{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-23_1_StR_492_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"1 StR 492/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_492/65 URTEIL\n\n21m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Siegfried TOD ; ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nom EB 9350 in DB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges U.As\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Ew. EEE:\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 19. Juli 1965 aufgehoben,\nsoweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die\nausscheidbaren Kosten des Verfahrens einschließlich\n.der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen zur Prüfung und Entscheidung,\nob und inwieweit die durch Urteil des Tribunal de\nGrande Instance de la Seine in Paris vom 3. Juni 1964\nausgesprochene und vom Angeklagten verbüßte Strafe\nauf die vom Landgericht wegen Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung verhängte Strafe anzurechnen\nist.\n\n- 53-\n\nSoweit nicht bereits darüber erkannt, hat das\nLandgericht auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Hehlerei und\n\ndes fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n\nschuldig gesprochen. Wegen Betrugs in Tateinheit mit Vrkundenfälschung hat es ihn zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Für die Hehlerei hat es in den Gründen eine Einzelstrafe von neun lHonaten Gefängnis für angemessen erachtet\nund hierauf eine in Frankreich verbüßte Freiheitsstrafe\nvon 13 Monaten - verhängt wegen Hehlerei und Betrugs durch\nUrteil des Tribunal de Grande Instance de la Seine vom\n\n3. Juni 1964 -. angerechnet, so daß sie als verbüßt gilt.\nEine Gesamtstrafe vurde nicht gebildet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen und des förmlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat zum Teil Erfolg.\n\nWie die Revision mit Recht einwendet, hätte der Angeklagte wegen Hehlerei nicht verurteilt werden dürfen. Er\nwar wegen zweier im Dezember 1963 in Deutschland begangener\n\nDiebstähle im Rückfall angeklagt. Das Landgericht ist zu der\n\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte an diesen Diebstählen nicht beteiligt war, daß er aber die bei den Diebstählen entwendeten Sachen, die er in Besitz hatte, - Per-\n\n- 4 -\n\nsonalausweis, Führerschein und Scheckheft - im Januar 1964\nvon einem Ausländer in Paris gekauft habe. Es hat ihn\ndeshalb wegen Hehlerei verurteilt. Das war unzulässig. Zwar\nfindet das deutsche Strafrecht auf den Angeklagten auch\nwegen der von ihm im Ausland begangenen Straftat Anwendung,\nda er Deutscher im Sinne des Art. 116 G6 ist (§ 3 StGB;\nBGHSt 11, 6%), mag seine Staatsangehörigkeit, wie er behauptet, nach den strengen Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Zeit auch nicht nachweisbar sein. Seiner Verurteilung wegen Hehlerei steht jedoch ein Verfahrenshindernis\nentgegen.\n\nDie französischen Behörden haben den Angeklagten u.a.\nwegen der beiden Diebstähle ausgeliefert. Das Landgericht\nmeint, die Verurteilung wegen Hehlerei statt wegen Diebstahls sei zulässig, weil es sich nur um eine Umgestaltung\nder Strafklage handele, also um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, und weil die Bestimmungen des deutschfranzösischen Auslieferungsvertrages dem nicht entgegenstünden, da nur eine andere rechtliche Würdigung der Tat in\nFrage stehe und der Angeklagte auch wegen Hehlerei ausgeliefert worden wäre. Das trifft nicht zu.\n\nNach dem im deutsch-französischen Auslieferungsverkehr\ngeltenden Grundsatz der Spezialität kann ein Ausgelieferter\nwegen einer vor der Auslieferung begangenen und nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens bildenden strafbaren\nHandlung nicht verfolgt und verurteilt werden (Art. 16\nAbs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951,\n‚BGBL 1953 II 152; 1959 IT 1251). Zwar läßt Art. 16 Abs. 4\ndes Auslicferungsvertrages die Verfolgung zu, wenn die Tat\nim Laufe des Verfahrens eine andere rechtliche Beurteilung\nerfährt, aber nur dann, wenn auch unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung zulässig wäre, Es\nkann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom TLandge-\n\n-5-\n\nricht vorgenommenen \"Umgestaltung der Strafklage\" nur um eine\nandere rechtliche Beurteilung im Sinne dieser Vertragsbestimmung handelt. Jedenfalls ist wegen der in Paris begangeneı\nHehlerei die Auslieferung von Frankreich nach Deutschland\ndeshalb nicht zulässig, weil hierüber schon in Frankreich\n\ncin rechtskräftiges Urteil ergangen ist (Art. 7 Abs. 2\n\nir. 1 des Auslieferungsvertrags).\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei ist daher aufzuheben.\nDas Verfahren ist einzustellen, weil ihm ein Verfahrenshinder.\nnis entgegenstcht (§ 260 Abs. 3 StPO). Eine Freisprechung\nvon dem Vorwurf zweier Diebstähle kommt nicht in Betracht,\nobwohl diese die schwereren Delikte gegenüber der Hehlerei\nsind (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1380; RGSt 66, 51). Denn es\nhandelt sich um kein dauerndes, unbehebbares Hindernis (vgl.\nArt. 16 Abs. 2 Nr. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrags); die spätere Verfolgung darf daher nicht durch\neine Freisprechung unmöglich gemacht werden (RGSt 72, 296,\n300), wenn sie auch hier unzweckmäßig wäre (vgl. § 153 b StPO\n\nDer Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs steht dagegen kein Hindernis entgegen, da der Angeklagte hierwegen\nausgeliefert worden ist. Ob zu Recht ausgeliefert wurde,\nhat das deutsche Gericht nicht nachzuprüfen. Daß der Angeklagte nicht wegen dreier selbständiger Vergehen des Betrugs\nverurteilt wurde, wie im Auslieferungshaftbefehl angegeben,\nsondern wegen eines fortgesetzten Vergehens, ist nur eine\nandere rechtliche Beurteilung dieser Taten. Das gilt auch\nfür die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung. Daß der Angeklagte sich bei seinen Betrügereien\ngefälschter Schecks bedient und einen Kaufvertrag mit falsche!\nNamen unterzeichnet hat, ist schon im Auslieferungshaftbefehl angeführt. Fälschung solcher Urkunden und Gebrauchmachen von solchen gefälschten Urkunden ist nach französische\nRecht (Art. 147, 150, 151 code p&nal) mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bedroht. Die Auslieferung war also auch wegen dieser Straftat zulässig (Art. 3 Nr. 1 des\nAuslieferungsvertrages).\n\n-6 -\n\nDa auch sonst gegen die Verurteilung wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch rechtliche Bedenken bestehen, ist insoweit\n\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDie Strafkammer hätte jedoch noch prüfen müssen, ob\ndie gegen den Angeklagten vom Tribunal de Grande Instance\nde la Seine am 3. Juni 1964 verhängte Freiheitsstrafe von\n13 Monaten nicht teilweise auf die vom Landgericht erkannte\nStrafe anzurechnen ist. Nach dem bei den Akten (Bd. 4 Bl. 38)\nbefindlichen \"Extrait de Registre d'&crou\" ist der Angeklagte\ndurch jenes Urteil u.a. wegen Betrugs und Betrugsversuchs\n(escroquerie, tentative d'escroquerie) verurteilt worden. Es\nist nicht ausgeschlossen, daß damit auch der Betrug zum Schaden\nMefferts mit abgeurteilt worden ist, wie der Angeklagte ursprünglich auch behauptet hat. In diesem Falle muüßte :die im\nAusland verbüßte Strafe auf die jetzt verhängte Strafe angerechnet werden. Hinsichtlich der für die Anrechnung anzuwendenden Grundsätze wird auf RGSt 35, 42 verwiesen. Die Sache\n\n- 7 -\n\nist daher zur Nachholung dieser Prüfung und Entscheidung\n\nan das Landgericht zurückzuverveisen, das sich hierzu einen\nAbdruck der Entscheidung des französischen Strafgerichts\n\nwird verschaffen müssen. Auch über die Anrechnung der weitere\nUntersuchungshaft hat das Landgericht noch zu entscheiden,\n\nHübner Seibert Fischer\n\nloesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/1-str-492-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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