{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-16_1_StR_304_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-16","aktenzeichen":"1 StR 304/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OD\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2055 9;\n\nx\nCH\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 304/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufnann Günther HOED zu: NEED. zeboren\nam ED 1922 in u >.\n\nwegen Betrugs.\n\nBL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\ndr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DB\n\nfür Recht erkannt:\n\nBerichtigt durch\n\nanhängsenden Beschluß\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanvwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 2%. November 1965|ivom 16. Februar 1965 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü de:\n\nGegen den Angeklagten Günther HB und seinen Vater,\nden Weingroßhändler Georg Hgg ist das Hauptverfahren\nwegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in zwei Fällen\n\neröffnet worden. Die Anklage hat ihnen zur Last gelegt, in\nzwei Entschädigungsverfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten in Koblenz durch falsche Angaben über abhandengekommen\nMengen von Faßholz und Weinflaschen ungerechtfertigte Entschi.\ndigungsleistungen in Höhe von 82.500.-- DM und 10.000.-- Di\nerwirkt zu haben. Von diesem Schuldvorwurf hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Gencrulbundesanwalt vertreten wird, wendet sich nur noch gegen die\nFreisprechung des Angeklagten Günther HBvon Vorwurf des\nBetruges bei Anmeldung eincs Schadens für Holzverluste. Sie\nrügt Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erweist\nsich als begründet.\n\nZur Bewilligung und Auszahlung der Vergleichssumme von\n82.500.-- DM, welche die Entschädigungsansprüche der Firma\nGeorg HD KG für abhandengekommenes Faßholz abgelten\nsollte, ist es nach den Urteilsfeststellungen dadurch gekonmen, daß der zuständige Sachbearbeiter des Landesentschädigungsamts Koblenz durch unrichtige Angaben im Entschädigungsamtrag getäuscht worden ist. In der Begründung des vom\nAngeklagten verfaßten Antrags war nönlich u.a. ausgeführt,\nauf dem von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Betriebsgclände der Firma in DEE sei nach Aussagen von Zeugen\nin den Jahren 1949 bis 1951, abgesehen vom Vorhandenscin\neines Zaunes und eines aus Eichenholzbohlen gebildeten Bodenbelags, \"noch Holz gestapelt gewesen\", während in Wirklichkeit, wie der Angeklagte wußte, nach Frühjahr 1946 auf den\nLagerplatz in Dow jedenfalls kein gestapeltes Eichenholz mehr vorhanden war. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, der Angeklagte könne trotzdem deshalb nicht des Betru-ScS überführt werden, weil sich nicht mit Sicherheit fest-\n\nstellen lasse, daß die Firma Georg He KG durch die gewährte Entschädigung einen rechtswidrigen Vermögensvortcil\nerlangt habe. Es sei nämlich nach Lage der Sache nicht ausgcschlossen, daß der Firma auch bei Darlegung des wahren Sachverhalts zumindest ein Anspruch in Höhe der ausgezahlten\nEntschädigungssumme von 82.500.-- DM zugestanden habe. Jedenfalls könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er\nan die Berechtigung der im Vergleichsveg bewilligten Entschädigungssumme geglaubt habe.\n\nDiese Ausführungen greift die Revision an. Sic meint,\ndas Landesentschädigungsamt hätte bei Kenntnis der wahren\nSachlage den Schaden nicht \"pro rata temporis\" verteilt,\nsondern hätte, da eindeutige Feststellungen in Bezug auf den\nEintritt des Schadens vor oder nach der Währungsreform möglich\nwaren, die für Zaun und Bodenbelag verwendete Holzmenge\nermitteln müssen und nur insoweit eine Entschädigung im Verhältnis 1:1 gewähren dürfen. Es sei offensichtlich, daß die\nhierfür verbrauchte Menge an Eichenholz nur einen geringen\nBruchteil des gesamten Vorrates ausmachen konnte, zumal nach\nden Feststellungen der Strafkammer neben dem für Feucerungszuecke verbrauchten Holz noch mindestens 10 Fuhren Stapelholz vom Angeklagten abtransportiert worden seien, was diescr\nfreilich verschwiegen habe. Demgegenüber habe das Londesentschädigungsamt bei einem Gesamtverlust von 137.500.-- DI\neinen Nachwährungsschaden von 77.247.-- DM errechnet und danit mehr als die Hälfte des Gesamtschadens als Nachvöhrungsschaden anerkannt.\n\nDieses Revisionsvorbringen hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDa es sich nach den Urteilsfeststellungen um ein Entschädigungsverfahren besonderer Art nach § 24 Abs. 2 des\n\nGesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom\n1. Dezember 1955 - BGBl III 624, 1 - (BesAbgeltG) handelte,\nkam es nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe des beschlagnah..\nten Betriebsgrundstücks (§ 12 BesAbgeltG), sondern gemäß § 24\nAbs. 4 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 5 AHKG Nr. 47 auf\nden festotollbaren Zeitpunkt des Verlustes der in Anspruch\ngenommenen Vermögensgegenstände an (vgl. F&aux de la Croix,\nKriegsschlußgesetzgebung, Anm. 11 zu § 24 BesAbgeltt; Voss,\nKriegs- und Besatzungsschäden 1954 bis 1959, Anm. 9 zu § 24\nBesAbgeltG). Für die Berechnung der Entschädigung war mithin\ninsbesondere von Bedeutung, ob der Verlust in der Zeit vom\n1. August 1945 bis zum 21. Juni 1948 oder nach der Währungsreform eingetreten war (§§ 2, 21 BesAbgelt@). Das hat das\nLandgericht zwar grundsätzlich nicht verkannt. Scine Überzeugung, der Antragstellerin könne ein Entschädigungsanspruch\nin der gewährten Höhe zugestanden haben, wäre danach aber mır\ndann rechtlich haltbar, wenn die Ermittlung einer Entschädigsungssumme von 82.500.-- DM auch bei Zugrundelegung der\nmaßgebenden Berechnungsfaktoren, also vor allem unter Berücksichtigung des Gesamtschadens, der bereits in der Vorwährungszeit eingetretenen Verluste und des bis zur Währungsneuordnung geltenden Umstellungsverhältnisses von 10:1, hätte gerechtfertigt werden können. Dafür bieten die Urteilsfeststellungen indessen keine ausreichende Grundlage.\n\nAllerdings besteht kein Anhalt dafür, daß die geltendgemachten Schäden schon vor dem 1. August 1945 entstanden\nwaren. Mit dem Landgericht kann daher von einem in vollen\nUnfang entschädigungsfähigen Besatzungsschaden im Sinne der\n§§ 1, 2 BesAbgeltG ausgegangen werden. Jedenfalls aber ist\nfestgestellt, daß die Reste des auf dem beschlagnahmten\n\nLagerplatz gestapelten Holzes entgegen den Angaben des\nEntschädigungsamtrags bereits im Jahre 1946 von der\nfranzösischen Besatzungsmacht freigegeben und von der\nFirma Georg Hartig abgefahren worden waren. Nach diesem Abtransport waren auf dem Iagerplatz außer Brennholzvorräten und dem üblichen Holzabfall lcdiglich ein\nHolzzaun und ein aus Holz bestehender Bodenbelag übrig\ngeblieben. Nur für diese zurückgebliebenen und zum Teil\nnoch in den Jahren 1949/1950 vorhandenen Holzmengen kam\nalso überhaupt noch die Berechnung eines Nachwährungsschadens im Verhältnis 1:1 in Betracht, während die\nvoraufgegangenen Verluste, soweit sie nicht durch den\nAbtransport freigegebenen Holzes entfallen waren, nur\nim Verhältnis 10:1 abgegolten werden konnten. Bei dicser Sachlage hätte sich das Landgericht nicht mit der\nBegründung begnügen dürfen, daß die für Zaun und Bodenbcelag verwendete Holzmenge auch nicht annähernd zu ermitteln gewesen sei. Es hätte vielmehr zumindest näher\ndarlegen müssen, daß der Verlust dieser Holzmenge nach\nRauminhalt und \\ert einen sehr wesentlichen Teil des\nim Entschädigungsamtrags mit 144 cbm und 160.650,-- DM\nangegebenen Gesamtschadens gebildet habe. Denn nur dann\nhätte sich ein ausreichend hoher Rechnungsposten für\neinen Nachwährungsschaden ergeben können, wie er für\ndie Rechtfertigung einer Entschädigungssumme von\n82.500,-- DM erforderlich war. Die in dieser Richtung\nnotwendigen und möglichen Erörterungen — etwa Beweiserhebungen durch Zeugen über den Umfang der Umzäunung\nund des Bodenbclags, durch Sachverständige über die dafür benötigte Holzmenge - hat das Landgericht nicht\nangestellt. In den Urteilsgründen fehlen insbesondere\nauch Peststellungen darüber, ob das im Zeitpunkt der\n\nWährungsreform noch vorhandene Holz nicht bereits damals wegen seiner in die Vorwährungszeit zurückrceichenden Verwendung weitgehend zweckentfremdet und entwertet\nwar. Die Klärung dieser Frage hätte ergeben können, daß\nauch wegen der Beschaffenheit des über die Währungsreform herübergeretteten Holzes eine Entschädigung in der\nvereinbarten Höhe nicht erfolgen durfte, weil der Schaden schon vor dem Währungsstichtag eingetreten war.\n\nHiernach weisen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des § 263 StGB so erhebliche Lücken auf, daß für\ndie Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne cin\nBetrug schon mangels Vermögensbeschädigung nicht nachgcwiesen werden, keine tragfähige Grundlage vorhanden ist.\n\nDurch diese Unzulänglichkeit der Urteilsgründe sind\naber auch die Feststellungen zur inneren Tatseite entscheidend beeinflußt. Denn das Landgericht leitet seine\nÜberzeugung vom Fehlen des Betrugsvorsatzes allein daraus\nher, daß der Angeklagte unwiderlegbar an die Berechtigung der Entschädigungsforderung geglaubt habe. Zu dicscr Überzeugung wäre das Landgericht möglicherweise nicht\ngelangt, wenn es die Feststellungen zur Frage der Vermögensbeschädigung in einer das Tatgeschehen erschöpfenden Weise getroffen und danach geprüft hätte, ob der\nAngeklagte bei der gegebenen Sachlage überhaupt ernstlich der Auffassung sein konnte, daß eine Entschädigungssumme von '82.500,-- DM gerechtfertigt sei.\n\nNach alledem leidet das Urteil, soweit der Angeklagte Günther HB von Schulävorwurf des betrügerischen Erwirkens einer Entschädigung von 82.500,-- DM\n\nfreigesprochen worden ist, an einem wesentlichen Be-\n\ngründungsmangel, der in diesem Umfange auch ohne Verfahrensrüge aus sachlichrechtlichen Gründen zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung nötigt.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO n.F..\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart\n\n—u— nn dene\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Güntner Hop zu: uw zeborcn\nam ED :922 ir. Nee -\n\nwegen Betrugs\n\nwird das Urteil vom 16. November 1965 im Urteilssatz wic\nfolgt berichtigt und neugefaßt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Günther\neo ] im Falle Holzentschädigung freigesprochen worden\nist. Dic Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls,\n\nan das Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nKarlsruhe, den 23. November 1965\n\nBundesgerichtshof\n1. Strafsenat\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-16/1-str-304-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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