{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-30_1_StR_444_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"1 StR 444/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 5: Abs. 2\nStGB für angemessen, so muß er sie bei der Bestimmung\nder Einzelstrafm berücksichtigen; er darf sie nicht erst\nund ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in\nBetracht ziehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\nAmtliche Sammlung: nein\n\nVeröffentlichung: ja Ziff. 3\nStGB §§ 5: Abs. 2, 74\n\nHält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 5: Abs. 2\nStGB für angemessen, so muß er sie bei der Bestimmung\nder Einzelstrafm berücksichtigen; er darf sie nicht erst\nund ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in\nBetracht ziehen.\n\nBGH, Urt. vom 30. November 1965 - 1 StR 444/65 - LG Bamberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_444/65 URTEIL\nin der Straisache\ngegen\n\nden Verkzeugmacher H L aus B\ndort geboren am ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. November 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nEundesanwalt Dr. K in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Kr bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschait,\nRechtsanwalt, beim‘Bundesgerichtshof:Dr. S aus K\nals Verteidiger,\nJustizangestellter Z\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 6. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben - mit Ausnahme des Schuldspruchs\n vegen zweier Diebstähle im Rückfall, der bestehen\nbleibt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen drei fortgesetzter Betrugstaten\nim Rückfall und wegen zweier Diebstähle im Rückfall verurteilten Angeklagten ist im wesentlichen begründet.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nzweier Diebstähle im Rückfall.\n\n2. Ebenso rechtfertigen die Feststellungen die Wertung\nder in Abschnitt IV ., 2, 4, 6 bis 14 des Urteils geschilderten Handlungen des Angeklagten je als Betrug im Rückfall.\n\nDie kinzeltaten hat die Strafkammer zu drei fortgesetzten\nVerbrechen zusammengefaßt. D:.s würde, wie der Tatrichter richtig erkannt hat, voraussetzen, daß der Beschwerdeführer jede\ndieser Verbrechensreihen auf Grund eines besonderen Gesamtvorsatzes begangen hätte. Der Angeklagte müßte also drei verschiedene solche Entschlüsse gefaßt haben, die jeweils die\nvon ihnen ausgelösten Handlungen zwar nicht in allen Kinzelheiten, wohl aber deren Gesamterfolge in ihren wesentlichen\n\nUmrissen umschlossen.\n\nAusreichende Feststellungen über drei derartige verschiedene und voneinander abgegrenzte Entschlüsse hat das Landgericht nicht getroffen. Das Urteil schildert zwar einleitend,\ndaß der Angeklagte von Mitte November bis Anfang Dezember\n1964 entsprechend einem vorgefaßten Plan Geschäftsleute,\ndie er kannte, aufsuchte und von ihnen unter unwahren Angaben\nund unter Rückzahlungsversprechen, die er von vornherein\nnicht einzuhalten beabsichtigte, Geld borgte. Dann, nach wie\nvor arbeitsscheu und ohne Einkünfte, habe er sich \"auf andere\nWeise\" Geld verschaffen wollen, nämlich indem er wiederum mit\nteils ihm bekannten, teil aber auch ihm bisher unbekannten (Ge-\n\n-4A-\n\nwerbetreibenden größere Geschäfte für eine angeblich seinem\nVater gehörende Schleiferei abschloß oder anbahnte, ohne\n\ndazu bevollmächtigt zu sein, und indem er von diesen so vertrauenssclig genachten Personen Geld erschwindelte. Über den\n- nach der Tatzeit jedenlalls während der Verübung der zweiten Betrugsserie gefaßten - Vorsatz, von dem Zechgenossen\nKu unter unwahren Angaben nach und nach Geld zu borgen,\nsagt das Urteil überhaupt nichts. Diese allgemeinen Darlegungen sind unklar und nicht widerspruchsfrei. Nach den Ausführungen des Urteils zu den einzelnen Taten verschaffte der\nAngeklagte sich Geld und Stundung der Zechschulden im großen\ngenzen von Anfang an auf eine ähnliche Art und nicht etwa von\nAnfang Dezember 1964 ab auf andere \\leise als vorher. Die ungenügende Klärung der inneren Tatseite hat dem Landgericht\ndann auch Schwierigkeiten bei der Zuordnung der einzelnen\nsträibaren Handlungen zu den drei Verbrechensgruppen bereitet\nSo ist nicht recht verständlich, weshalb die Strafkamnmer die\nFälle Heinrich M und Hans Ma IV 1 und ;2) zwei verschiedenen Fortsetzungstaten zugerechnet hat, obwohl sie sich\nin ihrer Begehungsweise sehr ähneln. In den Fällen G:\n\nund B (IV 4 und 6) verwandte der Beschwerdeführer\n\ndie Inaussichtstellung einer Betriebsfeier als Täuschungs-\n\"lttel; gleichvohl hat das Landgericht diese Taten der ersten\nund nicht etwa der zweiten Betrugsreihe zugewiesen, die sich\nnach der einleitenden Bemerkung des Urteils aber gerade durch\ndie Verwendung dieses Täuschungsmittels von den vorher verübten strafbaren Handlungen unterscheiden sollte.\n\nDurch diesen Rechtsfehler kann der Angexlagte beschwert\nsein, weil er, wenn er überhaupt auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte, möglicherweise nur einen fortgesetzten Betrug im Rückfall begangen hat.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsirrtuf'\nDie Strafkamner hat angenommen, der Beschwerdeführer habe all®\n\n-5-\n\nstrafbaren Handlungen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigxelt begangen. Sie hat darin einen Grund gesehen, die Strafen\nin gewissem Umfang nach § 5: Abs. 2 StGB zu mildern. Diesen\nStrafermäßigungsgrund hat das Landgericht, wie das Urteil\nausdrücklich hervorhebt, bei der Bildung der Gesamtstrafe,\n\nund nur hier berücksichtigt, bei der Festsetzung der „inzelstrafen aber außer Betracht gelassen. Das begegnet rechtlichen\nBedenken.\n\nWie die Voraussetzungen, so. können auch die Folgen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB stets nur in\nBezug auf die verübte Tat, bei mehreren Taten also getrennt auf\nJede einzelne von ihnen bestimmt werden. Das folgt aus den\nVesen der Strafe als solcher; denn sie wird verhängt wegen\neiner bestimmten Tat und wird bemessen nach dem Grad der in\ndieser Tat enthaltenen Schuld. Schon deshalb muß ein Gericht,\ndas mehrere Rechtsbrüche abzuurteilen hat, stets zunächst\nbestimmen, welche Strafe der Täter für jede einzelne Tat unser Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe verdient haben\nwürde. Auch gewinnt das Gericht, wie in der Rechtsprechung seit\nlanzem anerkannt ist (RsprRGSt 1, 102, .:03; RGSt 2, 235; 25,\n297, 308; BGH IM StGB § 74 Nr. 4), nur so eine dem Gesetz entsprechende Grundlage für die Bil«ung der Gesanmtstrafe; diese\nbesteht nämlich in einer «rhöhung der verwirkten schwersten\nStrafe; ihr Maß darf den Betrag der verwirtten Linzelstrafen\nnicht erreichen (§ 74 StGB). Außerdem ist der Ausspruch über\nJede „inzelstrafe eine seluoständige, der Rechtskraft fähige\nrichterliche „ntscheidung (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345). Die\nwinzelstrafen sind nicht bloße Rechnungsgrößen der Gesamtstrafe, sie gehen nicht unerkennbar in ihr auf, sondern behalten ihre Eigenständigkeit. Volle eigene Bedeutung gewinnen sie\nsogar zurück, wenn sie wiederaufleben bei Teilaufhebung im\nRechtsmittelweg, im Wiederaufnahnmeverfahren oder auch b102\nbei Auflösung der Gesamtstraie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Gerade solche Fälle zeigen, daß das Gericht auch den\n\n-6 -\n\nStrafmilderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB stets, selbst\ndann, wenn der Täter alle Taten im Zustand verminderter\nZurechnungsfähigkeit begangen hat und wenn alle Strafen\ndeshalb in demselben Maß zu mildern sind, bei der Festsetzung der kinzelstralen berücksichtigen muß und nicht\nerst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe\nin Betracht ziehen darf. Andernfalls entstünden in all\n\nden angeführten Fällen kaum überbrückbare Schwierigkeiten.\nDaher ist es hier rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer\neine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB erst bei der Ge-\n\nsamtstrafe hat eintreten lassen.\n\nDanach kann nur der Schuldspruch wegen der beiden Diebstähle im Rückfall bestehen bleiben. Im übrigen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und untscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\nHübner j Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-444-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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