nur als familienrechtlichen\nAusstattungsanspruch für vertretbar gehalten hätte (BGH GA 1955,\n307, 308). Mit dieser Frage hat sich jedoch das Landgericht\nauselnandergesetzt. Es kam dabei zu dem Ergebnis, daß\nFrau ZB sich darüber vollkommen im Klaren war, daß ihr\nweder einc Konkursforderung, wie angemeldet, noch ein\nAusstattungsanspruch zustand. Daß, wie die Revision geltend macht, dic Angeklagte aus der von ihrem Bruder für\nsie bestellten Reallast noch keine Leistungen erhalten\nund auch nicht zu erwarten habe, ist unerheblich. Dafür,\ndaß sie irrig geglaubt hätte, ihr Ausstattungsanspruch\ngegen die Mutter sei infolge der Konkurseröffnung wieder\naufgelebt, besteht kein Anhalt. Sie hat übrigens nachträglich auf ihre Konkursforderung verzichtet (S. 84 UA).\n\nNach alledem kann die Verurteilung aus § 242 Abs. 1\nNr. 2 KO rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nInsoweit ist diese Revision zu verwerfen.\n\n2. Fortgesetzter Betrug:\n\nAngesichts der Feststellungen des Tatrichters wäre\neine Verurteilung der Angeklagten Waltraud MP wegen\nfortgesetzten Betrugs als Alleintäterin vielleicht nicht\nangreifbar gewesen, wenn sich der Schuldvorwurf auf die\nvon ihr selbst aufgegebenen Bestellungen (Nr. 10 - 15,\n\nS. 15, 16 UA) beschränkt hätte. Das Landgericht hat ihr\njedoch auch die anderen Bestellungen (Nr. 1 - 9) mit Zur\nLast gelegt. Insoweit lassen. indes dio summarischen Darlegungen des Landgerichts nicht erkennen, daß Frau N,\ndie nur im Ladengeschäft mithalf (S. 4 VA), auch an diesen\nnach Umfang beträchtlichen und nach ihrem Gegenstand zum\nTeil andersartigen Aufträgen Anton oder Naria Li\nirgendwie beteiligt war. Hierauf hat der Verteidiger\ndieser Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor den Senat\nzutreffend hingewiesen. Die Ausführungen des Tatrichters\nergeben nicht einmal, daß Frau Mi von den anderen Bestellungen überhaupt gewußt hat. Dies gilt insbesondere\nvon den Fällen TOD una SB, wo es sich um Schwingtore und ein Garagentor handelte (Nr. 7 und 9, S. 15 UA).\nDurch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang (S. 82 UA)\nwurde das Landgericht der Pflicht nicht enthoben, für\njeden selbständigen Teilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nachzuweisen (BGH IM Nr. 11 vor § 73 StGB). Das\nist hier, wie ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Fällo 1 - 9 nicht geschehen. Die Verurteilung\nder Angeklagten SB Kann daher hinsichtlich des Vorwurfs\ndes gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs nicht bestehen bleiben. |\n\nDer nun erkennende Tatrichter mag prüfen, ob das\nVerfahren insoweit nach § 153 Abs, 3 StPO einzustellen\nist.\n\nIII. Revision der Angeklagten Maria Ip:\n\nDiese Beschwerdeführerin ist nur wegen — des schon\nzu II 2 erörterten -— fortgesetzten Betrugs verurteilt worden.\nInsoweit ist das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen\naufzuheben. Auf die insofern erhobenen Verfahrensrügen\nbraucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nAuch dieser Angeklagten sind sämtliche Bestellungen\nS. 14 - 16 UA zur Last gelegt worden, und zwar auch solche,\ndio sie nicht selbst vorgenommen hat. Insofern fehlt cine\nausreichende Feststellung ihrer Mitwirkung (vgl. die Ausführungen zur Revision Waltraud Up. Solche Darlegungen\nwaren un so mehr erforderlich, als es sich bei der Angcklagten um eine schon bejahrte Frau handelt, die nicht\nulle Geschäfte ihres Sohnes zu überblicken vermochte\n(S. 32, 88 UA).\n\nAuch bei dieser Angeklagten mag die Frage elner Einstellung geprüft werden.\n\nIV. Revision des Angeklagten Anton Is:\n\nA) Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision rügt Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO. Sie\nbringt hierzu vor: Der Verteidiger habe namens des Angeklagten Anton IB den Vorsitzenden am ersten Verhandlungstag also befangen abgelehnt. Dieser habe geäußerts \"Wenn ich\nFinenzbeantor gewesen wäre, hätte ich Euch (gemeint; Anton\nICE schon vor Jahren den Kragen zugedreht\". Der abgelehnte Richter habe diese Äußerung, dem Sinne nach, nicht\nbestritten. Die Strafkammer habe das Ablehnungsgesuch durch\nBeuchluß vom gleichen Tag für unbegründet erklärt. Die Ablehnung sei jedoch in Wirklichkeit begründet gewesen.\n\n- 17 -\n\nDiese Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben\nworden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu den \"den Mangel\nenthaltenden Tatsachen\", die hiernach angegeben werden\nmüssen, gehörte im vorliegenden Fall auch die inhaltliche\n\"Hitteilung des die Ablehnung für unbegründet erklärenden\nBeschlusses (BGH IM Nr. 6 zu § 24 StPO). Die Revision\nteilt jedoch den Inhalt des Verwerfungsbeschlusses nicht\nmit, sondern verweist insoweit auf die Akten. Dies ist\nunbeachtlich. Vielmehr muß die Revisionsbegründung aus\nsich heraus verständlich sein. Denn das Revisionsgericht\nhat in solchem Fall zu prüfen, ob das Ablehnungsgesuch\n\"nit Unrecht verworfen worden ist\" (§ 338 Nr. 3 StPO).\nAus den Angaben der Roevisionsschrift ist der Inhalt dos\nBeschlusses nicht deutlich erkennbar. Soweit die Revision\nzur Begründung der Rüge nachträglich eingetretene Um- |\nstände anführt, ist dies ebenfalls unzulässig (RGSt 74,\n296, 297). Nach alledem bleibt dieser Angriff ohne Erfolgo “\n\n2. Auf die Verfahrensbeschwerde S. 3 - 5 der Rechtfertigungsschrift vom 26. Juni 1965 einzugehen, erübrigt sich,\nweil das Rechtsmittel insoweit (fortges. Betrug; B I der\nUrteilsgründe) aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreift. |\n\n3. Die Verfahrensrügen im Fali Kg H1eiven erfolglos:\n\na) Das Landgericht hatte den Antrag des Angeklagten\nAnton LU auf Vernehmung der Zeugin Mr@@abgelennt, -\nweil u.a. ale wahr unterstellt wurde, daß sie und nicht\n\nAnton LG dor Fa. KB die Namen der in den Zessionen\nangegebenen Kunden benannt habe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift).\n\nDie Revision rügt, daß das Landgericht die Zusage\nder Wahrunterstellung nicht eingehalten habe.\n\nAus den Urteilsdarlegungen ergibt sich jedoch nicht,\ndaß die Strafkammer sich zu der Wahrunterstellung in\nWiderspruch gesetzt hätte. Anderseits war der Tatrichter\nnicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsache\ndieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte und sein\nVerteidiger (§ 261 StPO; RG 61, 359, 360; OGHSt 1, 208,\n211). Nach den Feststollungen hat der Angeklagte selbst\nzugegeben, daß die Buchhaltung seit Jahren immer im Rückstand war. Er hatte selbst einige Kunden zu umgehender\nBarzahlung veranlaßt. Daher durfte das Landgericht, ohne\ndie Zusage der Wahrunterstellung zu verletzen, feststellen,\ndaß der Angeklagte wußte, daß ein Teil der abgetretenen\nForderungen nicht mehr bestand (S. 62, 63 UA) und hieruus\nschließen, daß er die übrigen auf die Gefahr hin abtrat,\ndaß auch sie schon bezahlt waren. Bezüglich der Forderung\nDenk (S. 7 der Rev.-Begründung vom 26. Juni 1965) teilt\ndie Revision weder den Beweisamtrag noch den Inhalt dev\ndazu ergangenen gerichtlichen Beschlusses mit (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nb) Das Landgericht durfte die Kontenblätter und Bankauszüge, da es auf deren Wortlaut nicht ankam, durch Zeugenvernehmung in die Verhandlung einführen (vgl. S. 13 der\nSitzungsniederschrift). Aber auch die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit der Zeugenaussago ist einwandfrei aus der Hauptverhandlung entnommen worden. Denn nach\n\n5. 13 des Protokolls waren die Zessionen, mithin auch der\nKontoauszug der Volksbank (Anl. 7) Gegenstand der Verhandlung. Dasselbe gilt von dem Kontoauszug der Fa. Kae\n\n(S. 29 der Sitzungsniederschrift und Anl. 22). In beiden\nKontoauszügen fchlen aber die von dem Angeklagten behaupteten\n\n- 9 -\n\nZahlungen (Anl. 8) über 23.088,28 Dil. Daraus kann das\nGericht seine Überzeugung (S. 64 UA) gewonnen haben. Ein\nVerfahrensfehler liegt somit nicht vor, ist zumindest\nnicht dargetan.\n\n4. Im Fall C@W@hat das Landgericht den Beweisamtrag,\nentgegen der Behauptung der Revision, in vollem Umfang\nbeschieden. Die Ablehnung geschah zu Nr. 1, weil die zu\nbeweisende Tatsache bereits bewiesen war, zu Nr. 2 und 3\nwegen Bedeutungslosigkeit. Darin ist kein Verfahrensfehler\nzu finden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Im übrigen war das\nLandgericht zu einer Abtrennung des Verfahrens gegen Waltraud\nMB nicht verpflichtet (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22).\n\n5, Ferner rügt die Revision zun Fall Bi, Aurch die\nVereidigung der Zeugen CoD und RI (5. 7 des Protokolls, Bl. 1413 d.A.) habe das Landgericht den § 60\n\nUr. 3 StPO verletzt.\n\na) Betr. co: Der Verteidiger hatte schon in der\nHauptverhandlung beantragt, Co senäß § 60 Nr. 3 StPO\nunvereidigt zu lassen -(S. 6 des Protokolls, Bl. 1412 R d.A.)>\nDieser Zeuge, Prokurist der Firma Sp war eine Zeit\nlang Generalbevollmächtigter der Angeklagten Maria >\nund ist von Anton Ig® wegen Untreue angezeigt worden\n(S. 56, 77 VA), d.h. ersichtlich wegen angeblicher Untreue\nzum Nachteil der Firma MD] oder von Frau bzw. Anton\nIB: Dieso Tat, der or insoweit durch Anton Ice\nverdächtigt wurde, würde aber nicht in dieselbe Richtung\nführen wie das dem Angeklagten vorgeworfene Tun. Schon\ndeshalb schied § 60 Nr. 3 StPO insoweit aus (BGHSt 4, 3685\n6, 382, 383). Daß sich Co :1: Vertreter verschiedener\nGruppen in einer Art Interessenkonflikt befand (S. 77 UA),\nwar kein Anwendungsfall des § 60 Nr. 3 StPO.\n\n- 10 -\n\nb) Auch bezüglich des Zeugen Riedl greift die Rüge\n\neiner Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht durch. Riedl,\nein Angestellter Anton IgB>, hatte diesen zwar im\n\nFall Bi auf die überaus schlechte Lage der Firma\nIB una den zu erwartenden hohen Rechnungsbetrag\nhingewiesen. Nachdem Anton ICE diese Bedenken Ri:\nabgetan hatte, hat Ri einen Teil der Lieferungsaufträge boi Bi telefonisch aufgegeben. Auch hat er\n\nfür IC einon Scheck, der aus dem Erlös der Bierlein-Waren herrührte, bei der Käufer-Firma abgeholt, eingelöst\nund die Valuta teils bei einer Bank der Fa. IWW zur\nEinlösung anderer Schulden eingezahlt, teils an Lentner\nausgehändigt (S. 28, 29, 68 UA). Dieses Tätigwerden RI\nhätte zwar den Verdacht des äußeren Tatbestandes einer\nBeteiligung des Zeugen (Beihilfe und Begünstigung) nahelegen können, nicht aber ohne weiteres auch zum inneren\nTatbestand. Jedenfalls ist die Frage der Vereidigung Ri@89s\nin der Hauptverhandlung zur Erörterung gekommen. Der Staatsanwalt beantragte, den Zeugen zu vereidigen. Obwohl die\nVerteidiger seiner Vereidigung nicht widersprachen, wurde\nRi erzänzend_vernommen und erst_ dann, nach Beratung,\nseine Beeidigung beschlossen und durchgeführt.\n\nBei dieser Sachlage besteht kein Anhalt dafür, daß\nder Tatrichter bezüglich des Zeugen I] den § 60 Nr. 3 StPO\nübersehen oder rechtsirrig ausgelegt hätte (B6IiSt 4, 368,\n369). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Strafkammer die Frago des Verdachtes der Beteiligung geprüft,\njedoch einen solchen aus tatsächlichen Gründen verneint\nhat. Darin ist kein Verfahrensfehler zu finden, da das\nUrteil jedonfalls zur inneren Tatseite keinen Beteiligungsverdacht erkennen läßt.\n\n- 1i -\n\nBezüglich der anderen Fälle, zu denen Ri ausgzesagt\nhat (fortges. Betrug, B I und Fall Sp, 3 V 2 des\nUrteils), braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen\nzu werden, weil das Urteil insoweit aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben ist.\n\n6. Am 20. Verhandlungstag, dem 11. März 1965 (S. 33, 34\ndes HV-Protokolls, Bl. 1426, 1426 R d.A.) wies der Vorsitzende die Prozeßbeteiligten unter anderem darauf hin,\ndaß das Gericht den Fall Big 21a selbständig behandeln und aus dem Fortsetzungszusammenhang lösen und daß im\nFall einer Verurteilung des Angeklagten anton I auch\ncin Berufsverbot gegen ihn erlassen werden könnte.\n\nNunnehr beantragte der Verteidiger, Rechtsanwalt\nco: die Hauptverhandlung auf einige Tage zu unterbrechen.\n\nDie Strafkammner lehnte dies ab, weil die gesetzlichen\nVoraussetzungen einer Aussetzung nicht gegeben seien.\n\nDie Revision rügt insoweit die Verletzung des § 265\nAbs. 3 und 4 und des § 338 Nr. 8 StPO.\n\nBezüglich des Berufsverbots kann die Rüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Strafkammer ein solches\nnicht erlassen hat. Im übrigen geht der Angriff deswegen\nfehl, woil die Verhandlung später tatsächlich für mehrere\nTage, nämlich auf den 17. März 1965 vertagt worden ist.\nDer Verteidiger hatte also Gelegenheit, sich noch weiter\nvorzubereiten und Beveisamträge zu stellen. Er hat jedoch\ndiese Gelegenheit ungenützt gelassen. Dem gegenüber kann\ner nicht geltend machen, der neue Termin sei ausschließlich für die Verkündung des zu beratenden Urteils bestimmt gewesen. Nichts jedoch hätte den Verteidiger gehindert, dem Gericht einen Antrag auf Wiedereintritt in\n\n- 12 -\n\ndio Beweisaufnahme in der Zwischenzeit schriftsätzlich\nanzukündigen. Er hat ja auch sonst im Verlauf des Verfahrens (d.h. seit dem 5. November 1964, Bl. 1331 d.A.)\neino lebhafte Tätigkeit entwickelt.\n\nVon einer Verletzung des § 265 Abs. 3, 4 StPO, einer\nunzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)\noder Versagung des rechtlichen Gehörs (falls auch dies\ngerügt sein sollte) kann nach alledem keine Rede sein.\n\nB) Sachrüge:\n\n1. Fortgesetzter Betrug;\n\nHier gelten die vorstehend bezüglich der Angeklagten\nWaltraud Mund Maria Ip erörterten rechtlichen\nBedenken entsprechend. Zwar wäre, angesichts der tatrichterlichen Feststellungen, eine Verurteilung Anton Les\nwegen von ihm begangenen fortgesetzten Betrugs in den\nFällon 4 - 9 (S. 14, 15 UA) nicht zu beanstanden gewesen.\nSeine Verurteilung wegen gemeinschaftlichon Betrugs bezüglich aller 15 Einzelfälle wird jedoch von den bisherigen, insoweit formelhaften Darlegungen des Landgerichts\nnicht getragen. Daß die drei Angeklagten, \"bald der cine,\nbald der andere\" \"munter weiter\" bestellten (S. 13, 84 UA),\nbesagt noch nichts dafür, daß der Angeklagte Anton L>\nauch bezüglich der Aufträge Nr. 1 - 3, 10 - 15 als Täter,\nund zwar gemeinschaftlich mit Mutter und Schwester gehandolt hat. Die Formel: \"in bewußtem und gewolltem Zusemmenwirken\" (S. 13 UA) ersetzt die erforderliche Feststellung\ngemeinsamen Wollena und gemeinschaftlicher Ausführung\nnicht, dio hier näherer Darlegung bedurft hätte. Die\nnach dem Urtceilszusammenhang mögliche Annahme, daß Anton\nIB: zu den Schein zu wahren, auch den Ladenbetrieb\nweiter laufen ließ, würde ihn noch nicht zum Täter und\n\n- 13 -\n\nwittäter der von Mutter und Schwester für dieses Geschäft\nvorgenommenen Bestellungen machen.\n\nDas Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Dabei sei\nnoch darauf hingewiesen, daß es im Fall Lang (Nr. 5,\nS. 15 UA) bei den in der Schadenssumme enthaltenen Kosten\nund Zinsen an der Stoffgleichheit fehlt (BGHSt 6, 115).\nDagegen darf dieser mittelbare Schaden bei der Strafzumessung mit veranschlagt werden (BGH VRS 15, 112, 114;\nBGH Urt.v. 29. Mai 1962, 1 StR 154/62).\n\nInsoweit ist die Verurteilung im Ergebnis rechtlich\nnicht angreifbar. Jedoch nimmt der Senat die 4.146,- DM\nZinsen und Kosten wegen fehlender Stoffgleichheit vom\nSchuldspruch aus. Von dieser geringfügigen Änderung wäre\nder Strafausspruch nicht berührt worden, bei dem, wie\nschon vorstehend zu B 1 ausgeführt, auch dieser weitere\nSchaden mit berücksichtigt werden durfte. Da jedoch der\ngesamto Strafausspruch aufzuheben war, kann der neu er-\n‚konnendo Tatrichter die aufgezeigte Frage bei der erneuten Strafbemessung würdigen.\n\n3. Betrug zum Nachteil der Firma _Cg\n\nAuch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\norkennen. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß das Angebot von Grunäschuldbriefen für die\nWarenauslieferung ursächlich war. Ferner durfte die\nStrafkammer aus der Abtretung bereits bezahlter Forderungen\nden Schluß ziehen, der Angeklagte habe seinen Zahlungswillen von vornherein nur vorgespiegelt. Zuingend brauchen\ndic Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein. Es genügt,\ndaß sic möglich sind. Dies war hier der Fall. Die zweite\nSendung vom 22. Juni 1961 (S. 23 UA) ist dem Angeklagten\n\n- 14 -\n\nnicht angelastet worden; vgl; 5. 27 unten UA: \"Jedenfalls die erste Lieferung\".\n\n4. Betrug zum Nachteil der Firma Big\n\nDiese Verurteilung ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Der Schriftsatz vom 10. August 1965 enthält nur\nunbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag des Verteidigers.\n\n5. Untreue zum Nachteil_der Firmen Hegpund_Syae.\n\nInsoweit kann das Urteil schon deshalb nicht beotehen bleiben, weil sich bezüglich des Komplexes Sp»\ndurchgreifende rechtliche Bedenkon ergeben.\n\nDiesbezüglich hat das Landgericht Untreue in der\nForm des Nißbrauchstatbestandes, hilfsweise Treubruch\nangenommen (S. 38, 39, 82, 83 UA). Diese rechtliche Beurteilung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.\n\nDie Strafkemmer ist der Ansicht, daß der Angeklagte\ndie ihm von der Firma Sp in den Liefarungsbedingungen\neingeräumte Befugnis, die still abgetretenen Forderungen\nselbst einzuziehen, mißbraucht habe (S. 38, 39 UA). Der\nfestgestellte Sachverhalt ergibt jedoch nichts dafür,\ndaß der Angeklagte eine ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht hätte, wie dies § 266 Abs. 1 StGB voraussetzt\n(BGHSt 1, 186 - 188; 5, 61 - 63). Die stille Zession\n(S. 37 UA) 1äßt nicht erkennen, daß der Angeklagte zur\nAbführung der von seinen Abnehmern bezahlten Beträge\nan die Firma Sp verpflichtet gewesen wäre (vgl.\n\nBGH UJW 1958, 457, 458 Nr. 2 in einem ähnlichen Fall).\nDie Lieferungsbedingungen der sehr großzügigen und\nallzu vertrauensseligen Firma Sp (5. 37 ff, 85 UA)\n\n- 15 -\n\nwaren für diese offenbar nur eine Formalität. Sie hatte\nAnton Lentner auch nicht nachweislich auf diese Bedingungen besonders hingewiesen (S. 77 UA).\n\nIn Wirklichkeit wurden die Geschäfte zwischen der\nLieferfirma Sp und dem Angeklagten nach Art eines\nKontokorrentverhältnisses abgewickelt. Der Angeklagte\nbekam laufend Ware. Er leistete aber nicht für jede\nsinzelne Rechnung Bezahlung, sondern gab Wechsel und\nSchecks in meist runden Summen (S. 37, 38 UA). Das ihm\nvon der Firma SB gelieferte Material verarbeitete\nund verkaufte er zum größten Teil und verwendete die\nvon seinen Abnehmern hierfür vereinnahmten Gelder zur\nBezahlung eigener Schulden. Dieses Verhalten erfüllte\nschon objektiv nicht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB.\nAngesichts der vorstehend erwähnten Art der Geschäftsabwicklung ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte durch die zinziehung und Verwertung der gegen\nseine Abnehmer bestehenden Forderungen über Vermögensstücke seiner Lieferfirma Sp zu deren Nachteil verfügt hätte. Sicherlich hat der Angeklagte das ihm von\nder Firma SED entgegengebrachte weitgehende Vertrauen mißbraucht. Diese gröbliche Verletzung seiner\nSchuldnerpflichten war aber nicht tatbestandemäßig im\nSinne des § 266 Abs. 1 StGB (erste Begehungsform).\n\nDie Strafkammer hat denn auch bezüglich des Eingreifens des Nißbrauchstatbestandes - wenn auch nur zur\ninneren Tatseite — letztlich doch gewisse Bedenken gehabt und den Schuläspruch an Hand einer Hilfserwägung\n(S. 82, 83 UA) auf Treubruch gestützt. Aber auch die\nVoraussetzungen dieser Begehungsform sind nicht dargetan.\n\nWie schon bei Erörterung des Hißbrauchstatbestands erörtert, ist nicht zu ersehen, daß der Angeklagte verpflichtet\n\n- 16 —\n\ngeviesen wäre, gerade die jeweiligen Erlöse aus dem Weiterverkauf der ihm von der Firma SpuiD gelieferten Matorialien\nan diese abzuführen und sie nicht für andere Zwecke zu\nverwendon oder eingezogene Forderungen durch Abtretung\nanderer Forderungen zu ersetzen, um den Sichsrungsfonds\n\nder Firma Spgp vieder aufzufüllen.\n\nDer Sachverhalt der vom Landgericht in diesem Zusammonhang angeführten Entscheidung des Senats BGHSt 1,\n186 ff lag anders. In jenem Fall handelte es sich um mehr\nals einen bloßen Lieferungskauf. Vielmehr war es dort\neinc sehr wesentliche Verpflichtung des Empfängers jener\nVorauszahlungen, diese bestimmungsgemäß zu verwenden\n(aaO S. 189, 190). Für ein solches besonderes Treuverhältnis ist jedoch hier bisher nichts dargetan. Die bloße\nPflicht, einen Vertrag zu erfüllen und dabei auf die\nInteressen des Vertragsgegners gebührende Rücksicht zu\nnehmen, begründet allein noch keine Treuepflicht im\nSinne des § 266 StGB (BGlSt 6, 314, 317, 318; BGH Urt.\n\nv. 13. Dezember 1960 1 StR 446/60 S. 3; 4 und v.\n9. Mai 1962, 2 StR 78/62, S. 5: beide angeführt bei\nSchwarz/Dreher, 27. Aufl., Ann. 1 B zu § 266 StGB, S. 851).\n\nDa das Landgericht fortgesetzte Untreue angenommen\nhat, muß die Verurteilung schon mit Rücksicht auf die\nvorstehend aufgezeigten Rechtsfehler bezüglich des Untreuekomplexes insgesamt aufgehoben werden.\n\nZum Fall Heggp sei nur vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\nAuch hier ist für eine Erfüllung des Kißbrauchstatbestandes einstweilen nichts ersichtlich. Die Firma\nIB ar im Rahmen der stillen Zession ermächtigt,\ndie abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen\n\n- 17 -\n\nGeschäftsbetriebes einzuziehen (S. 71 UA). Von einer\nVerpflichtung des Angeklagten, die jeweiligen Zahlungen\nseiner Schulden an die Fa. Heiße abzuführen, ist nicht\ndic Rede (vgl. auch RGZ 133, 234, 248; BGH NJW 1958, 457,\n458 Nr. 2).\n\nEs könnte gegebenenfalls eine Treupflichtverletzung\ndarin zu finden sein, daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterließ, den unter 200.000,—- DN abgesunkenen\nMindestbetrag der abgetretenen Forderungen alsbald anderweit wieder aufzufüllen. Die Nr. 3 der S. 71 UA mitgeteilten Bedingungen spricht jedoch nur davon, daß im\nFall des Absinkens unter den Mindestbetrag die Firma\nLCD auf Verlangen der Gläubigerin Hegggp andero\nSicherheiten zu bestellen habe. Allerdings sollte der\nVechsel im Bestand der zedierten Forderungen mitgeteilt\nworden (S. 32 UA), was offenbar nicht geschehen ist\n(vgl. S. 33 L£ UA).\n\nIn dieser Hinsicht wird der Sachvorhalt weiter aufzuklären und zu prüfen sein, ob aine besondere Verpflichtung\ndes Angeklagten bestand, die Vermügensinteressen der\nFirma Hegggp wahrzunehmen (Treupflicht) und ob der Angeklagte diese verletzt hat.\n\nWürde auch das Bestehen einer Treupflicht im Sinne\ndes § 266 StGB zu verneinen sein, so wäre zu prüfen, ob\nsich der Angeklagte gegenüber der Firma Heß des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat (vgl. R6GSt 74, 316,\n318). Die Darlegungen S. 70 UA (vgl. dazu BGHSt 1, 262,\n264) verneinen lediglich vollendeten Betrug mangels\nSchädigungsnachweises.\n\n6. Hit Rücksicht auf die Aufhebung des Urteils bezüglich\ndes fortgesetzten Betrugs und der Untreuc hielt der Senat\nes für geboten, bei dem Angeklagten Anton LE ien\n\n- 18 -\n\ngesamten Strafausspruch aufzuheben. Es läßt sich nicht\nvöllig ausschließen, daß durch die übrigen Verurteilungen\ndie Bomessung der Einzelstrafen in den Fällen Kg, ID\nund Bi zum Nachtoil des Angeklagten beeinflußt worden\nist. Der § 358 Abs. 2 StPO wird zu beachten sein (BGHSt 1,\n252 £f). Die weitergehende Revision dieses Angeklagten\n\nist zu verwerfon.\n\nVo Die Zurückverweisung an das Landgericht Passau beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO n.P.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-12-03/1-str-362-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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