{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-11-02_1_StR_416_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-11-02","aktenzeichen":"1 StR 416/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 416/65 URTEIL\n\nLan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz V ib aus IE, geboren\nar EEE 1951 ir. EEE\n\nwegen Unzucht mit einen Kinde.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 2. November 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Seibert\n\n' Fischer\n\nMai\nLikert\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > au: END\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— ——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde, begangen im Zustand erheblich verminderter\n\n- 3 -\n\nZurechnungsfähigkeit, zu acht Konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie kevision des Angeklagten rügt Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nEin Verfahrensmangel nötigt dazu, das Urteil aufzuheben.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das erkennenäe\nGericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil\nin der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1965 nicht der\nKammervorsitzende Landgerichtsdirektor PB, sondern\nohne ordnungsgemäße Feststellung eines Verhinderungsfalles sein regelmäßiger Vertreter Landgerichtsret ED\nden Vo:sit2 geführt habe. Diese Rüge greift durch.\n\nEs fehlt an der Feststellung der Voraussetzungen\neiner zulässigen Vertretung gemäß § 66 GVG. Nach dieser\nVorschrift ist der regelmäßige Vertreter nur bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden zur Führung\ndes Vorsitzes berufen. Ist eine solche Verhinderung\noffenkundig, wie z.B. bei mit Dienstunfähigkeit verbundener Erkrankung, bei Beurlaubung oder bei vorübergehender Abordnung, dann bedarf es allerdings keiner förmlichen Feststellung. Anders liegt es jedoch, wenn die\ntatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, in der betreffenden Sache als Richter tätig zu sein, nicht zweifelsfrei gegeben ist. In einem solchen Fall nuß derüber eine\nEntscheidung ergehen. Für diese - nach pflichtgemäßem\nErmessen zu treffende - Entscheidung ist aber nicht der\nVorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig, sondern\nallein der Landgerichtspräsident oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter nach § 66 Abs. 2 GVG (BGH Urt.\n\nv. 21. Mai 1963 - 1 StR 93/63 - = MDR 1963, 773 im Anschl:\nan BGHSt 12, 33; 12, 113).\n\nsr\n\nHier lag die Verhinderung des ordentlichen\nVorsitzenden nicht offen zutage. Insbesondere ist\nseinem ohne Datumsangabe gefertigten Aktenvermerk,\nes sei ihm infolge überstandener Erkrankung nicht\nmöglich, sich in allen Sachen genügend vorzubereiten,\nund er habe deshalb seinen regelmäßigen Vertreter um\ndie Übernahme des Vorsitzes in dieser Sache gebeten,\nkeineswegs mit genügender Sicherheit zu entnehmen,\nob ein echter, gerade auch die Möglichkeit der Beteiligung am vorliegenden Verfahren ausschließender\nVerhinderungsgrund gegeben war. hHiernach hätte der\nLanägerichtspräsident oder sein Vertreter über die\nVerhinderung entscheiden müssen. Da das nicht geschehen ist, liegt keine ordnungsgemäße Feststellung eines Verhinderungsfalles im Sinne von\n8 66 Abs. 1 GVG vor. Das Gericht war daher in der\nEauptverhanälung gegen den Angeklagten unter dem\nVorsitz des Landgerichtsratse Sg nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Verfahrensfehler\nmuß ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und\nder zugrundeliegenden Feststellungen führen\n(§§ 338 Nr. 1, 353 Abs. 2 StPO).\n\nZur Sachrüge wird lediglich bemerkt, daß die\nAnwendung des Strafgesetzes auf den bisher festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen\n\n1äßt (vgl. RGSt 58, 277, 278; 67, 170;- BGHSt 2, 166,\n167; BGH Urt. v. 24. Mai 1960 - 1 StR 211/60 - und\nv. 25. Januar 1961 - 2 StR 624/60 -).\n\nHübner Seibert Fischer\nMei fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-02/1-str-416-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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