{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-09_1_StR_436_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-09","aktenzeichen":"1 StR 436/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2065 061\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 436/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Elektrovertreter Adolf D eg aus\nDE (Krs. ME, Aort geboren am 1934,\n\nwegen Entführung mit Willen.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts Trier vom 20. Mei 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Hausgehilfin Dietlinde TE (zer. an\n\nEEE 1945) ist die eheliche Tochter der geschiedenen Eheleute Karl Fowunä Herte TED. Dem\n\n- 3.\n\nVater steht das Sorgerecht über die Tochter zu. Der wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorbestrafte Angeklagte war zu Frau TB in nahe Beziehungen getreten (S. 3, 10 UA). Im Frühjahr 1964 lernte er dann\nDietlinde kennen und freundete sich mit ihr an. Er faßte\nnun den Plan, mit dem Mädchen im Kraftwagen eine Reise\n\nin den Schwarzwald zu unternehmen. Obwohl die von ihm\nallein befragte Mutter dagegen war, nahm er Dietlinde\n\nauf diese Fahrt mit, die insgesamt etwa 4 1/2 Wochen\ndauerte. Die beiden übernachteten während dieser Zeit\nteils in Gaststätten, zum Teil im Wagen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen Entführung mit Willen (§ 237\nStGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm\naußerdem die Fahrerlaubnis, mit zweijähriger Sperrfrist,\nentzogen.\n\nHiergegen wendet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben.\n\nII. a) An sich setzt der Tatbestand des § 237 StGB\nnicht voraus, daß es bei der Entführung auch tatsächlich\nzu Unzuchtshandlungen kommt (BGHSt 18, 29, 31). Jedoch\nhat das Landgericht Wert auf die Feststellung gelegt,\ndaß es während der gemeinsamen Reise mehrmals zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Dietlinde\ngekommen ist. Diese, auf dem Weg einer schr weitläufigen Beweiswürdigung getroffene Feststellung hat der\nStrafkammer die Überzeugung vermittelt, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, während der\n\nFahrt mit dem Mädchen zu verkehren (S. 5, 10 - 14 UA).\n\nIn dieser Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe die \"polizeiliche Vernehmung vom 14.9.1964\nder Zeugin Dietlinde FW: nicht verwerten dürfen, weil sie in der Hauptverhandlung nicht verlesen\nworden sei (S. 2 der Rev.-Begründung). Dieser Angriff\nbleibt ohne Erfolg. Dietlinde hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. September 1964 (Bl. 4, 5 d.A.)\nzugegeben, während der erwähnten Reise des öfteren mit\ndem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Im\nRahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie\nauf die Frage, ob sie während der betreffenden Fahrt\nmit dem verheirateten Angeklagten Geschlechtsverkehr\nhatte, die Aussage verweigert. Es wurden ihr dann im\nweiteren Verlauf dieser Vernehmung die Niederschrift\nüber. ihre richterliche Vernehmung vom 22. Januar 1965\n\"und die polizeilichen Vernehmungen auszugsweise vorgehalten\" (Bl. 145 d.A.).\n\nDer § 252 StPO hätte zwar einer Verlesung der polizeilichen Aussage vom 14. September 1964 nicht entgegengestanden. Dietlinde gehörte nicht zu den nach §§ 52,\n53, 53 a StPO Verweigerungsberechtigten, die § 252 StPO\nvor Augen hat .(BGHSt 6, 209, 211; vgl.auch BGHSt 11,\n213, 218). Der Tatrichter durfte allerdings statt einer\nVerlesung die Aussage vorhalten, dann jedoch nur das\nverwerten, was die Zeugin auf den Vorhalt hin erklärte\n(BGHSt 11, 159, 160). Dietlinde hat aber auf den Vorhalt hin sich nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geäußert. Jedoch ist dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung die Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. Oktober 1964 (Bl. 10 d.A.) aus-\n\n- 5.\n\nzugsweise vorgehalten und vorgelesen worden (Bl. 139 d.A,)\nin der er die Richtigkeit der vorgenannten Aussage des\nMädchens im wesentlichen anerkannt hatte, wie _r in der\nHauptverhandlung nicht bestritt. Dies hat das LTandgericht -— verfahrensrechtlich zulässig — gegen ihn verwertet (vgl. RGSt 69, 89),\n\nb) Die Verteidigung rügt weiter, daß die Strafkammer\naus der Aussageverweigerung des Zeugen KB über Intimitäten zwischen ihm und Dietlinde (B. 147 d.A.) dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen habe (S. 11 UA). Es\nist nun zwar richtig, daß für ein Auskunftsvervweigerungsrecht dieses Zeugen nichts ersichtlich ist. Jedoch war\nder Tatrichter nicht genötigt, unter Anwendung des § 70\nStPO zu versuchen, den Zeugen doch noch zu einer Bekundung über den fraglichen Punkt zu veranlassen (RGSt 57;\n29 ff.). Vielmehr durfte er die unberechtigte Aussageweigerung zur Überzeugungsbildung verwerten, zumal auch\nDietlinde es ohne rechtlichen Grund abgelehnt hatte, sich\nüber geschlechtliche Beziehungen zu dem wesentlich älteren Zeugen zu äußern (§ 261 StPO; BGHSt 2, 351).\n\nc) Der Schuldspruch ist auch sachlich-rechtlich nicht\nangreifbar. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß das\nMädchen die Absicht des Angeklagten, sie zur Unzucht zu\nbringen, gebilligt hatte (BGHSt 1, 199, 201), ergibt\nder Urteilszusammenhang (vgl. insbesondere S. 11 unten UA)\n\nd) Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei.\nWas die Verteidigung hierzu vorbringt, geht offensichtlich fehl. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich\nerörtert, daß der § 237 StGB das Erziehungs- und Aufsichtsrecht der Eltern schützen soll und daß die Eltern\n\n-6-\n\nin dieser Hinsicht nicht gerade das beste Beispiel gegeben haben. Sie haben ihre Tochter, die nach dem Ausflug\nmehrere Wochen mit dem Angeklagten zusammen lebte, dort\nmehrfach besucht, S. 16, 17 UA (insoweit erfolgte Freispruch) und, wenn auch wirkungslos, den Strafantrag gegen den Angeklagten (§§ 237 Abs. 2, 64 StGB) zurückgeerst nachträglich eingetretenen Umstände als strafmindernd\nanzuerkennen. Als bestimmende Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz\n1 StPO; BGHSt 3, 179) hat er die Vortat, das erneute\nStraffälligwerden des Angeklagten während der Bewährungsfrist und :den langen Zeitraum der Entführung angeführt.\nHiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einwenden; ebensowenig gegen die nach § 42 m StGB getroffene Maßregel.\n\nIII. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Berechnung der Sperrfrist ergibt sich aus\n§ 42 n StGB (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrV-SichGes. v. 26. November 1964, in Kraft seit dem 2. Januar 1965).\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-09/1-str-436-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-09/1-str-436-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.077597+00:00"}}