{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-30_1_StR_342_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-30","aktenzeichen":"1 StR 342/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_342/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Hilfsarbeiter Herbert S EEE aus\nTEE Gort: geboren am EB 1337, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ner\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof WW aus\nKarlsruhe als Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall\nArndt wegen menschengeführdender Brandstiftung\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsvervahrung,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nm un mn m wer Hr Ent mr au er wre tur fand\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf\nschwerer und ärei einfacher Diebstähle, jeweils begangen\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls und des § 20 a\nAbs. 1 StGB, sowie wegen menschengefährdender Brandstiftung in drei Fällen und einer einfachen Brandstiftung\nzur Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeoränet. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat nur teilweise Erfolg,\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\nHierbei kann der Senat nur die Revisionsbegründung\nberücksichtigen, die der Angeklagte am 28. April 1965\nzu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben hat, nicht dagegen den Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juni\n1965 (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit der Angeklagte beanstandet, neun Zeugen,\ndie ihn in den Brandstiftungsfällen hätten entlasten\n\nkönnen, seien nicht geladen worden, ist die Rüge unzulässig, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen\nist, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen\nsollen, auch nicht hinsichtlich des Zeugen Brandmeister\n\nAU\n\nSoweit der Verteidiger in der Verhandlung die Abtrennung und Wiederverbindung der Verfahren durch das\nLandgericht beanstandet hat, kann der Senat hierauf\nnicht eingehen, weil nach seiner Auffassung eine solche -\nRüge in der Revisionsbegründung vom 28. April 1965\nnicht enthalten ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIm übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich\nunbegründet.\n\n' II. Die_$achrüge\n\n1.: Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen menschengefährdender Brandstiftung im Fall Ar verurteilt ist. 8 306 Nr. 2 StGB\nsetzt voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude der\nWohnung von Menschen dient. Der ängeklagte hat nur die\nDresch- und Lagerhalle des Anwesens Ar angezündet.\nDen Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, daß\ndiese Halle mit. dem Wohnhaus eine Gebäudeeinheit bildete. Wie das Urteil mitteilt, schließt sich die Halle\nnur an das Haus an (VA S. 21), sie liegt, wie bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt wird, \"neben dem\nWohnhaus\" (UA S. 41). Hieraus läßt sich nicht ersehen,\ndaß sich Halle und Haus nach Anlage und Beschaffenheit\nder natürlichen Auffassung als ein einheitliches, zu-\n\nsammenhängendes Gebäude darstellen (BGH Urt. v. 13.\nFebruar 1959 - 4 StR 499/58; Urt. v. 27. Juli 1965 -\n1 StR 156/65).\n\nDa das Wohnhaus nicht in Brand geraten ist, liegt\neine vollendete Brandstiftung i. S. des §§ 306 Nr. 2 StGB\nnicht vor. Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit\nmit einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Betracht\nkommen (RGSt 64, 273, 279, 280; RG JW 1929, 2735 Nr. 34).\n\n2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht,\nwie der. Urteilszusammenhang. ergibt, nicht übersehen,\ndaß bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht mur\ndie Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen von Beäzutung ist. Daß das Landgericht hierbei\nkeinen Sachverständigen zu Rate gezogen hat, ist von\nder Revision nicht rechtzeitig gerügt worden.\n\n5. Die Gesamtstrafe kann wegen der Aufhebung des\nSchuldspruchs im Fall u] nicht bestehen bleiben;\ndagegen werden die anderen Einzelstrafen und die Strafschärfung gemäß § 20 a Abs. 1 StGB von der Aufhebung\nnicht berührt: Der Angeklagte ist nur hinsichtlich der\nDiebstähle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nfällt mit der Gesamtstrafe weg (§ 76 StGB; BGHSt 7,\n101; Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 282/54). Auch hat\n\nsich diese Anordnung ersichtlich nicht auf die Einzelstrafen ausgewirkt, so daß die Revision im übrigen\nzu verwerfen ist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-342-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-30/1-str-342-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.886394+00:00"}}