{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-16_1_StR_364_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-16","aktenzeichen":"1 StR 364/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 364/65 URTEIL\nAblya\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dipl.Kaufmann Dr. rer.pol. Iwvn 1 EEE\naus TO, setoren a EEE 920 in\nVe Bu12=rien,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\n4\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revirion des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ansbach vom 4. Mai 1965 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGun ala BR mern Amer Gun di Sun en bau BarD mn mut\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Feisprechung\nim übrigen wegen betrügerischen Bankrotts nach 8 239 Abs. 1\nNr. 1 KO und wegen Untreue nach § 266 StGB zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision\n\n- 3.\n\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung des förmlichen\nund des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist nur\nzum Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision macht den unbedingten Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 3 StPO (nicht Nr. 2, wie sie selbst anführt,)\ngeltend, indem sie rügt, daß ein Richter mitgewirkt habe,\nder, obwohl die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unbegründet verworfen habe, mit Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Die Rüge greift nicht\ndurch.\n\nDaß der Vorsitzende in der ersten Hauptverhandlung, in\nder zunächst auch über die jetzt zur Aburteilung stehenden\nVorwürfe verhandelt wurde, zu dem Kriminalbeanten iin»\ngeäußert habe, dieser müsse dableiben für den Fall, daß\n\"die MB-Zeugen umfallen\", ist, wie das Landgericht mit\nRecht angenommen hat, nicht glaubhaft gemacht. Die Benennung\ndes Kriminalbeamten als Zeugen für diese Behauptung ist\nkeine hinreichende Glaubhaftmachung (vgl. RG Recht 1927\nNr. 1323; BayOblG@ JZ 1956, 340), zumal sie von Landgerichtsdirektor Held in seiner dienstlichen Erklärung nicht bestätigt worden ist,\n\nNur aus dem Zusammentreffen dieser angeblichen Äußerung\nmit der mehrere Jahre zurückliegenden Bezeichnung des Angeklagten als eines \"ganz Gerissenen\" leitet aber der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden her, Nun hat der Angeklagte von jener Ansicht des Vorsitzenden über ihn bereits vor der ersten Hauptverhandlung\nerfahren. Er hat in ihr aber - selbst in der Fassung wie\nsie im Ablehnungsgesuch vorgetragen, insoweit aber nicht\nglaubhaft gemacht wurde, daß man nämlich mit ihm \"einen\nganz gefährlichen Verbrecher hinter Schloß und Riegel gesetzt habe\" - keine \"ernst zu nehmende Meinungsäußerung\"\n\n- 4 -\n\nund kein \"von vornherein endgültiges abwertendes Urteil\" gesehen. Damit gibt er selbst zu, daß die Äußerung allein\n\nkeine Besorgnis der Befangenheit in ihm erweckt hat; erst\nrecht gilt das von der wesentlich abgeschwächten Form, in\nder sie allein glaubhaft gemacht ist. Wenn der Ausdruck\n\nauch nicht nur, wie das Landgericht in seinem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluß ausgeführt hat, ein \"Urteil\n\nüber geistige Fähigkeiten\" enthält, sondern eines gewissen\nabwertenden Beigeschmacks nicht entbehrt, so braucht darin\ndoch nicht ein Vorurteil über die strafrechtliche Beurteilung\nder Handlungsweise des Angeklagten zu liegen. Da dieser\nselbst ihn damals nicht so aufgefaßt hat und auch sonst\n\nkeine Umstände gegeben sind, die eine solche Auslegung nahe\nlegen, der Angeklagte vielmehr die gelegentliche Äußerung\ndamals gar nicht ernst genommen hat, ist kein genügender\nGrund ersichtlich, der geeignet wäre, sein Mißtrauen gegen\ndie Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die\nStrafkammer hat das Ablehnungsgesuch daher im Ergebnis zu\nRecht für unbegründet erklärt.\n\n2.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, daß\nder Tatrichter einem Aussetzungsamtrag des Angeklagten nicht\nstattgegeben habe, Der Antrag war damit begründet, daß das\nLandgericht die in der ersten Hauptverhandlung abgetrennten\nAnklagepunkte wegen Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und\n4 KO nicht zur gleichzeitigen Verhandlung mit der vorliegenden\nSache wieder verbunden habe. Das Landgericht hat den Aussetzungsamtrag abgelehnt, weil in jenen Anklagepunkten noch\nweitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich seien, eine\ngleichzeitige Verhandlung aller Schuldvorwürfe aber nicht\ngeboten sei.\n\nDer Aussetzungsamtrag lief hiernach auf eine Beanstandung\nder getrennten Verhandlung über die dem Beschwerdeführer zur\nLast gelegten einzelnen strafrechtlichen Verfehlungen hinaus.\nOb eine Verbindung oder Trennung zusammenhängender Sachen\nzweckmäßig ist, hat jedoch allein der Tatrichter nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, das der Revisions-\n\n-5-\n\nrichter grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat (§§ 2, 3, 237 Stpg.\nRGSt 57, 44). Ein Beschuldigter hat keinen Anspruch darauf,\ndaß alle gegen ihn bei einem Gericht anhängigen Strafsachen\n\nin einer Hauptverhandlung erledigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn in einzelnen Sachen — im Gegensatz zu\nanderen - weitere Erhebungen erforderlich sind»\n\n3.) Daß ein Zeuge, statt einen neuen Eid zu leisten,\ndie Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung äuf einen\nfrüher geleisteten Eid versichert, ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 67 StPO). Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen des Gerichts. Daß\nin den von der Revision angegebenen Fällen die gesetzlichen\nVoraussetzungen für dieses Verfahren nicht gegeben gewesen\nseien, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.\n\n4.) Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen Hi nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht\nzur Auskunftsverweigerung nicht belehrt wurde (BGHSt 11,\n\n213).\n\n5.) Kein Verfahrensfehler, insbesondere kein Verstoß\ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) liegt\ndarin, daß der Zeuge MB sich bei seiner Vernehmung auf\nAktenvermerke gestützt hat. Ein Zeuge ist nicht nur berechtigt, sondern, wenn er sich anders nicht zu erinnern\nvermag, sogar gehalten, schriftliche Unterlagen zu benützen, die er während seiner Vernehmung zur Hand hat\n(RGSt 8, 108, 1105 20, 1055 RG IW 1936, 2605 BGHSt 1, 5, 8)-\n\n6.) Welche Umstände das Landgericht dazu hätten drängen\nsollen, die Außenstände aller Firmen genau festzustellen,\nhat der Beschwerdeführer:nicht dargetan. Die Verteidigung\nhatte keinen entsprechenden Antrag gestellt. Zur Befriedigung\n\n-6-\n\nder Gläubiger haben die Außenstände offensichtlich nicht\nausgereicht,\n\nSoweit die Revision sonst die Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs, 2 und 3 StPO erhebt, wird darauf bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen, da sie mit dieser eng\nzusammenhängt,\n\n7.) Die Ausführungen, mit denen die Revision angebliche\nVerstöße gegen § 261 StPO darlegen will, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters, die Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungssätze nicht erkennen läßt.\n\nII. Die Sachrüge\n1.) Betrügerischer Bankrott\n\nDer Schuldspruch in diesem Punkt 1ä8t keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\nDen äußeren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO hat das\nLandgericht bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte war\nzwar nicht selbst Schuldner der Gläubiger der Pirma Bag & Co.\nGmbH KG (kurz: Bag KG). Auf ihn findet aber die Strafvorschrift des § 239 KO Anwendung, weil er als Geschäftsführer\nder Ba & Co. GmbH, der alleinigen persönlich haftenden\nGesellschafterin der KG, für diese gehandelt hat (§ 83\nGmbHG; BGHSt 19, 174). Über das Vermögen der Firma Begipxt\nist das Konkursverfahren eröffnet worden. Zur Zeit der Tat\nhatte sie bereits ihre Zahlungen eingestellt. Der Angeklagte\nhat am 11. Juli 1960 Vermögensstücke der BogBnKG beiseite\ngeschafft, indem er an die Firma DrlB 5° Kühiltruhen zum\nPreise von 32 640 DM ohne entsprechenden Gegenwert übereignete und sie auch an die Firma ausliefern ließ.\n\n- 7 -\n\nNäherer Erörterung bedarf nur, ob der Angeklagte dabei\nin der Absicht gehandelt hat, die Gläubiger der Baggpkt\nzu benachteiligen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen für die Bejahung dieses inneren Tatbestandsmerkmals aus.\n\nUnter der \"Absicht\" der Benachteiligung ist nicht der\nBeweggrund oder der Endzweck zu verstehen, den der Täter\nmit seiner Maßnahme verfolgt. Es genügt vielmehr der auf\ndie Benachteiligung gerichtete: bestimmte Wille, der auch\ndann gegeben ist, wenn der Täter die Benachteiligung als\nsichere Folge seines Handelns voraussieht (RGSt 24, 255;\n39, 1365 BGH IM Nr. 2 zu KO § 239; BGH Urteil vom 8. Dezenmber 1953 - 1 StR 477/53).\n\nDer Angeklagte wußte am 11. Juli 1960, daß er und die\nvon ihm gegründeten Firmen, insbesondere die Bag@@Kt, ihre\nZahlungen mangels flüssiger Mittel eingestellt hatten, daß\nVersuche, die Großgläubiger zu einem Moratorium zu bewegen,\ngescheitert waren und daß ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu erwarten war, der hinsichtlich der Firma BegnKkt\nauch tatsächlich schon an diesem Tage gestellt wurde. Unter\ndiesen Umständen bedeutete es für die Gläubiger der BagpKkt\neinen Nachteil, wenn ihr die 30 Kühltruhen für eine Schuld\nder IB KG entzogen wurden, selbst wenn der Angeklagte daran\ndachte, daß letzten Endes die I@WBXKG dafür Ersatz leisten\nsollte. Denn diese war, wie der Angeklagte wußte, dazu auf\nabsehbare Zeit auch dann nicht in der Lage, wenn eine Fortführung des Betriebs dieser Firma sich würde ermöglichen\nlassen. Durch die Veräußerung der Truhen aus dem Vermögen der\nBag KG, ohne daß dieser dafür ein entsprechender alsbald\ngreifbarer Vermögenswert zufloß (RGSt 61, 107, 108), wurde\nalso ihren Gläubigern notwendigerweise eine Zugriffsmöglichkeit genommen und, da die sonst vorhandenen alsbald verwertbaren Vermögenswerte nicht zur Befriedigung ausreichten,\nein Schaden zugefügt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war sich der Angeklagte dieser unvermeidlichen Folge\n\n-B-\n\nseiner Handlungsweise bewußt, er wollte sie auch. Er handelte\ndamit in Benachteiligungsabsicht gegenüber den Gläubigern\nder BagDKt. |\n\nDiese Absicht wird, wie das Landgericht mit Recht annimmt,\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Angeklagten als Endziel\nvorgeschwebt haben mag, den Zusammenbruch seiner Firmen zu\n_ vermeiden, wenn die Gläubiger die Weiterarbeit ermöglichten\n(vgl. RG JW 1934, 1290 Nr. 10 und JW 1934, 1500 Nr. 18; BGH\nIM Nr. 2 zu KO § 239). Für eine solche Möglichkeit haben\nübrigens keine Anhaltspunkte bestanden. Der Angeklagte rechnete selbst damit, daß es ihm auch durch die Befriedigung der\nFirma Dr richt gelingen werde, den endgültigen Zusammenbruch aufzuhalten (S. 21 UA).\n\nAngesichts der Feststellungen erweist sich die Rüge als\nunbegründet, daß die Strafkammer durch die Ablehnung von Beweisamträgen gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen habe.\nDas Beweisthema, daß die IQBPKS mit ihrem Verteilernetz\neinen Wert von 6 000 000 DM dargestellt habe und daß die\nFirma g bereit gewesen sei, den vorhandenen Kundenstamm für\n500 o0oo DM zu übernehmen, war in der Tat, wie das Landgericht\nangenommen hat, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Beweisamtrag führt selbst aus, daß die Verhandlungen mit Jopa\ngescheitert waren und geht darüber hinweg, daß allein die\nFirma Fr samals Ansprüche in Höhe von 500 000 DM gegen die IP XC geltend machte (S. 15 UA). Zudem hätte der\ninnere Wert der IQ KG nur Bedeutung gehabt für den Fall,\ndaß der Zusammenbruch hätte vermieden werden können, woran\nauch der Angeklagte zweifelte, Für die Gläubiger der BaiBKt\nbot dieser angebliche Vermögenswert, wie das landgericht zu\nRecht ausführt, keine Zugriffsmöglichkeit, wie sie die übereigneten Kühltruhen geboten hätten,\n\nEbensowenig kann ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\ndarin gefunden werden, daß die Strafkammer die Umsätze und\nGewinne der Firmen des Angeklagten im ersten Halbjahr 1960\n\nnicht im einzelnen festgestellt hat. Fest steht jedenfalls,\ndaß sich die finanzielle Lage dieser Unternehmen während\ndieser Zeit ständig verschlechterte, was, wie die Revision\nselbst einräumt, dem Angeklagten durchaus erkennbar war und\nvon ihm nach den Feststellungen auch erkannt wurde. Die Höhe\n. der Umsätze konnte ihn darüber nicht hinwegtäuschen.\n\n-9-\n\n: : Nach den Feststeilungen waren sich alle Beteiligten, also\nauch der Angeklagte, \"darüber klar, daß das Schicksal der\ndrei IGB-Firmen auf Gedeih und Verderb miteinander verbunden war\" (S. 14 UA). Das Landgericht hat also beachtet, =\ndaß der Angeklagte das Schicksal der einen Firma als mit\n\ndem Schicksal der anderen verbunden ansah. Dennoch war sich\nder Angeklagte, wie sich aus den Feststellungen ergibt, sehr\nwohl bewußt, daß es sich um verschiedene Rechtspersonen handel\nte und die Gläubiger des einen Unternehmens sich nicht unmittelbar an das Vermögen des anderen halten konnten, daß er\nalso mit der Übereignung der Truhen an eine Gläubigerin der\nID KG den Gläubigern der Bap KG die Zugriffsmöglichkeit\nauf Vermögensstücke entzog. Daß er mit der Befriedigung der\nFirma Dr 1° t2ten Endes den Gläubigern aller Firmen\n\nzu dienen meinte, betrifft nur seine vage Hoffnung, den endgültigen Zusammenbruch vielleicht doch noch zu vermeiden.\nDiese letzte und unbegründete Hoffnung schließt aber, wie\noben ausgeführt, die Benachteiligungsabsicht nicht aus.\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, erschöpft sich in\nunbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts,\n\n2.) Untreue\n\nAuch die Verurteilung wegen Untreue ist im Schuldspruch\nnicht zu beanstanden.\n\n- 10 -\n\nDie Firma Lig hatte mit dem Angeklagten als Vertreter\nder Ba KT am 5. Februar 1960 vereinbart, daß alle Kreditverkäufe über Xühltruhen, die Li@ß zu liefern hatte, nur\nüber die WKV finanziert werden und die von der WKV zu\nzahlenden Darlehensbeträge auf ein Konto bei einer Bank überwiesen werden sollten, die ihrerseits daraus in erster Linie\ndie Firma Li entsprechend ihren vorgelegten Lieferrechnungen\nzu befriedigen hatte. Der Angeklagte hat diese Vereinbarung\nnicht isn vollem Umfang eingehalten, sondern es bewußt zugelassen, daß in den Auftragslisten, die Grundlage für die\nLieferungen der Firma Lig waren, auch Aufträge aufgeführt\nwurden, die nach den mit den Käufern der Truhen getroffenen\nVereinbarungen von einer anderen Teilzahlungsbank - der\nDEE - finanziert wurden. Das Landgericht geht zutreffend\ndavon aus, daß der Vertrag vom 5. Februar 1960 den Angeklagten\nverpflichtete, die Vermögensinteressen der Firma Lig wahrzunehmen. Regelmäßig begründet ein Kauf- oder Liefervertrag\nallein zwar keine solche Pflicht, selbst wenn besondere Vereinbarungen über Art und Weise der Bezahlung oder Lieferung\ngetroffen werden (R6GSt 71, 90, 91; 74, 1, 35 BGHSt 1, 186,\n188; BGH Urteil vom 15. Mai 1953 - 5 StR 627/52/vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 446/60). Hier hatte jedoch der Angeklagte für\ndie Bag KG Verpflichtungen übernommen, die über die gewöhnlichen Pflichten eines Käufers erheblich hinausgingen. Die\nAbwicklung der Kreditverkäufe über die WKV und die Auszahlung der Darlehensbeträge an die Bank waren Voraussetzungen\nfür die Weiterbelieferung der Bag KG durch die Firma Li,\ndie dadurch ihre Kaufpreisforderungen sichern wollte. Mit\njenen Verpflichtungen hatte es die BagBKG übernommen, dafür\nzu sorgen, daß die von der Finanzierungsbank den einzelnen\nKäufern der Truhen gewährten Darlehen in erster Linie zur Bezahlung der Kaufpreisforderungen der Firma Lip verwendet\nwurden, ohne daß sie insoweit zuerst in die Hand der Beggp KG\ngelangten. Sie hatte damit Vermögensinteressen der Firma Lig\n@& wahrzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1953 - 4 StR\n178/53 und vom 13. Oktober 1955 - 4 StR 141/55). Diese Treupflicht traf den Angeklagten als Geschäftsführer der Bag KG.\n\n- 11 -\n\nEs ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Ansicht\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe diese Pflicht verletzt. Er hat es bewußt zugelassen, daß in die Auftragslisten auch Kaufverträge aufgenonimen wurden, die durch die\nDEEB finanziert werden sollen, welche die Darlehensbeträge\nunmittelbar an den Angeklagten 'abführte.\n\nDie Strafkammer ist weiter zutreffend der Meinung, daß\nder Firma Lig hierdurch Nachteile zugefügt wurden. Was\nsie hierzu ausführt, ist allerdings etwas unklar und teilweise widersprüchlich. Sie legt zunächst dar, die Firma\nLig sei dadurch geschädigt worden, daß sie an die Kunden\nKühltruhen geliefert habe, für die sie keine Bezahlung erhielt (S. 36 UA). Zum inneren Tatbestand führt sie jedoch\naus, der Angeklagte habe gewußt, daß der Firma Lig bei\nder Finanzierung durch die Da» keine auch nur annähernd\ngleiche Sicherheit für die Bezahlung ihrer Lieferungen geboten war, wie es bei der Finanzierung durch die WKV der\nFall gewesen wäre, Er habe insbesondere gewußt, daß die\nBen KG nicht genügend flüssige Mittel zur Bezahlung bereit hielt, das Vermögen der Firma Lig also mindestens\ngefährdet war. Einerseits sieht also das Landgericht den\nNachteil in der Weggabe der Truhen, \"für die sie keine Bezahlung erhielt\", andererseits in der Gefährdung ihrer“\nKaufpreisforderungen, für die sie keine Sicherheit erwarb.\nWenn die Strafkammer weiter ausführt, die Höhe des Schadens\nlasse sich \"ziffernmäßig nicht genau feststellen, weil\nnicht feststeht, daß die Firma Lig die gleiche Anzahl von\nTruhen auch anderweit hätte absetzen können\", so geht sie\ndamit auf die Frage des Schadensausgleichs ein. Darauf kommt\nes aber für den Untreuetatbestand nicht an. Ob die Firma\nLig die an die Bag KG gelieferten Truhen anderweit — zU-\nsätzlich - hätte absetzen können, kann für die Schadensberechnung keine Rolle spielen. Die Ba@@@@K6 hatte der Firma\nzig gegenüber, soweit ersichtlich, keine Verpflichtung;\nKühltruhen abzunehmen. Ihre Pflicht ging nur dahin, bei der\nFinanzierung von Kreditverkäufen entsprechend der Verein-\n\n-12 —-\n\nbarung vom 5. Februar 1960 zu verfähren., Der durch die\nVerletzung dieser Pflicht entstandene Nachteil lag, wie\n\ndie Strafkammer in ihren Erwägungen zum Vorsatz des Angeklagten richtig erkannt hat, in der Gefährdung des Kaufpreisanspruchs der Firma Li ; weil ihr bei der Finanzierung\ndurch die vn keine Gewähr geboten war, daß aus den\nFinanzierungsbeträgen vorweg ihre Kaufpreisforderungen beglichen wurden. Wenn die Strafkammer bemerkt, daß die\n\nBag xC nicht genügend flüssige Mittel für die Be-\n\nzahlung der Rechnungen der Firma ID] bereit hielt, so\nwerden damit freilich zu hohe Ansprüche an die Abnehmerin\ngestellt. Zur Vermeidung des Nachteils hätte es genügt, daß\nder Angeklagte von den von der DB eingehenden Beträgen\ndie Kaufpreisforderungen der Firma Lig vorweg befriedigt\nhätte. Das ist jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist,\nnicht oder nicht in vollem Umfang geschehen. In welchem\nUmfang dies unterblieb und die Firma Li deshalb tatsächlich einen Schaden erlitt, ist nicht festgestellt.\n\nWohl aber ergibt das Urteil, auf welche Kaufverträge sich\ndie Gefährdung der Vermögensansprüche der Firma Li pezog,\nnämlich auf die auf S. 32 UA aufgeführten Verträßg mg\neinem Gesamtkaufpreis von 79 808,45 DM. In der -yder im Urteil geschilderten schlechten finanziellen Lage auch der\nBagp KG - erheblichen Gefährdung dieses Betrages liegt\n\nder der Firma Lig» zugefügte Nachteil im Sinne des § 266\nStGB; auf diese Vermögensgefährdung ist demnach der Umfang\nder Schuld des Angeklagten begrenzt.\n\nOb das Landgericht bei der Strafzumessung von dieser\nRechtsauffassung ausgegangen ist oder nicht vielmehr zu\nUngunsten des Beschwerdeführers einen tatsächlich eingetretenen Schaden in der erwähnten Höhe zugrundegelegt hat,\nerscheint nach seinen teilweise unklaren oder unzutreffenden\nAusführungen zum Schaden und zur Schadenshöhe zweifelhaft.\nDeshalb muß der Strafausspruch aufgehoben werden, und\nzwar insgesamt, da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe\n\n- 13 -\n\nder Strafe für den betrügerischen Bankrott zu Ungunsten des\nAngeklagten von der wegen Untreue verhängten Strafe beeinflußt worden ist.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO nF.\n\nHübner | . Seibert Fischer\n\nLoesdau _ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/1-str-364-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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