{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-30_1_StR_472_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"1 StR 472/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 077\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 472/65\n\n„’\n..\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Johannes CE aus IE, dort gevoren\n\nen WE 359;\n\n- Sachbezeichnung DD u.a. -\n\nwegen Unzucht zwischen Männern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WEB :»: N\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GWwird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan die. Jugendkamnmer II des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ggggpwegen Unzucht\nzwischen Männern in acht Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe\nvon einen Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im\nStrafausspruch Erfolg.\n\nIm Schuldspruch enthält das Urteil keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler; die von ihm noch im strafunmün-\n‚digen Alter begangenen Unzuchtshandlungen sind in den Schuldspruch nicht einbezogm. Die Ansicht des Landgerichts freilich, daß eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht\nmöglich sei, weil der Angeklagte die Unzuchtshandlungen vor\nVollendung seines 21. Lebensjahres begonnen habe, trifft im\nFall KW nicht zu; denn der einzige Fall, weswegen das\nLandgericht ihn hier verurteilt, liegt nach den Feststellungen\nim Frühjahr 1961, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres\ndes Angeklagten. Allerdings wird hierzu im Urteil bemerkt,\ndaß Mathias I] zuvor schon einmal den Unzuchtshandlungen\nzrischen dem Angeklagten und Norbert FEED zugeschen habe.\nDiese Unzuchtshandlungen fallen in die Jahre 1960 und 1961,\nes wäre also möglich, daß dieser Vorfall noch in die Zeit\nvor Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten fiel. Daß\ndas Landgericht keine näheren Feststellungen über den Zeitpunkt getroffen und nicht erörtert hat, ob in diesem letzten\nFall nicht wenigstens ein Vergehen nach § 175 StGB auch mit\nKB vegangen wurde (vgl. BGHSt 8, 1), beschwert jedoch den\nAngeklagten letztlich ebensowenig wie die Unterlassung der\nnäheren Prüfung, ob im abgeurteilten Fall der Tatbestand des\n$:- 175 a Nr. 3 StGB erfüllt ist.\n\nNicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafausspruch.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen den Großteil seiner Unzuchtstaten als Heranwachsender, im Fall Buch.\nheit sogar noch als Jugendlicher und Strafunmündiger begange\nEs war daher zunächst zu prüfen, ob auf die Verfehlungen,\ndie der Angeklagte . als Heranwachsender begangen hat, Jugen:\nstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 JGG). Bejahendenfalls war\ndann weiter zu entscheiden, ob das Schwergewicht bei den\nStraftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen\nsind (§ 32 JGG; BCHSt 6, 6). Das landgericht hat diese\nFragen zwar erörtert, aber in gänzlich unzureichendem Maße,\nEs beschränkt sich zu § 105 JGG auf den Satz: \"Da es sich\nbei den Taten, was den Erwachsenenaltersbereich angeht, wedı\num typische Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 J6G)\nhandelt, noch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonneı\nPorsönlichkeitsbildes und seiner bisherigen Lebensführung\nAnhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Angeklagte im\nerwähnten Altersbereich nach seiner sittlichen und geistige!\nEntwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105\nAbs. 1 Nr. 1 JGG), schied insoweit die Anwendung von Jugend\nstrafrecht aus.\" Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Ablehnung der Anwendung von Jugendstraf\nrecht nach § 105 JGG eine ins einzelne gehende, rechtlich\nnachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner\nTat zugrunde liegen muß und die bloße Wiederholung des Gescotzeswortlauts nicht genügt (vel. BGH IM JGG § 105 Nr. 5 =\nNDR 1954, 694; BGHSt 12, 116, 117). Diesen Anforderungen\nentspricht die Würdigung des Landgerichts nicht. Warum die\nTaten des Angeklagten im Heranwachsendenalter keine typisch\nJugendverfehlungen sind, hat das Landgericht überhaupt nich\nerörtert. Die Begründung zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist so\n\nallgemein gehalten, daß sie nicht nachprüfbar ist. In der\nHauptverhandlung allein wird sich ohne Beweisaufnahme ein\numfassendes Persönlichkeitsbild schwer gewinnen lassen, besonders wenn weitere - erwachsene - Angeklagte mit abzuurun teilen sind. Zudem war der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung fast 26 Jahre alt, also schon fünf Jahre über das\nHeranwachsendenalter hinaus. Sein jetziges Erscheinungsbild\nerlaubte nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf einen früheren\nEntwicklungszustand. Um ein zutreffendes Bild über seinen\ndamaligen sittlichen und geistigen Entwicklungszustand zu\ngeviinnen, hätte seine gesamte Entwicklung klargelegt werden\nmüssen. Es hätte insoweit nicht außer Betracht bleiben dürfen,\ndaß er schon 1952, also mit zwölf oder dreizehn Jahren, mit\nden gleichgeschlechtlichen Handlungen begonnen hat, und aus\nwelchem Grunde es damals dazu gekommen ist. Mag der Angeklagte sich auch in seiner allgemeinen Lebensführung von\nGleichaltrigen nicht wesentlich unterschieden haben, so\nwäre es doch möglich, daß er gerade im geschlechtlichen Bereich eine durch frühzeitige Triebfehlleitung veranlaßte\nEntwicklungshenmung aufwies, die ihn vor Vollendung seines\n21. Lebensjahres noch einem Jugendlichen gleichstellte.\nDagegen mag zvar sprechen, daß der Angeklagte auch noch\nnach Vollendung seines 21. Lebensjahres seine Unzuchtshandlungen fortsetzte, . ausgeschlossen wird es dadurch nicht.\nIm Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116).\n\nden\n\nDa hiernach die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts\nvon Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, ist das Urteil gegen\nden Angeklagten GW in Strafausspruch (BGHSt 5, 207) aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer\nzurückzuverweisen. Da die Verbindung mit dem Verfahren gegen\nErwachsene gelöst ist, kann an eine Jugendkammer verwiesen\n\nwerden (BGHSt 8, 349). Sie wird zu erwägen haben, ob sie\nzur Klärung der zu entscheidenden schwierigen Fragen die\nHilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen muß,\n\nHübner . „ Beibert Fischer\n\nLoesdau . _ Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-472-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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