{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-26_1_StR_354_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"1 StR 354/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOFZ2065 06\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 354/65\nKb URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Werner P aus Mg\ngeboren am EEE 1925 in\n\nwegen Parteiverrats.\n\n. _ 2 nu\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Pikart\nals beisittzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr. ui»\n\nö als.:Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 8. März 1965 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Kechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (} 356 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förn-\n\n- 3.\n\nlichen und des sachlichen Kkechts. Das Rechtsmittel hat nur\nim Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1962 zugunsten seiner\nMandanten FED und FEB zesen seren Schuläner Rüge-\n| Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, durch\ndie eine Forderung Ri: gegen Günter RübgBzepfändet\nund den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wurde. (Die\nAngabe im Urteil, daß der Angeklagte die Forderung \"sich!\nzur Einziehung habe überweisen lassen, beruht offenbar\nnur auf einem Vergreifen im Ausdruck.) Im Januar 1963 erhob\nFO wegen derselben Forderung, die u.a. für Tg»\nund PO teilweise gepfändet war, gegen RükgKlage\nvor dem Arbeitsgericht. In diesem Rechtsstreit trat der\nAngeklagte als Prozeßbevollmächtigter für Rübg auf und beantragte Klageabweisung. Hierin hat das Landgericht ein\nVergehen gegen 3 356 Abs. ? StGB gesehen.\n\nDie Einwendungen der Revision hiergegen Sind unbegründet. nn\n\nBei der von Ei zesen Rünggmeseltend gemachten\nForderung handelte es sich, wie das Landgericht feststellt,\n\num denselben Anspruch, der für Me und TE in Höhe\nvon deren Forderungen sepfändet worden war. Es war also\n\"dieselbe Rechtssache\", in der der Angeklagte auch für seine Mandanten Te und FED tätis gewesen war. Deren\nVorgehen richtete sich zwar zunächst gegen ihren Schuldner\nRUE. Durch die Pfändung und Überweisung wurde aber\nein Interessengegensatz zwischen den Pfändungsgläubigern\nund dem Drittschuläner Rübg@herbeigeführt. Denn die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist letztlich auf Befriedigung, also darauf gerichtet, daß der Drittschuldner an\nden Pfänäurgsgläubiger zahlt. Daß der Prozeß zwischen dem\n\n-4A-\n\nSchuldner Ri und dem Drittschuläner Rübgeeführt\n\n54\n\nwurde, ändert nichts daran, daß es sich um \"dieselbe Rechts-\n\nsache\" handelt.\n\nDer Angeklagte durfte daher in diesem Rechtsstreit\nnicht auf der Seite Rüßgsals dessen Beistand auftreten.\nZwver war REED car nicht mehr berechtigt, die Forderung, soweit sie für andere gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen war, vor Gericht für sich geltend zu\nmachen. Aber er hätte den Klageantrag immerhin auf Leistung\nan die Pfändungsgläubiger umstellen können. Der Angeklagte\nhat nach den Feststellungen auch nicht nur die Aktivlegitimation RB: ; sondern die geltend gemachte Forderung selbst dem Grunde nach bestritten. Dadurch hat er\nder Partei Rübg@pflichtwidrig gedient, weil er damit in\neinen Interessengegensatz zu seinen Mandanten Fee und\nRe trat, die sich aus der im Streit befangenen Forderung befriedigen wollten, also am Bestand der Forderung\ninteressiert waren. Daran ändert nichts, daß das etwa\nzwischen Schuldner und Drittschuldner ergehende Urteil.\nkeine Wirksamkeit für das Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuläner hat (vgl. R6z 83, 116, 120).\n\nDaß die Forderung auch für andere Gläubiger RUB-GEB: zeyfändet war, möglicherweise über den Betrag\nhinaus, zu dem sie nach Ansicht des Schuldners Rip\nbestand, vermag ebenfalls an der pflichtwidrigen Handlungsweise des Angeklagten nichts zu ändern. Zunächst bestand die Möglichkeit, daß vorausgehende Pfändungen wegfielen. Außerdem ist es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, für den Tatbestand des § 356 Abs. ? StGB nicht\nwesentlich, daß einem Auftraggeber durch das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts ein Schaden entsteht. Ein Schädigungsvorsatz des Anwalts gehört also ebenfalls nicht zum\nTatbestand.\n\n-5-\n\nWie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte\nalle Umstände gekannt, die hier den äußeren Tatbestand\ndes Parteiverrats bildeten. Er hat sogar im Hechtsstreit\nFEB gegen Kübggpaarauf hingewiesen, daß er Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich der geltend gemachten Forderung beantragt habe. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Das gilt nach den Feststellungen auch\nhinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit, zu dem wesentlich der Interessengegensatz der Auf-\n. traggeber gehört. Nach den für das Revisionsgericht. bindenden Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner: Tätigkeit für Rübg@keine Erwägungen dahin angestellt, daß\nwegen der erheblichen Vorpfändungen seine Mandanten Kg\nA un: ED nicht zum Zuge kämen und er deshalb\nRütgp vertreten dürfe. Wenn die Strafkammer diese Überzeugung auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren gewonnen und dabei berücksichtigt hat, daß der\nAngeklagte Rechtsanwalt ist, so ist es abwegig, hier yon\neiner Verletzung des Grunäsatzes der Gleichheit vor dem |\nGesetz zu sprechen.\n\nDaß der Angeklagte die Entscheidung des: Bayerischen\nObersten Landesgerichts in NJW 1959, 2223 Nr. 20 kannte,\nhat das Landgericht zwar bezweifelt, aber letzten Endes\nals wahr unterstellt. Es ist aber zu Kecht der Ansicht,\ndaß der Angeklagte dieser Entscheidung keine Stütze für\ndie Auffassung habe entnelmen können, er trete durch die\nVertretung Rübggs in keinen Gegensatz zu den Interessen\nseiner Mandanten FTD und EB. Zwar ist nicht zu\nverkennen, daß jene Entscheidung nicht genau den vorliegenden Fall betrifft, da dort der angeklagte Rechtsanwalt vor der Forderungspfändung bereits den Drittschuldner gegenüber dem Schuldner vertreten hatte. Aber wenn\ndas Bayerische Vberste Landesgericht auch die Auffassung\n\n-6 -\n\nvertritt, daß es sich bei der Pfändung und Überweisung um\neinen formalen Akt handle, der für sich.allein noch keinen\nParteiverrat darstelle, so bringt es doch klar zum Ausdruck,\ndaß durch den Zwangsvollstreckungsakt ein Interessengegensatz zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner\nherbeigeführt wird, so daß der Rechtsanwalt, der die Pfändung und Überweisung bewirkt, nun den Drittschuldner nicht\nmehr gegen den Pfändungsgläubiger vertreten dürfe. Es ist\nohne weiteres klar, daß dies auch gelten muß für die Vertretung des Drittschuldners gegen den Schuldner, wenn dieser die gepfändete und überwiesene Forderung geltend macht,\nes sich also um dieselbe Rechtssache handelt. |\n\nEs ist hiernach die Ansicht des Landgerichts nicht zu\nbeanstanden, daß nur ein verschuldeter (\"nicht relevanter\")\nVerbotsirrtum vorgelegen habe, wenn der Angeklagte - was\nes offenbar nicht für widerlegt hält - sein Verhalten irrtümlich für erlaubt gehalten habe. Der Schuldspruch besteht\nhiernach zu kecht.\n\nBein Strafausspruch hat jedoch die Strafkammer offensichtlich übersehen, daß beim verschuldeten Verhotsirrtum\ndie Strafe nach den in § 44 Abs. 2 und 3 StGB aufgestellten\n\n- 17 -\n\nGrundsätzen ermäßigt werden kann (BGUSt 2, 194, 211). Denn\nsie geht von der in § 356 Abs. 1 StGB festgesetzten Mindeststraefe von drei Monaten aus und spricht davon, daß\nirgendwelche Strafmilderungseründe nicht ersichtlich seien,\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nHübner Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-354-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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