{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-23_1_StR_335_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-23","aktenzeichen":"1 StR 335/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann ndıvise MB zus CE, dort\ngcboren an BED 531,\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 23. November 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Msi\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom 22. April 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-—\n\nGründe?!\n\nu en en nn er a an m a ar\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen das Lebensmittelgesetz (§ 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1 LebllG)\nin Tateinheit mit strafbarer Werbung (§ 4 UWG) zu einer\nGeldstrafe von 10 000 DM verurteilt. Segen dieses Urteil\ncingelegt. Während das Rechtsmittel des Angeklagten ohne\nErfolg bleibt, führt die Revision der Staatsanwaltschaft\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nA. Die_ Revision _des_ Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Revision beanstandet die Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen;\naußerdem rügt sie einen Verstoß gegen §§ 244, 261 StPO.\n\n.t. Mit Recht hat das Landgericht die Vernchmung\neines Sachverständigen darüber, daß vorschriftsmäßig\nhergestelltes Kirschwasser zumindest gesundheitsgefährdend sei, als unerheblich abgelehnt. Träfe nämlich die\nBehauptung zu, so folgte daraus allenfalls, daß auch das\nHerstellen reinen Kirschwassers nach § 3 Nr. 1 DebNG.verboten, nicht aber, daß es erlaubt wäre, Kirschwasser zu\nverschneiden und den Verschnitt als echtes Kirschwasser\nin den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte verkannte das\ndem Urteil zufolge nicht; gleichwohl entschloß er sich,\naus Gründen des Wettbewerbs und der Wirtschaftlichkeit\nseines Betriebes, Kirschwasserverschnitt herzustellen\nund als \"Kirschwasser\" zu vertreiben. Hiernach brauchte\ndas Landgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums nicht auf den Beweisamtrag einzugehen. Von\nunzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist dabei\nkeine Rede.\n\n-A-\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des\nBeweisamtrags, mit dem dargetan werden sollte, daß das\n_ Verschneiden von Kirschwasser in der gesamten Branche\nüblich sei. Das Landgericht hat diose Behauptung als\nwahr unterstellt in dem Sinne, daß zwar einc solche\nÜbung bestehe, daß ihr aber nicht alle Hersteller aus-\n.nahmslos folgen. Diese Sinngebung entsprach, wie Llestgestellt, dem Inhalt des Schlußvortrags der Verteidiger,\nDeren Ausführungen durfte das Landgericht entgegen der\nAnsicht der Revision bei der Auslegung des Beweisamtrags\nzugrunde legen, da er - als Hilfsamtrag - zugleich mit\ndem Schlußantrag gestellt wurde.\n\nIm übrigen war die Ablehnung des Beweisamtrags auch\nbräuche angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen\nBestimmung des § 102 BranntWMon@G nicht entwickeln können (vgl. auch § 21 der vom Landgericht angeführten\n\"Begriffsbestimmungen\" vom 10. November 1956, DLR 1957,\n260). Auch für den inneren Tatbestand war der Beweisamtrag unerheblich, weil das Landgericht das Unrechtsbevußtsein aus anderen Gründen für erwiesen erachtet hat.\n\n5. Das Landgericht hat den unter Ziff. 3 gestell-\n‚ten Beweisamtrag, der die Preisgestaltung auf dem Markt\nbetraf, zusammen mit dem vorstehend angeführten Antrag\nim Abschnitt II 2 des Urteils (UA 5. 8) beschieden. Die\nRüge der Revision, der Antrag sei übergangen worden,\nist deshalb unbegründet.\n\n4. Die Zusage der Wahrannahme, Frankreich habe auf\nseinem Binnenmarkt Kirschwasserverschnitt zugelassen und\n\ndränge im Rahmen der EWG auf eine gleiche Maßnahnc,\n\nhat das Landgericht eingehalten. Diese als wahr untcrstellte Tatsache unterlag ihrer freien Beweiswürdigung.\nDie dem Angeklagten erwünschten Schlüsse brauchte sie\nnicht zu zichen.\n\n5. Als unerheblich hat das Landgericht die Beweisbehauptung angesehen, vor einigen Jahren (1957/1958)\nhabe die Anweisung der Oberfinanzdirektion Freiburg bestanden, das Verschneiden von Kirschwasser mit reinem\nAlkohol nicht zu verfolgen und bei Feststellung entsprechender Vorgänge durch die Steuerprüfer oder Steuerermittlungsbeamten keine Meldung an die zuständigen\nZollfahndungsstellen zu erstatten. Die Ablehnung des\n: Beweisamtrags ist nicht zu beanstanden, weil dem Angeklagten Verfehlungen aus einer späteren Zeit vorgeworfen werden, Die Rüge der Revision entbehrt der Grund-\n\n' lage, weil sie davon ausgeht, die vom Landgericht als\nunerheblich angesehene Anweisung der Oberfinanzdirektion\nhabe \"schon seit Jahren\" (also auch noch zur Tatzeit)\nbestanden; das aber hatten die Verteidiger in ihrem\nBeweisamtrag nicht behauptet.\n\n6. Da die Zusammensetzung von Kirschwasser in\n\n§ 102 BranntWMonG gesetzlich geregelt ist, hat das\nLandgericht den Beweisamtrag des Angeklagten, der auf\ndie Feststellung. einer abweichenden Verbraucherervwartung abzielte, zu Recht als unerheblich zurückgewiesen\n(BGHSt 11, 365, 377; BGH Urteil vom 23. Februar 1960,\n1 StR 694/59; RGSt 41, 435, 438; 48, 351, 354). Zu\n\n_—u ne mm\n\nwegnahme der Beweiswürdigung, denn die Frage, ob ein\n\nBeweisangebot erheblich ist, hat der Tatrichter grundsätzlich vor der Beweiserhebung zu entscheiden. Soweit\ndas Landgericht sich in diesem Zusammenhang schließlich trotz der Annahme der Unerheblichkcit des Bewcisangebots mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Verschnitt dem Verbraucher besser zusage, handelt es sich\num eine überflüssige Hilfserwägung.\n\n7. Ohne Grund rügt die Revision, das Landgericht\nhabe den unter Ziff. 7 gestellten Beweisamtrag nicht beschieden. Das Landgericht hat die Behauptung, die Verbraucher seien nicht über die Herstellungsvorschriften\nunterrichtet, als nicht beweisbedürftig angesehen. Das\nist für die Frage der Verfälschung auch ohne Bedeutung\n(RGSt 41, 149; 48, 351, 555). Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt neben der Sache,\n\n8. Die Rüge der Verletzung der §§ 244, 261 StPO ist\n‚nicht begründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte eingeräumt, von Rechnungen über Kirschwasser-\n'lieferungen verfälschte Abschriften gefertigt zu haben,\nin denen er die ausgelieferte Ware als Himbeergeist bezeichnete. Damit war dieser Sachverhalt Gegenstand der\nHauptverhandlung gemäß § 261 StPO geworden. Der Umstand,\ndaß insoweit das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt\nworden ist, hinderte weder eine Erörterung in der Hauptverhandlung noch eine Verwertung bei der Urteilsfindung.\n\nie rn an nn\n\nfolg haben,\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4\nNr. 2, § 11 Abs.1 LeifGenthält keinen den Angeklagten\n\nbeschwerenden Rechtsfehler. Den Feststellungen ist zu\nentnehmen, daß das von ihm hergestellte und verkaufte\n\"Kirschwasser\" nicht der dafür maßgeblichen Vorschrift\ndes § 102 BranntWMonG entsprach und daß die Verfäl-\n\n“ schung nicht kenntlich gemacht war. Zutreffend geht\ndas Landgericht davon aus, daß Allein der verhältnismäßig günstige Preis, zu dem der Angeklagte sein Erzeugnis anbot, noch nicht zu dem Schluß zwang, es\nhandle sich dabei um einen Verschnitt (BGH IRE 1, 39;\n41).\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus, Insbesondere ist dem Urteil zu entnehnen,\ndaß dem Angeklagten das Verbot, Kirschwasser zu verschneiden, bekannt war. Die Überlegungen des Landgerichts, ein etwa bestehender Verbotsirrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen (UA S. 15), sind mithin überflüssige Hilfiserwägungen,\n\n2. Die Anwendung des § 4 UWG ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Flaschenetiketten als\n\"Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt\" sind, angesehen werden müssen (RG IW\n1904, 247):\n\n5. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nnn a en | nn en\n\nDie Sachrüge zwingt zur Aufhebung des Urteils. Mit\nRecht vermißt die Revision eine Prüfung des Sachverhalts‘\nunter dem Gesichtspunkt des Betruges.\n\nDer Tatbestand des § 263 StGB kann verwirklicht\nsein bei allen Kunden, die nicht wußten, daß der Angeklagte das \"Schwarzwälder Kirschwasser\" verschnitten\nhatte. Es kann nicht angenommen werden, daß den Abnehmern (nach den Feststellungen Wiederverkäufer und Großverbraucher) die wirkliche Zusammensetzung mit Rücksicht auf den milderen, für viele Verbraucher angenehmen Geschmack gleichgültig oder sogar erwünscht gewesen ist; denn es bestand die Gefahr der ersatzlosen\nEinziehung des Kirschwasserverschnitts bei ihnen (§ 129\nAbs. 3 BranntiWMonG, § 15 Abs.1 LebMG;BGH IRE 1, 24, 25).\nDer Vermögensschaden der Abnehmer kann außerdem darin\nliegen, daß der Marktwert der gelieferten Ware nicht\ndem eines reinen, einwandfreien Xirschwassers entsprach. Nach üen Feststellungen ist Kirschwasserverschnitt auf dem Markt nicht gefragt; hinzu kommt, daß\nsogar die Bezeichnung \"XKirschverschnitt\" nach 88.102\nAbs. 1 Satz 2, 101 Satz 2 BranntWMonG verboten ist, 80\ndaß die Ware nur unter anderer Bezeichnung (etwa Obstbranntweinverschnitt) hätte weiterverkauft werden können (Hieronimi, Getränkegesetze, § 102 BranntwWMonG\nAnm. 3). Demgegenüber ist es gleichgültig, ob der Ver-\n. kaufspreis dem Wert der Ware entsprach. Auch ein Schadensausgleich durch Weiterverkauf berührt den einmal\nbegangenen Betrug nicht (BGHSt 8, 46, 49; 12, 347, 353).\n\nDa die mögliche Verurteilung wegen Betruges nit\nden Vergehen gegen § 4 Nr. 2, § 11 Abs. 1: bebNG;§ 4 UNG\nin Tateinheit stände (BGHSt 12, 347, 350, 351), muß der\ngesamte Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nBei der Strafzumessung wird das Landgericht auch\nder Frage nach dem vom Angeklagten erzielten Gewinn\nnachgehen müssen, deren Aufklärung die Staatsanwaltschaft mit Recht vermißt.,\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/1-str-335-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-23/1-str-335-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:15.327981+00:00"}}