{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-30_1_StR_437_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"1 StR 437/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 437/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assistenzarzt Dr. Wolfgang Maximilian F EEE\naus MB zeboren an EEE '952 in BED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nVO\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n. als Vorsitzender,\n.Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n_ Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. W dei der Verkündung\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr . in aus iD\nals Verteidiger,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. FEB virä\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 5.April 1965,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. Te .egen\nfahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision\n\n- 3 -\n\nbeanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision rügt unter Bezugnahme auf die Aussage der\nZeugin Meyersen als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß\ndie Strafkammer den Arzt Dr. HD richt als Zeugen vernommen hat. Die Rüge ist begründet.\n\nDie Zeugin Mg hatte in ihrer Aussage vor dem\nErmittlungsrichter, die verlesen worden ist, angegeben,\nsie habe während der Operation gesehen, daß Dr. I)\nden Operationssaal betreten habe. Die Schwester Christel\n(die frühere Mitangeklagte Kg) habe ihn noch etwa zehn\nMinuten vor dem Ende der Operation neben dem Narkoseapparat\nstehen sehen. Das hätte dem Landgericht Veranlassung geben\nmüssen, auch Dr. He 215 Zeuge zu vernehmen, zumal da\ndieser im Vorverfahren seine Anwesenheit bei der Operation\nnicht in Abrede gestellt hatte (Bl. 140 d.A.}. Der ermittelnde\nPolizeibeamte hatte sogar den mutmaßlichen Standplatz\nDr. HE: während der Operation nach dessen Angaben in\neiner Skizze des Operationssaales eingetragen. Welche Feststellungen hinsichtlich der Anwesenheit Dr. HlDs in der\nHauptverhandlung getroffen wurden, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Das Urteil erwähnt ihn\nnicht, geht also anscheinend davon aus, daß er nicht anwesend war, ohne sich in dieser Hinsicht mit den Angaben der\nZeugin MD auseinanderzusetzen.\n\nNun mag es vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses ohne\nBedeutung gewesen sein, ob sich auch noch Dr. Mb im\nOperationssaal befand. Denn der Beschluß ging davon aus,\ndaß sich nicht mehr feststellen lasse, wer die Blutkonserve\nangeschlossen habe, Das Landgericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte Dr. FEB seibst die\nTransfusion eingeleitet hat. Diese Überzeugung hat es, wie\ndie Urteilsgründe ergeben, nicht zuletzt dadurch gewonnen,\n\n- 4 -\n\ndaß es alle anderen anwesenden Personen als mögliche Täter\nfür die Anschließung der Blutkonserve ausgeschlossen hat\n\n(s. S. 14 UA). Die Strafkamnmer mußte also zuvor ermitteln,\nwer im Operationssaal anwesend war. Deshalb hätte es sich\n\nihr aufdrängen müssen, auch den - möglicherweise anwesenden -\n\nDr. HEEEEEED 215 Zeugen zu vernehmen. Durch die Nichtvernehmung hat die Strafkammer somit gegen ihre Aufklärungs-.\npflicht verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO}. Darauf kann das Urteil beruhen, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Tätershaft des Angeklagten auf Grund lückenhafter Feststellungen gewonnen hat,\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufzuheben ist, kann es dahingestellt bleiben,\n\n-5 -\n\nob auch die von der Revision behaupteten und gerügten Verfahrensfehler hinsichtlich der Verlesung der Aussage der\nZeugin NEE zur Aufhebung hätten führen müssen. Die\nweiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge hätten keinen Erfolg haben können. .\n\nHübner - ... Beibert | Fischer\n\nLoesdau Eu 0. Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-437-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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