{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-16_1_StR_367_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-16","aktenzeichen":"1 StR 367/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_367/65 URTEI.\n\n16 [aA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEünund S HE , one festen Wohnsitz,\ngcboren am ED :9:2 :: ED (Polen), zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nIoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1965 zum Strafausspruch und zum Rückfall mit den Feststellungen dazu\n\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Landau zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Der bereits neunmal, darunter mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte war am Abend des 12. Mai 1964\nals Strafgefangener in Anstaltskleidung entwichen. Nach den\nFeststellungen hat er auf seiner Flucht bei Fischbach das\nScitenfenster des dort abgestellten Kraftwagens des Studenten Carsten Fee nit einem Stein eingeschlagen und daraus\neinen grünen Pullover mit Rollkragen und eine Sonnenbrille\nentwendet. Er wurde in der Frühe des 13. Mai 1964 bei Obersteinbach (Elsaß) von französischen Grenzbeamten festgenommen.\nDer Angeklagte leugnete, der Täter des Einbruchsdiebstahls zu\nsein. Die Strafkammer hielt ihn jedoch für überführt und hat\nihn wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden.\n\n' Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\nII. Die Verfahrensrügen\n1) In der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1965 erklärte\nder im Beistand seines Verteidigers erschienene Angeklagte\n\nauf Befragen, er wolle nicht aussagen (Bl. 77, 18 d.A.).\n\nNach Vernehmung von Zeugen wurde durch den Vorsitzenden\nangeordnet, die Niederschrift über die Angaben des Angeklagten vor der Strafkammer vom 19. März 1965 (Bl. 58 d.A.) zum\n\nZweck der Beweisaufnahme über das darin enthaltene Geständnis\nzu verlesen; was dann auch geschah.\n\nFerner vurde, ebenfalls gemäß Anordnung des Vorsitzenden, der Vernehmungsrichter gehört, der den Angeklagten im\nErmittlungsverfahren als Beschuldigten vernommen hatte\n(Bl. 80 d4.A.):\n\nDie Revision beanstandet mit Rücksicht auf die Aussageweigerung beides als unzulässig. Diese Rügen können nicht\ndurchgreifen.\n\nEntsprechend der Entscheidung des Senats vom 21. Septenber 1965 - 1 StR 269/65 - war das Landgericht befugt, die\nAussage des Angeklagten zur Niederschrift des Vernehmungsrichters zu verlesen (§ 254 StPO), obwohl er damals\n(Bl. 50 d.A.) nicht ausdrücklich gefragt worden war, ob er\nctwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.\n\nAlle Folgerungen, die der Verteidiger aus dem damaligen\nUnterbleiben des (erst durch § 136 Abs, 1 Satz 2 StPO n.F.\neingeführten) Hinweises und aus der Aussageweigerung in der\nHauptverhandlung zieht, berücksichtigen die gesetzliche\nÜbergangsregelung des Art. 14 Abs. 9 StPÄG und dessen\nArt. 18 Abs. 1 nicht genügend. Die jetzt geschaffene \"Vorverlegung der Hinweispflicht\", die übrigens in erster\nLinie für nicht-richterliche Vernehmungen Bedeutung hat\n(Begr. des Reg.-Entwurfs zum StPAG, 0 II 3, S. 5, Bundes-An2:\nNr. 139 vom 22, Juli 1960; Kleinknecht JZ 1965, 155), bestand vorliegend noch nicht. Es handelt sich insoweit um\ncine wohlerwogene Regelung, nicht um eine Gesetzeslücke.\n\nVon einer entsprechenden Anwendung des § 252 StPO, wie sie\ndie Verteidigung ins Feld führt, kann angesichts der völlig\nverschiedenen Stellung und Situation von Zeugen und Angeklagten (BGHSt 3, 149, 151) keine Rede sein,\n\nEbenso unbedenklich war die Verlesung der Niederschrift\nvom 19. März 1965 (Bl. 58 d.A.) anläßlich der Bekanntgabe\ndes durch die Strafkammer erlassenen Haftbefehls (§ 115 StPO\na.P.; § 254 StPO). Eine Hinweispflicht ist erst durch\n§ 115 Abs. 3 n.F. geschaffen worden.\n\n2) Die Strafkemmer hat auch die Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Bezüglich der von der Verteidigung vermißten Ortsbesichtigung ist die Rüge offensichtlich unbegründet (vgl.\nauch § 244 Abs, 5 StPO). Das übrige Vorbringen insoweit\nläuft auf eine völlig vage Beweisermittlung hinaus. Das\nGericht war dazu nach Sachlage nicht genötigt.\n\nIII. 1) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist bezüglich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls kein durchgreifender Rechtsfehler erkennbar. Die Schlüsse des Tatrichters waren möglich; zwingend brauchten sie nicht zu\nsein. Die Urteilswendung bezüglich der Strickart der beiden\nPullover und daß es sich \"nur\" um den Pullover des Zeugen\nFB handcın könne (S..3 UA), will besagen, daß der Geschädigte an Hand der in Augenschein genommenen französischen Anstaltsfotos (Bl. 43, 78 d.A.) und des von ihm vorgsclegten Vergleichspullovers die Identität des ihm entwendeten Kleidungsstücks zur Überzeugung des Gerichts festgestellt hat. \\ |\n\n2) Dagegen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) nicht hinreichend dargetan. Bei\n\nft\n\nder zweiten Vorverurteilung (LG Frankenthal vom 27. Juli 196;\nS. 4 UA) fehlt in den Urteilsgründen die Angabe der Begehung:\nzeit (vel. RG JW 1937, 1802 Nr. 52; BGH Urt. v. 17. November\n1964 - 1 StR 430/64). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Rückfallvoraussetzungen anerkannt hat (Bl. 81 d.A.).\n\nDaher muß das Urteil zum Rückfall und im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/1-str-367-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/1-str-367-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.777643+00:00"}}