{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-02_1_StR_440_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-02","aktenzeichen":"1 StR 440/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2067 032\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_440/65 URTEIL\n\nAlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Georg S MED zu: <SummmmHHEEN,\ndort geboren am EB :922,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\n-2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 2. November 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Boschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu \n\nDer Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis vergeblich.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Aufklärungspflicht schrieb dem Landgericht nicht vor, die Geburtsurkunde des verletzten Mädchens zu verlesen, das zur\n\n- 3-\n\nTatzeit etwa 9 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandiung annähernd 11 1/2 Jahre, also augenscheinlich erheblich jünger als 14 Jahre war. Im übrigen behauptet die\nRevision selbst nicht, daß das Kind sein Alter falsch angegeben habe. Die Anordnung des Vorsitzenden, daß die\nKriminalbeamtin, die das Kind zuerst vernommen hatte, und\ndessen Mutter als Zeugen gehört werden sollten, hat der\nVerteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\nbeanstandet. Die Vernehmung dieser mittelbaren Auskunftspersonen war nicht nur statthaft, sondern durch die Aufklärüngspflicht geradezu geboten. Daß der einzige unmittelbare Zeuge für den verhältnismäßig kurzen Vorgang, der\nden Gegenstand der Anklage bildet, ein Kind, sich zur Zeit\nder Hauptverhandlung an das fast zwei Jahre zurückliegende Geschehen nicht mehr erinnern konnte, 1§ 8t keine andere\nBeurteilung zu; die Vernehmung mittelbarer Zeugen und die\nVerwertung ihrer Aussage ist nämlich nicht nur zur Unterstützung der Angaben unmittelbarer Auskunftspersonen zulässig, wie das die Revision offenbar annimmt.\n\n2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. In dem Griff des Beschwerdeführers an den nackten Oberschenkcl des Mädchens hat die Strafkammer mit Recht eine\nunzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngeschen; denn der Angeklagte berührte das Kind nicht nur\nflüchtig und unbedeutend, sondern streichelte es aus Wollust\nunter dem Kleid \"hoch bis an die sehr kurze Unterhose\"\nvgl. BGHSt 2, 163, 167). |\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind nicht gerade sorgfültig gefaßt, enthalten jedoch ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer für die\nTat, bei der er keine große verbrecherische Energie ent-\n\n- 4 -\n\nwickelt hat, mildernde Umstände zugebilligt und hat im\nHinblick auf seine zur Tutzeit nur verminderte Zurechnungsfähigkcit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eine\nunter der Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB liegende\nStrafe verhängt. Deren Bemessung hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Bemerkung, daß eine seelische\nSchädigung des verletzten Mädchens \"nicht ausgeschlossen werden\" könne, steht nicht im Widerspruch zu der Erwägung an einer anderen Urteilsstelle, daß das Kind den\nunangenehmen Vorgang \"bereits verdrängt\" habe. Auf Grund\nder Feststellung, daß das Kind aufgeregt nach Hause gekommen und der Mutter sofort zitternd und weinend das\nGeschehen geschildert habe, ist die Strafkammer nämlich\nmit Recht davon ausgegangen, daß das Mädchen durch die\nVerfehlung des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hatte, der allerdings möglicherweise nicht nachhaltig, sondern während der ungewöhnlich langen Zeit zwischen der Tat und ihrer Aburteilung wieder abgeklungen war.\nDementsprechend hat sie auf eine maßvolle Strafe erkannt.\n\nHübner Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/1-str-440-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/1-str-440-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.712715+00:00"}}