{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-30_1_StR_480_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"1 StR 480/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 080\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gustav vw ED ..: SE,\ngeboren am 1911 ir CE (Ostpreusen), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.&\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. ) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1965\nwird mit den Feststellungen aufgehoben:\n\n1. auf die Revision des Angeklagten im gesamten Strafausspruch;\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,soweit dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden\nist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitgverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit jeweils\neinem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, zu vier\nJahren Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung 'angeordnet. Diese Entscheidung greift der Angeklagte im ganzen und die Staatsanwaltschaft insoweit an, als\ndie Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet, aber\nihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Beide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\n1. Die verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe des\nAngeklagten gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Das Merkmal des Verführens im Sinne des § 175 a\nNr. 3 StGB hat das Landgericht erkennbar darin gefunden, daß\nder Beschwerdeführer den Jungen bei den Spazierfahrten mit\nseinem Auto mitnahm, ihm ähnliche Fahrten, insbesondere nach\nFrankfurt (Main) zum Besuch des Zoos versprach und ihn dadurch geneigt machte, sich die als unanständig empfundenen\nBerührungen vorläufig weiter gefallen zu lassen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\na) Mit Recht beanstandet der Angeklagte als Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne ihn gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese\nMöglichkeit hinzuweisen. Anklage und Eröffnungsbeschluß\nhatten als anwendbares Strafgesetz § 20 a StGB, aber nicht\n8 42 e StGB genannt. Danach mußte der Beschwerdeführer damit\nrechnen, daß er als gefährlicher Gewohnheitsberbrecher verurteilt und daß die Strafen nach § 20 a StGB geschärft werden könnten. Entgegen der Annahme des Urteils brauchte der\nAngeklagte jedoch nicht ohne weiteres zu gewärtigen, daß\ndie Strafkammer erwägen könnte, die öffentliche Sicherheit\nerfordere seine Sicherungsverwahrung, und daß sie deren\n\n- 4A -\n\nAnordnung in Betracht ziehen könnte. Hierzu hätte es nach\n\n§ 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf § 42 e StGB\n\nund die darin vorgesehene Rechtsfolge bedurft. Was für Berufs.\nverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist\n(BGHSt 2, 85; 18, 288), gilt für die noch einschneidendere\nSicherungsverwahrung erst recht.\n\nb) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält der Strafausspruch im ganzen nicht stand. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die bisherigen Feststellungen\ntragen die Anwendung dieser Bestimmung nicht. § 20 a Abs. 1\nStGB setzt mindestens zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen\nvoraus, Nach seinem Sinn muß die zweite dieser Taten nach\ndem Eintritt der Xechtskraft des ersten Urteils begangen sein\n(BGHSt 7, 178 mit weiteren Nachweisen). Ob das hier zutrifft,\nkann dem Urteil nicht entnommen werden, da es nicht mitteilt,\nwann die Verurteilung vom 14. August 1959 rechtskräftig gevorden ist und wann der Angeklagte die dem Urteil vom 23. Mai\n1962 zugrunde liegenden Verfehlungen begangen hat.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der\nGesamtstrafe nicht an, sondern wendet sich nur gegen die\nVerhängung der Sicherungsverwahrung und gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt, ist nicht imnerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 345 StPO a.P. (Art. 14\nAbs. 10 StPÄG) erhoben und deshalb unzulässig. Die Sachrüge\nist insoweit unbegründet.\n\nZutreffend bemängelt die Staatsanwaltschaft jedoch, daß\ndas Landgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Der Tatrichter hat die in § 42 m StGB aufgeführten\n\n4\n\n-5.\n\nVoraussetzungen offensichtlich als gegeben angesehen. Nach\ndem Gesetz hätte er daher dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentziehen müssen (BGHSt 5, 168, 176; VRS 6, 354, 356). Die\nErwägung, der Sicherungszweck der Maßregel könne durch die\numfassendere Sicherungsverwahrung bereits als erreicht angesehen werden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil\nderen Anordnung zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch\nnicht endgültig war. Außerdem sind die Sicherungsverwahrung\nund die Entziehung der Fahrerlaubnis zwei in Voraussetzungen\nund Wirkung ganz verschiedene Sicherungsmaßregeln. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann auch für immer untersagt werden, eine Möglichkeit, die hier nicht außer Betracht\nlag. In diesem Fall würde die Entziehung der Fahrerlaubnis\nnoch fortwirken, wenn der Angeklagte nach Erreichung des\nVerwahrungszwecks aus der Sicherungsanstalt wieder entlassen\nwäre (vgl. §§ 42 m, 42 n, 42 f StGB). Daher lag kein Grund\nvor, hier von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit keinen\nGebrauch zu machen, die Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebeneinander anzuoränen (§ 42 p\nStGB). ,\n\n-6 -\n\nFür die neue Verhandlung wird auf die Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs NJW 1953, 673 Nr. 16, MDR 1957,\n562 Nr. 45 und BGHSt 1, 103, 105, 342 sowie GA 1962, 339\n(= 22 KLs 163/61 LG Saarbrücken) hingewiesen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-480-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-480-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.988024+00:00"}}