{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-26_1_StR_394_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"1 StR 394/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der wegen schuldhaften Selbstberauschens Verurteilte hat\ndem Nebenkläger die notwendigen Auslagen dann zu erstatten,\nwenn sich die Rauschtat gegen diesen gerichtet hatte\n(Fortführung von BGHSt 11, 195 und 15, 60).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja Z 5 6 5 G 6 Ö\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 88 397, 471 Abs. 1; StGB § 330 a\n\nDer wegen schuldhaften Selbstberauschens Verurteilte hat\ndem Nebenkläger die notwendigen Auslagen dann zu erstatten,\nwenn sich die Rauschtat gegen diesen gerichtet hatte\n(Fortführung von BGHSt 11, 195 und 15, 60).\n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65 - LG Mannheim\n\nSf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_394/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans N EEE zus Vo zeboren\nam GE 1541 1 TE,\n\nwegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n‚Bundesrichter Mei\nBundesrichter Pikart\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Hans Nickler gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 1965\n\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt ist.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Mitangeklagte Manfred NED und der Beschwerdeführer Hans NED sind Brüder. Manfred war schon mehrfach\nwegen Sittlichkeitsverbrechen verurteilt worden. Hans NEE»\nwar bisher noch nicht bestraft.\n\nDie Brüder trafen sich am Nachmittag des 6. Januar 1965\nund tranken unwiderlegt 1 bis 2 Flaschen Rotwein. Außerdem\n\n- 3 -\n\nnahm Hans ICE im Verlauf des Abends noch mindestens\neinen Liter Rotwein zu sich. Um Mitternacht stieß er wieder\nzu seinem Bruder in einer Gastwirtschaft. Dort befanden sich\nauch die Nebenklägerin Maria FEB und ihr Freund Herbert\nID. Als die beiden dann die Wirtschaft verließen, um in\neiner nahe gelegenen Gärtnerei zu übernachten, sagte Hans\nNED zu seinem Bruder: \"Wir fahren denen nach. Die machen\nheute nichts miteinander!\". Hans NED hatte vor, mit\nMaria FE zevaitsam geschlechtlich zu verkehren. Er\nholte sein Fahrrad, ließ Manfred hinten aufsitzen und fuhr\ndem Paar nach, das, die Gefahr ahnend, schneller zu gehen\nbegann. Herbert IWW 1ief dann zu der Gärtnerei, um den\nWachhund zu holen. Unterdessen sprang Manfred NEED von\nRad, packte die Frau und warf sie auf den angrenzenden Acker,\nEr kniete sich auf die sich heftig wehrende Überfallene und\nfaßte ihr an den Geschlechtsteil. Wegen ihres Widerstandes\nschlug er ihr mit der Faust ins Gesicht und drehte ihr den\nArm herum, während Hans NED zrinsenäa danebenstand. Als\ner bemerkte, daß IWW mit dem Hund herannahte, forderte er\nManfred auf, von der Frau abzulassen und I@W®in die Flucht\nzu schlagen. Manfred ließ daraufhin Maria RB los. Nunmehr stürzte sich Hans NEW seinerseits auf die Frau,\nkniete auf ihr, hielt sie fest und tastete ihren Körper ab.\nAls Manfred WED dies san, eilte er wieder hinzu und\nstieß seinen Bruder von der Frau herunter, weil er als\nerster mit ihr verkehren wollte. Da aber in diesem Augenblick\nHerbert IQ den Hund auf sie hetzte, ließen die Brüder\nvon Maria RB ab und entfernten sich.\n\nMaria Rs teilte am 11. Januar 1965 gegen beide\nBrüder Strafantrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.\nMit Eingabe vom 5. März 1965 beantragte Rechtsanwalt Bg-GEB in ser Strafsache \"./. Manfred NED aus Reg\nwegen versuchter Notzucht u.a.\", Fräulein Re als Nebenklägerin zuzulassen, Am 15. März 1965 reichte der Rechtsanwalt Strafprozeßvollmacht der Verletzten in der Strafsache\n\n-4-\n\n\"gegen Manfred und Hans NEW\" nach. In der Anklageschrift\nvom 22, März 1965 wurde Manfred NW der versuchten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(hinterlistiger Überfall) beschuldigt. Gegen Hans Tin\nlautete die Beschuldigung, sich vorsätzlich durch den Genuß\ngeistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine\n\nmit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. In dem an\ndie Strafkammer gerichteten Begleitschreiben der Anklagebehörde vom selben Tag (§ 199 Abs, 2 Satz 2 StPO) wurde auf\nden Zulassungsamtrag der Nebenklägerin hingewiesen, den die\nStaatsanwaltschaft für begründet hielt.\n\nDurch Beschluß der Strafkammer vom 13. April 1965 wurde\ndas Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Ferner erfolgte Zulassung der Geschädigten Maria Row =1s Nebenklägerin. Sie erschien\nauch in der Hauptverhandlung. Ihr Anwalt beantragte Bestrafung der beiden Angeklagten nach Ermessen des Gerichts. |\n\nDas Landgericht verurteilte Manfred NED wezen - in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (\"von mehreren\ngemeinschaftlich\") - begangenen Notzuchtsversuchs zu zwei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis, dagegen Hans Te\nwegen \"fahrlässiger Rauschtat\" zu sechs Monaten Gefängnis,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \"Die\nAngeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\"\n\nIn den Urteilsgründen wird u.a. dargelegt, bei Hans\nNe müsse die Kammer, zumal die Tat ihm persönlichkeitsfremd sei, davon ausgehen, daß bei dem von ihm behaupteten\nAlkoholgenuß zur Tatzeit Zurechnungsunfähigkeit i.S. des\n§ 51 Abs. 1 StGB nicht auszuschließen sei.- Manfred Tune\nhabe sich der versuchten Notzucht in Tateinheit mit geführlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er in\n\n-5 -\n\nbevußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Hans N — — ] durch\nden Faustschlag über das Maß \"der für § 177 StGB erforderlichen\" Gewalt hinausgegangen sei.- Hans TE hate sich\nfahriässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand gemeinschaftlich\nversuchte Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen. \"Wenn auch der Angeklagte Hans VE\ndie Zeugin TB nicht selbst geschlagen hat, so ist ihm\ndennoch infolge bewußten und gewollten Zusammenwirkens im\nSinne des § 47 StGB der Tatbeitrag seines Bruders in vollem\nUmfang zuzurechnen.\"\n\nGegen dieses Urteil hat nur Hans NW Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts geltend macht. Das Rechtsmittel\nkann keinen Erfolg haben.\n\nII. Zur Verfahrensrüge:\n\n1. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Im übrigen ist das\nVorbringen der Revision abwegig, die Gastwirtin VEBB habe\nsich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) schuldig\ngemacht. Die Wirtin hatte vielmehr die beiden Brüder \"bestürmt\", keine Dummheiten zu machen und sogleich nach Hause\nzu gehen.\n\n2. Die Revision macht geltend, die Nebenklägerin sei\nwiederholt im psychiatrischen Landeskrankenhaus Wiesloch\ngevresen; ihre Schwester sei ihre Pflegerin. Daher sei die\nNebenklägerin nicht geschäftsfähig. Die Frage der Prozeßfähigkeit eines Nebenklägers richtet sich nach der Prozeßfähigkeit im Zivilprozeß (8 597 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 374 Abs. 3 StPO), also nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 51 ZPO). Die Nebenklägerin ist volljährig.\nEs spricht nichts dafür, daß sie nach § 104 Nr. 2 oder 3 BGB\ngeschäftsunfähig war. Die Bestellung eines Pflegers nach\n\n6 -\n\n§ 1910 BGB berührte ihre Geschäftsfähigkeit und damit ihre\nProzeßfähigkeit nicht (RGZ 52, 223, 224). Im übrigen hatte\nsie in der Hauptverhandlung lediglich erklärt, sie sei schon\nwegen ihrer Nerven im Krankenhaus in Wiesloch gewesen.\n\n3. Die Revision bringt weiter vor: Es sei unklar geblieben, gegen wen von den beiden Angeklagten sich die\nNebenklage richte. Die Nebenklage gegen den Beschwerdeführer\nHans NEED sei jedenfalls unzulässig, weil dieser wegen\nfortgesetzter Volltrunkenheit verurteilt worden ist.\n\nHierzu ist zu sagen:\n\na) Es ist auf Grund der von der Nebenklägerin erteilten\nProzeßvollmacht davon auszugehen, daß die Anschlußerklärung\n(§§ 395 Abs. 1 Satz 1, 396 Abs. 1 StPO) sich gegen beide\nAngeklagten gerichtet hatte, und daß dementsprechend der\nZulassungsbeschluß (§§ 396 Abs. 2 Satz 1, 397 Abs. 1 StPO)\nsich auf beide bezog. Verfahrenserklärungen sind möglichst\nin einem dem Begehren des Antragstellers günstigen Sinne\nauszulegen. Der Zulassungsbeschluß der Strafkammer enthielt.\nkeine Einschränkung. Es ist auch nicht beanstandet worden,\ndaß der Anwalt der Nebenklägerin gegen beide Angeklagten\nplädierteund Bestrafung beantragte. Aus S. 7 UA unten wird\nvollends deutlich, daß Zulassungsamtrag und Zulassung nach\nAuffassung der Strafkammer sich gegen beide Angeklagten richteten, wie das die Nebenklägerin auch unter dem 13. April 1965,\nnoch vor Kenntnis von der zwischenzeitlichen Zulassung der\nNebenklage, ausdrücklich erklärt hatte.\n\nb) Die an sich statthafte Rüge einer Unzulässigkeit der\nNebenklage (RGSt 41, 168; 59, 126-128; 66, 346) gegenüber\ndem Beschwerdeführer Hans WB kann nicht äurchgreifen.\nUngeachtet der Anklage wegen vorsätzlichen Sichberauschens\n(§ 330 a StGB) konnte nämlich die angeblich in Volltrunkenheit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung (gefährliche\nKörperverletzung) sich in der Hauptverhandlung als verant-\n\n- 7 -\n\nwortlich begangene gefährliche Körperverletzung, also als\nNebenklagedelikt (§§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nherausstellen. Denn der Sachverständige hatte in seinem Vorgutachten mit Sicherheit nur die Voraussetzungen des 8 51\nAbs. 2 StGB als gegeben bezeichnet, und auch das nur auf\nGrund der Behauptungen des Angeklagten Hans TB über die\ngenossene Alkoholmenge. Tatsächlich hatte die Strafkammer\ndenn auch \"berechtigte\" Zweifel an seinen diesbezüglichen\nAngaben (UA 9). Sie hat die Möglichkeit eines Vollrauschs\nauch bloß nicht sicher ausschließen können. Es lag also\ndurchaus im Bereich des Möglichen, daß der Angeklagte Hans\nNEED statt nach § 330 a StGB wegen eines Nebenklagevergehens verurteilt wurde, Das genügt für die Befugnis zum\nAnschluß als Nebenkläger (RGSt 51, 129, 130).\n\nIII. Zur Sachrüge:\n\n1. Der Beschwerdeführer Hans NW ist, wie schon angeführt, \"wegen fahrlässiger Rauschtat\" verurteilt worden. Damit war gemeint: Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens\ngegen § 330 a StGB (RGSt 69, 187-189; BGH VRS 7 Nr. 140\nS. 309-311; BGHSt 9, 390 ff,). Der Urteilsspruch ist entsprechend zu ändern.- Der Tatrichter begründet zwar die Fahrlässi\nkeit nicht näher. Er hat sie aber ersichtlich darin gefunden,\ndaß der Angeklagte am Tattag größere Mengen Rotwein zu sich\nnahm (nicht ausschließbarer Blutalkoholgehalt 3 %o bis\nmaximal 4,25 %0, UA 8) und dabei pflichtwidrig die Möglichkeit der Volltrunkenheit nicht voraussah (vgl. BGHSt 1, 124,\n126). Als im Vollrausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung\nhat das Landgericht, wie erwähnt, einen vom Angeklagten,\ngemeinschaftlich mit seinem Bruder Manfred begangenen Notzuchtsversuch und eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 a\nStGB: \"von mehreren gemeinschaftlich\") angenommen. Es ist\nzweifelhaft, ob Mittäterschaft denkbar ist, wenn nur der\neine Tatgenosse verantwortlich, der andere aber zurechnungsunfähig ist (RGSt 40, 21; 63, 101, 104; BGH IM Nr. 2 zu\n§ 223 a StGB). Diese Frage kann indes hier offen bleiben.\n\nDie Strafbarkeit schuldhaften Sichberauschens hängt nur\ndavon ab, daß der Trunkene in Vollrausch irgendeine mit\nStrafe bedrohte Handlung begeht. Welcher Art diese ist,\n\"hat Bedeutung allein für das Strafmaß. Die Strafe für die\nVolltrunkenheit, das Vergehen gegen § 330 a Abs. 1 StGB,\ndarf die Strafe nicht übersteigen, die für die vorsätzliche\nBegehung der im Rausch verübten Tat angedroht ist. Dagegen\ndarf sie unter der für die vorsätzliche Tat etwa angedrohten\nMindeststrafe bleiben (§ 330 a Abs. 2 StGB). Vorsätzlich\nbegangen, hätte das Verhalten des Beschwerdeführers als\nversuchte Notzucht mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren geahndet\nwerden können, gleichviel, ob Tateinheit mit gefährlicher\noder mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung gegeben\nwar (8§ 177, 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 223, 223 a, 73 und § 14\nAbs. 2 StGB). Bestimmte sich hiernach der Strafrahmen für\ndas schuldhafte Sichberauschen des Beschwerdeführers allein\nnach § 330 a Abs. 1 StGB, so wäre er durch die Annahme\n\"gemeinschaftlichen\" Handelns nur dann benachteiligt, wenn\nihm das Landgericht diesen Umstand straferschwerend angerechnet hätte. Das ist, wie die Strafzumessungsgründe zeigen, nicht der Fall, zudem bei der sehr milden, zur Bewährung ausgesetzten Strafe ausgeschlossen. Vielmehr ist\nes dem Angeklagten offenbar zum Vorteil gewesen, daß die\nStrafkammer sein Rauschverhalten nur als einen \"Notzuchtsversuch\" gewürdigt hat, statt darin zwei solche Handlungen\nzu finden: den Versuch, die überfallene Frau zu nötigen,\nden Geschlechtsverkehr mit seinem Bruder zu dulden, und den\nVersuch, sie zum Beischlaf auch mit ihm selbst zu zwingen.\n\n2. Die Revision wendet sich weiter gegen die \"Kostenentscheidung zur Nebenklage\", d.h. dagegen, daß dem Beschwerdeführer Hans N] die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen (vgl. dazu § 95 BRAGebO) auferlegt worden sind. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die\nVerpflichtung eines verurteilten Angeklagten, die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, ergibt\n\ny\n\n-9 -\n\nsich aus § 397 Abs. 1 i.V.m. § 471 Abs. 1 und 5 StPO (BGHSt 15,\n60, 61). Diese Erstattungspflicht trifft ihn nach der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 11, 195, 198; 15, 61, 63; BCH\nVRS 17, 424, 428, 429) jedenfalls dann, wenn seine Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den\nNebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechts.\nguts richtete. Nun ist allerdings der Beschwerdeführer nicht\nwegen -— zum Nachteil der Nebenklägerin begangener - versuchter\nNotzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden,\nsondern wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB. Diese Vorschrift schützt nicht das - zunächst ganz ungewisse -\nEinzelrechtsgut, das der Täter dann im Rausch verletzt, sondern\nhat zur Aufgabe, die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen zu bewahren (BGHSt 16, 124, 127 ff). Dagegen gehört die im Vollrausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung,\ndie sich gegen ein bestimmtes Rechtsgut eines Einzelträgers\nrichtet -— hier gegen die Geschlechtsehre und die körperliche\nUnversehrtheit der Nebenklägerin - nicht zum Tatbestand des\nVergehens der Volltrunkenheit, sondern ist nur eine Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 1, 275, 277). Indessen muß\n\ndas in diesem Fall für die Anwendung der §§ 397, 471 Abs. 1 StPO\ngenügen, Denn für die - an Grundsätze des bürgerlichen Rechtsstreits angelehnte (BGHSt 11, 189, 191 ff; 11, 195, 197) -\nkostenrechtliche Betrachtungsweise dieser Vorschriften kommt\nes darauf an, daß der Nebenkläger mit der Nebenklage Erfolg\nhat. Er hat solchen Erfolg, wenn er - gleichviel aus welchem\nStrafgesetz — die Ahndung des ihm zugefügten Unrechts erreicht.\nWird er durch die Rauschtat in einem Rechtsgut verletzt, so\nwird der Volltrunkene zwar nicht wegen dieses Rechtsbruchs bestraft, sondern wegen schuldhaften Sichberauschens. Er wird\naber wegen dieses Vergehens nur verurteilt, weil er in seinem\nRausch ein Rechtsgut des Nebenklägers verletzte. Aus der\n\nSicht streitender Parteien ist dieser dann der Obsiegende,\n\nder Angeklagte der Unteriegene. Das rechtfertigt es, ihm hier\ndie notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen,\n\n- 10 -\n\nDiese Entscheidung ist auch billig und gerecht. Sie\nläuft der bisherigen Rechtsprechung nicht zuwider, bildet\nsie vielmehr fort. Der 2. und der 4. Strafsenat hatten in\nihren angeführten Entscheidungen einen Sonderfall, wie\nden hier vorliegenden nicht zu beurteilen.\n\n4. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen,\n\nHübner Seibert . Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-394-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-394-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.494513+00:00"}}