{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-09_1_StR_426_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-09","aktenzeichen":"1 StR 426/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Kreuzigungsgruppe kann Teil eines Grabmals sein,\nauch wenn ein Hinweis auf den Namen des Toten fehlt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 304\n\nEine Kreuzigungsgruppe kann Teil eines Grabmals sein,\nauch wenn ein Hinweis auf den Namen des Toten fehlt.\n\nBGH, Urt. v. 9. November 1965 - 1 StR 426/65 - LG Memmingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 426/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Siegfricd KB zus NE actvoren\nam ED 1955 ir Su. Xr=. CE.\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. Ua.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJdustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 13. Mai 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem Hilfsarbeiter Rilke begangenen schweren\nDiebstahls i.R. und wegen hiermit rechtlich zusammentreffender gemcinschaftlicher und gemeinschädlicher Sachbeschädigung\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nan 4.2.1965 im Zusammenwirken mit RWEEWB auf dem alten\nFriedhof in Memmingen eine 0,75 m hohe und 45 kg schwere\nKreuzigungsgruppe aus Bronze, die auf einen Steinsockel\nmontiert war und zu einem gutgepflegten Grab gehörte, mit\ncinem Brecheisen gelöst, weggeschleppt und bei einem Altnetallhändler für 63,-- DM verkauft. Den Erlös teilten die\nTäter.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Bei der entwendeten Figurengruppe handelte es sich,\nwie die Revision nicht bestreitet, um einen Gegenstand aus\nunedlem Metall im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs, 5\ndes Gesetzes vom 23.7.1926 (UnedelMG). Die Gruppe war aber\nentgegen der Meinung der Revision öffentlich aufgestellt\nim Sinne der Strafvorschrift des § 17 Abs. 1 UnedelMG. Dem\nsteht keinesivcgs entgegen, daß der alte Friedhof, in welchen\nsich die betroffene Grabstätte befindet, im Zeitpunkt der\nTat nicht mehr mit neuen Grabstellen belegt wurde, weil er\nin einen Öffentlichen Park oder eine öffentliche Anlage\numgewandelt werden soll und entsprechende Arbeiten bereits\neingeleitet worden waren. Denn nach den Feststellungen des\nUrteils wurden die meisten der auf dem Friedhof vorhandenen\nGräber noch gepflegt. Daraus ergibt sich, daß der Friedhof\nnach wie vor jedermann zugänglich war.\n\nDen Urteilsgründen ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß dem Angeklagten die maßgebenden Umstände der\nTat einschließlich der Rückfallvoraussetzungen bekannt waren:\nEr ist daher mit Recht nach den §§ 47, 242, 243, 244 StGB\nin Verbindung mit § 17 Abs. 1 UnedelNG verurteilt worden.\n\n2. Auch die - nicht ausdrücklich begründete - Annahme\neines tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Vergehens\ngegen § 304 StGB hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\nstand. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich und- rechtswidrig Grabmäler beschädigt oder zerstört.\nUnter Grabmälern versteht man die einen Teil des Grabes\nbildenden Zeichen zur Erinnerung an den Begrabenen (RG GA\nBd. 53, 441), sofern damit erkennbar noch ein Pietätsinteresse\nverknüpft ist (RGSt 42, 116). Dazu gehören in erster Linie\nGedenksteine nit Namensaufschrift, mithin die üblichen Grabsteinc. Ob die entwendete Kreuzigungsgruppe den Teil cincos\nGrabmals in diesem Sinne bildete, ist nicht sicher, weil dem\nUrteil nicht zu entnehmen ist, ob der Steinsockel, auf dem\ndie Gruppe stand, eine ausdrücklich auf den Verstorbenen\ndeutende Aufschrift trug. Der Begriff des Grabmals ist\nindessen weiter zu verstehen. Er umfaßt zwar, wie sich aus\nder besonderen Strafvorschrift des § 168 StGB ergibt, nicht\ndie gesamte Beisetzungsstätte, sinngemäß aber alle diejenigen\ndauerhaften Teile des Grabes, die - auch ohne Beschriftung -\nnach Art, Gestaltung und Ausführung in enger Verbindung mit\nsonstigen Anhaltspunkten auf den Toten hinweisen und damit\nnach der Lebensauffassung selbst den Charakter eines\nErinnerungszeichens tragen. Eine auf einer Grabstätte aufgestellte Plastik erfüllt diese Voraussetzungen auch dann,\nwenn ihr Anblick lediglich allgemeine, an die Vergänglichkeit\ndes irdischen Lebens anknüpfende Vorstellungen vermittelt.\nDaß die Kreuzigungsgruppe einschließlich ihres Sockels jedenfalls in diesen Sinne ein Gedenkzeichen für den Begrabenen\ndarstellte, das durch das Herausbrechen beschädigt wurde, ist\nunzwcifelhaft. Nach dem Urteilszusammenhang var das den\nAngeklagten auch nicht verborgen, zumal er erkannt hatte,\ndaß das Grab, zu dem die Gruppe gehörte, sich in gutem Pflcgezustand befand.\n\nOb die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des\n§ 304 StGB auch dadurch erfüllt sind, daß es sich nach den\ngetroffenen Feststellungen möglicherweise um einen öffent.\nlich aufgestellten Gegenstand der Kunst handelte, wofür\nder in Höhe von 3 000 DM angenommene Schätzwert der Plastik\nsprechen könnte, bedarf keiner Prüfung.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler\nebenfalls nicht erkennen. Nach alledem ist die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMei Pikaert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-09/1-str-426-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-09/1-str-426-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.057880+00:00"}}