{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-26_1_StR_417_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"1 StR 417/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 20655 C&\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_417/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Werner c EEE =.: \"a ou\nEEE sort zevoren ar Gi 1925,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Oktober 1965,.\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Emm.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Euxberg vom 14. Mai 1965 wird verworfen. .\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt mn a an m mu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen, zugleich wegen Nötigung zur Unzucht,\nwegen Hißhandlung eines Kindes und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefängnis verurteilt.\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Kechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Nit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision\neine Verletzung des § 252 StPO. Sie meint, das Landgericht\nhabe das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verwertungsverbot dadurch mißachtet, daß frühere AUSSagen von\nZeuginnen, die erst in der Hauptverhandlung von ihren\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, nänlich dic Angaben der Ehefrau und der Stieftochter des\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren, in unzulässiger\nWeise durch Zeugenvernehmung des Ermittlungsrichters\nin die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Dem\nZeugen Amtsgerichtsrat Dr. ED, der iinefrau und\nStieftochter richterlich vernonmen habe, sei der Inhalt\nder Vernehmung nur noch teilweise im Gedächtnis geblieben.\nMan habe ihm daher seine Vernehmungsniederschrift vorhalten müssen. Da diese in allgemeiner Weise auf ein\nvorausgegengenes polizeiliches Vernehmungsprotokoll\nBezug nehme, seien dem Zeugen auch Vorhalte aus diesen\nProtokoll gemacht worden. Damit habe das Landgericht\njedoch unverwertbares Beweismaterial zum Gegenstand der\nUrteilsfindung erhoben.\n\nDieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Da die\nbeiden Zeuginnen bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht\n(§ 52 StPO) ausgesagt haben, durfte der vernehmende\nRichter über den Inhalt der Aussagen als Zeuge vernommen\nwerden (BGHSt 2, 99; 10, 77; 13, 394; 17, 324). Das konnte\nauch in der Weise geschehen, daß dem Zeugen zur Stützung\nseines Gedächtnisses Vorhalte aus seiner Vernehmungsniederschrift gemacht oder Teile der Niederschrift vor-\n\nee\n\ngelesen wurden (BGHSt 11, 338). Hierbei war die in der\nNiederschrift enthaltene Bezugnahme auf ein früheres\npolizeiliches Vernehmungsprotokoll entgegen der Ansicht\n\nder Revision ohne Bedeutung. Eine solche Verweisung vermochte an dem Charakter der Niederschrift als eines ‘in\nallen Teilen selbständigen richterlichen Vernehmungsprotokolls nichts zu ändern. Das Landgericht hat festgestellt, daß zunächst die Einvernahme der Zeuginnen vor\n\ndem Richter erfolgt ist und daß dann, weil die Aussagen\n\nmit dem Inhalt der Polizeiprotokolle im wesentlichen übereinstimmten, zur Vereinfachung auf deren Inhalt Bezug genommen\nwurde. Diese Feststellungen stimmen mit dem Akteninhalt\nüberein. Daraus ergibt sich zur Genüge, daß nicht der inhalt der polizeilichen Protokolle, sondern nur die Bekundung des Richters über das Ergebnis der von ihm selbst\ndurchgeführten Vernehmung zur Beweisgrundlage erhoben\nworden ist.\n\nII. Das Urteil hält aber auch der Sachrüge stand..\n\nl. Entgegen der Meinung der Revision sind die äußeren\nund inneren Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB einwandfrei festgestellt. Insbesondere wird die Annahme des\nLandgerichts, daß die vom Angeklagten zur Unzucht mißbrauchte Hinderjährige, seine Stieftochter, ihm im Sinne\nder genannten Vorschrift zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, von den Feststellungen\ngetragen. Ein solches Obhutsverhältnis ergibt sich zwar\nnicht schon daraus, daß der Angeklagte das Mädchen nach\nder Eheschließung mit dessen Hutter in den ehelichen Haushalt aufgenommen hat (BGH NJW 1953, 471; BGH Urt.v.\n\n8. März 1955 - 2 StR 526/54 -; Urt.v. 14. Hai 1957 - 1 StR\n107/57 -). Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte\nals Stiefvater in der Zeit des Zusammenlebens im gemeinsamen\n\n-5-\n\nHaushalt die Stellung des Familienvaters hatte und dem Ütief.-\nkind hierbei entweder auf Grund übereinkommens oder nach der\ntatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse so übergeordnet var,\ndaß er sich nach Art eines Vaters verantwortlich fühlte oder\nzumindest das Kind ihn als Vertrauensperson anerkaıunte (BGH\nUrt.v. 3. März 1959 - 5 StR 500/58 -). Das Vorliegen dieser\nVoraussetzung ist dem festgestellten Sachverhalt aber mit\nSicherheit zu entnehmen. Es folgt vor allem daraus, daß die\nStieftochter schon im frühesten Kindesalter in die Faniliengemeinschaft aufgenommen worden war, sowie daß der Angeklazte\nihr seinen Namen erteilt und sie ebenso aufgezogen hatte, wie\nseine leiblichen Kinder.\n\nAuch im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen greifen ebenfalls nicht durch. Inwieweit das tandgericht Tatsachen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt\nhaben soll, die nicht verwertet werden durften, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Landgericht\nzum Nachteil des Angeklagten von einem falschen Strafrahmen\nausgegangen ist.\n\nHübner Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-417-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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