{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-23_1_StR_495_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"1 StR 495/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 495/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich H nd aus ME ,\ngeboren am 1915 in mE zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nvo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof we:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee :ı:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 2. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT 7\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter Brigitte) und\nwegen schwerer Kuppeiei (Verkupplung der Ehefrau) zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n- 3 -\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt\n\nDie erste Verfahrensrüge nötigt dazu, das Urteil aufzuheben. In dieser Hinsicht macht die Revision - in einer den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerade noch\ngenügenden Weise - geltend, das erkennende Gericht sei\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. \"Den Vorsitz führte\nHerr Landgerichtsrat Sg, obwohl der Vorsitzende, Herr\nLandgerichtsdirektor Pw, in den Diensträumen zugegen\nwar und eine dienstliche Überlastung nicht vorlag\" (S. 1\nder Rev.-Begründung).\n\nNach § 66 Abs. 1 GVG ist der Vertreter nur bei Verhinderu\ndes ordentlichen Vorsitzenden zur Führung des Vorsitzes berufen. Ein solcher Verhinderungsfall war hier nicht offenkundig. Landgerichtsdirektor Pe hat lediglich am\n18. Mai 1965 in den Akten vermerkt, daß er infolge überstandener längerer Erkrankung sich nicht in allen anhängiger\nSachen einarbeiten konnte. Er habe daher Herrn Landgerichtsrat SB: seinen Vertreter, gebeten, diese Sache weiterzuführen und in der Hauptverhandlung den Vorsitz zu übernehmen (Bl. 243 d.A.). Diesem Vermerk ist nicht sicher zu\nentnehmen, ob ein die Beteiligung gerade an der vorliegenden Sache ausschließender Verhinderungsgrund gegeben war.\nDie nachträglichen, bezüglich des ordentlichen Vorsitzenden\nabgegebenen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und\nvon Landgerichtsrat Se ändern daran nichts. Entscheident\nist, daß der Landgerichtspräsident - auch jetzt - für die\ndamalige Zeit keine Verhinderung für diese Sache festge-\n\nstellt hat (\"nicht voll einsatzfähig\"). _\n\nHätte aber damals der Landgerichtspräsident oder sein\nVertreter über die Verhinderung entscheiden müssen (vgl.\nBGHSt 15, 390, 391, 2. Absatz und das Urteil des Senats vom\n2. November 1965 - 1 StR 416/65 = 2 KlLs 14/65 StA Mannheim)\n\n-4-\n\nund ist eine solche Entscheidung des Präsidenten nicht ergangen, so liegt keine ordnungsmäßige Feststellung eines\nVerhinderungsfalls i.8S. des § 66 Abs. 1 GVG vor. Es ist daher\ndavon auszugehen, daß das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des\nUrteils mit seinen Feststellungen (§ 338 Nr. 1 StPO), ohne\n\ndaß auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist. Jedoch\n\nwird zur Frage der vorzeitigen Entlassung eines Sachverständigen auf BGHSt 19, 367 ff. hingewiesen.\n\nFalls der neu erkennende Tatrichter zu denselben Feststellungen wie bisher gelangen sollte, wird er zum Fall 1)\nbemüht sein müssen, die Mindestzahl der Einzelfälle festzustellen. Bei diesem Tatkomplex dürfte übrigens für die\nZeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Brigittes auch\ndie Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - in teilweiser\nTateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB - in\nFrage kommen.\n\n-5.-\n\nZur Glaubwürdigkeit Brigittes und der Aetiologie ihrer\nlesbischen Neigungen wird sich bei der Besonderheit des Falles\nempfehlen, zusätzlich einen - auch psychologisch erfahrenen -\nPsychiater einer Universität zuzuziehen (vgl. u.a. Frank\nCaprio: Die Homosexualität der Frau, Albert Müller Verlag,\nRüschlikon-Zürich, 1958 S. 117 und 311).\n\nDie Verweisung an das Landgericht Heidelberg beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/1-str-495-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/1-str-495-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.411414+00:00"}}