{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-02_1_StR_427_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-02","aktenzeichen":"1 StR 427/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2055 (64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_427/65\n\nFE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Sc macher Manfred B aus IB\nRhein, dort geboren am 1934,\n2.) den Kaufmann Heinz De\na.F., geboren am 1930 in\n\nbeide zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 2. November 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. END au: mB-\n«ED\nals Verteidiger des Angeklagten SI,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DEM zegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Mai 1965 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sllebvwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftiichen Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung\nje einer anderen Strafe zu’ Gesamtzuchthausstrafen verurteilt, und zwar DEE zu drei Jahren sechs Moniten,\nSC zu zwei Jahren Zuchthaus. Dem Angeklagten Si»\nwurde die Fahrerlaubnis entzogen. Beide Angeklagte haben\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügen. Die Revision des\nAngeklagten DEEEED ist unbegründet, das Rechtsmittel des\nAngeklagten WE nat Erfolg. |\n\nBen ar mer Ger urn me een den nn m en u mn an ae er a rn a a an u\n\na) Die Revision rügt, daß dem Angeklagten erst am\n21. Mai 1965 ein Pfiichtverteidiger beigeoränet worden sei,\nso daß diesem bis zur Hauptverhandlung am 24. Mai 1965 keine ausreichende Vorbereitung mehr möglich gewesen sei. Die\nRüge greift nicht äurch.\n\nIn der späten Bestellung der Pflichtverteidigerin mag\nhier allerdings ein Verfahrensmangel liegen, da der Angeklagte schon längere Zeit vorher die Beiordnung eines\nPilichtverteidigers beantragt hatte und der Strafkammervorsitzende mit der Bestellung schließlich selbst anerkannt\nhat, daß wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich sei. Die späte Bestellung gab aber\nnur der bestellten Verteidigerin -— und nur dieser, nicht dem\nAngexiagten — das Recht, die Aussetzung oder Unterbrechung\nder Hauptverhandlung zu verlangen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihm dieses Recht nach den §§ 217 Abs. 2, 218\n\n- 4 -\n\nAbs. 1 StPO oder in entsprechender Anwendung des § 145\nAbs. 3 StPO zustand (vgl. BGHSt 18, 396; BGH NJW 1963,\n\n. 114 Nr. 13). Daß die Prlichtverteidigerin ein entsprechendes Verlangen gestellt hätte, behauptet sie selbst nicht.\nÜber ihr Recht hierzu brauchte sie als Rechtsanwältin\nnicht belehrt zu werden.\n\n\"b) Richtig ist, daß nach den Urteilsfeststellungen\ndie Tat am 23. Dezember 1965 begangen wurde, während sie\nnach der - zweiten - Angeklsgeschrift vom 6. Januar 1965\n(Bl. 66 dA) ‚und dem Eröffnungsbeschluß (Bl. 71 dA) am\n13. Dezember 1963 begangen worden sein soll. Es konnte\naber für die Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß es\nsich bei ser Zeitangabe in der genannten Anklage und im\nEröffnungsbeschluß nur um einen Schreibfehler handelte.\nDenn in der ersten Anklageschrift zum Schöffengericht\nvom 9. September 1964 war der Tattag richtig als der\n25. Dezember 1963 angegeben. Darauf hat sich der Angeklagte DD auch mit seiner Verteidigung eingestellt.\n- Denn er hat die Eheleute MW dafür als Zeugen benannt,\ndaß er sich am 23. Dezember 1963 um die Tatzeit in Ludwigshafen aufgehalten habe (Bl. 52 dA). Die Eheleute\nED urien auch hierüber vernommen. Es lag also nicht\nso, daß, weil das Gericht eine andere Tatzeit annahm als\nder Eröffnungsbeschluß, eine andere Verteidigung des Anzeklagten in Betracht gekommen wäre (vgl. BGHSt 19, 88).\nEines förmlichen Hinweises bedurfte es daher nicht.\n\nc) Wie das Sitzungsprotokoll (Bl. 125 dA) für das\nRevisionsgericht bindend ergibt {§ 274 StPO), ist die Verlesung der Aussagen der Zeugen Ki durch Beschluß angeordnet worden. Des Einverständisses der Verteidigerin und\ndes Angeklagten bedurfte es nicht, weil dem Erscheinen\nder Zeugen in der Hauptverhandlung ihre Krankheit ent-\n\ngegenstand (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Verteidigerin und\nAngexlagter haben übrigens nach der Sitzungsniederschrift\nkeine Einwendungen gegen die Verlesung erhoben.\n\n. 2.) Die - nicht ausgeführte - Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die_Revision des_Angeklagen Sie\n\nDieser Angeklagte rügt mit Recht, daß ihm kein Verteidiger bestellt wurde. Nach § 140 Abs. 1 und 2 StPO af,\ndie hier nach Art. 14 Abs. 5 StPÄG noch anzuwenden ist,\nhat der Straikammervorsitzende u.a. dann einen Verteidiger zu beste.len, wenn wegen der Schwere der Tat oder wesen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Das wird in\nStrafkammersachen regelmäßig der Fall sein (BGHSt 6, 199).\nDem hat auch die Neufassung des § 140 Abs. 1 Nr.1 StPO durch\nArt. 3 StPÄG Rechnung getragen, nach der jetzt im ersten\nRechtszug vor der Strafkammer die Verteidigung stets notvendig ist.\n\nEin Ausn.hmefall, der eine Verteidigerbestellung erübrigt hätte, lag nicht vor. Ob hier die Sach- und Rechtsiage schwierig war, kann dahingestellt bleiben. Der Vorsitzende hat bei seiner Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO die.\nTat jedenfalls nicht für so schwerwiegend gehalten, daß der\nAngexlagte zu Zuchthaus verurteilt werden könnte (s. Bl. 118\nR dA). Hierin hat er geirrt. Denn die Strafkammer hat den\nAngeklagten wegen der zur Aburteilung stehenden Tat zu einem\nJahr Zuchthaus verurteilt. Bei den Vorstrafen des Angeklagten\nund der weiteren rechtskräftig erkannten Strafe, mit der eine\nGesamtstrafe gebildet werden mußte, war auch von vornherein\nmit einer Zuchthausstrafe zu rechnen. Es kam ferner die -\n\n-6 -\n\näurch das Urteil auch angeordnete — EIntziehung der Fauhrerlaubnis in Frage, die den Angeklagten schwer treffen\nkonnte. Die Tat wog also schwer und cs beruhte auf einem\nErmessensfehler, daß dem Angeklagten SW richt ebenlalls ein Verteidiger bestellt wurde. D. somit die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers, dessen Anwesenheit nach dem Gesetz erforderlich gewesen wäre, stattgefunden hat, muß das Urteil gegen den Angeklagten Si»\nnach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben werden (BGHSt 15, 306).\n\nAuf die weiteren Rügen braucht hiernach nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\nHübner Scibert ' Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/1-str-427-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/1-str-427-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.691163+00:00"}}