{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-26_1_StR_106_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-26","aktenzeichen":"1 StR 106/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_106/65 URTEIL\n\nAle.to.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagsvertreter Karl VB aus KUN\nIers, Se sehoren am u 1900 in DB, z0:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum vielfachen Mord.\n\n8\n\ner\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EM au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nSitzung\n\nschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 30. September 1964 werden ver-\n\nworfen,\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 30. September\n\n1964 angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n=. —_ m num\n\nhm 16. Juli 1942 führte der Angeklagte, damals Himmiers\npersönlicher Verbindungsoffizier im Führerhauptqauartier,\nim Auftrag des Reichsführers der SS ein Ferngespräch mit\ndem Staatssekretär im Reichsverkehrsministerium. Dadurch\nerwirkte er, daß die Reichsbahn große Sonderzüge in größerer\nZahl und in rascher Folge zum Transport der Bewohner des\nWarschauer Gettos in das Vernichtungslager Treblinka bereit\nstellte. Dort wurden mindestens 300 ooo Juden entsprechend\neinem dem Angeklagten jedenfalls in seiner Zielsetzung bekannten Plan getötet.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord in wenigstens 300 000 tateinheitlich verbundenen\nFällen zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt. nagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Der Angeklagte erstrebt als Endziel\nseine Freisprechung; die Staatsanwaltschaft will ihn nicht\nals Gehilfen, sondern als Mittäter verurteilt wissen. Die\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Dem Verfahren stehen keine Hindernisse entgegen.\n\na) Der Angeklagte ist wegen der ihm hier zur Last gelegten Tat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entzogen.\nInsbesondere ergibt sich kein derartiges Verfahrenshindernis aus dem 1. Teil Art. 3 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrages\nzur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen\nvom 30. März 1955 (BGBl. II 1955 S. 301, 405 - ÜbV).\n\nVor dem Inkrafttreten dieses Vertrages haben amerikanische\nund britische Behörden Ermittlungen gegen den Angeklagten\ngeführt. Inwieweit es sich dabei um \"Strafverfolgungsbehörden\" gehandelt hat, und ob diese ihre Untersuchungen\n\n\"endgültig abgeschlossen\" haben, muß nach den Bestimmungen\nbeurteilt werden, die jenen Verfahren zugrundegelegen haben,\n\n1. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben den Angeklagte\nin Nürnberg durch den II. Militärgerichtshof und durch den\nHauptanklagevertreter für Kriegsverbrechen auch über die Yorgänge vernehmen lassen, die ihm hier vorgeworfen werden.\n\nDer amerikanische II, Militärgerichtshof in Nürnberg hat\ngegen den Angeklagten keine Untersuchung geführt, sondern ihn\nin einem gegen andere Personen geführten Verfahren als Zeugen\nvernommen. Soweit dabei auch die Geschehnisse zur Sprache\ngebracht wurden, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nsind, ist das nicht geschehen, um den Angeklagten deshalb zur\nRechenschaft zu ziehen, sondern nur um Anhaltspunkte für dio\nBeurteilung seiner Glaubwürdigkeit als Zeuge zu gewinnen. Bei\nder Erörterung des Ergebnisses dieser Anhörung hat der amerikanische II. Militärgerichtshof freilich \"in camera\" auch beraten, ob wegen dieser Vorgänge eine Untersuchung gegen den\nAngeklagten zu erwägen sei, eine Untersuchung, die er selbst\nallerdings nach dem für ihn gültigen Verfahrensrecht weder\nführen konnte noch wollte, deren Einleitung er vielmehr den\ndazu allein berufenen Anklagevertreter hätte nahelegen können;\nDer Gerichtshof war nämlich auf Grund der amerikanischen\nillitärregierungsverordnung Nr. 7 errichtet worden und verfuhr\nnach den Verfahrensbestimmungen, die in dieser Verordnung\nenthalten waren und die er selbst ergänzend gegeben hatte\n(vgl. Art. V Abs. 1 Buchstabe f MilRegVO Nr. 7). Das waren\n- von den Vorschriften über die Beweisführung abgeschen - die\nVerfahrensregeln, die in den Gerichtshöfen der verschiedenen\nStaaten der USA angewendet wurden, wie das Urteil in dem\nVerfahren gegen PP und andere - Fall Nr. 4 -, in dessen Yerauf der Gerichtshof den Angeklagten vernommen hat, ausdrücklich erwähnt (S. 3 der deutschen Urteilsübersetzung). Das\nvon dem Anklagegrundsatz beherrschte amerikanische Strafverfahrensrecht trennt streng zwischen Anklagebehörde und Gericht. Die Anklagebehörde allein untersucht einen Fall; das\n\nGericht kann sich mit ihm erst befassen, wenn die Anklagebehörde ihn zur Anklage gebracht hat. Zu den prosccuting\nauthorities gehören die Anklagejury, der coroner und der\ndistrict oder prosecuting attorney, niemals aber ein Gericht.\nYon dieser grundsätzlichen Trennung haben auch die MilRegYO\nNr. 7 (vel. insbesondere Art. III) und die gemäß Art. V Abs. 1\nBuchstabe f dieser Verordnung beschlossenen Ergänzungsbestimmungen keine Ausnahme zugelassen. Der II. amerikanische\nMilitärgerichtshof in Nürnberg war daher keine Strafverfolgungsbehörde und, solange kcine Anklage gegen den Beschwerdcführer bei ihm erhoben war, zu einer Untersuchung im Sinne\ndes 1. Teils Art. 3 Abs. 3 Buchstabe b ÜbV nicht befugt. Deshalb steht seine Prüfung, ob er der Strafverfolgungsbehörde\nempfehlen sollte, eine Anklage gegen den damals als Zeugen\nvernommenen Angeklagten einzureichen, der Ausübung der\ndeutschen Gerichtsbarkeit nach dem Überleitungsvertrag nicht\n\nentgegen.\n\nDer Hauptanklagevertreter für Kriegsverbrechen bestimmte\nnach seinem Ermessen, welche Personen er anklagen und einer\nAburteilung zuführen wollte (Art. III Buchstabe a MilRegVO\nir. 7). Er war eine Strafverfolgungsbehörde im Sinne des\nÜberleitungsvertrages. Sein Amt hatte auch eine Untersuchung\ngegen den Angeklagten wegen der ihm hier vorgeworfenen Verfehlung begonnen. Der damalige Hauptankläger Tamm }2t\ndiese Untersuchung jedoch nicht beendet, sondern den Angeklagten vorher den britischen Behörden auf deren Bitten\nüberstellt, weil es ihm damals aus bestimmten politischen\n\nründen zweckmäßig erschien, die Frage unentschieden zu\nlassen, ob der Angeklagte vor Gericht gestellt werden sollte\noder nicht. Das steht auf Grund der klaren, bestimmten, glaubhaften eidlichen Aussage des früheren Hauptanklägers und\njetzigen amerikanischen Rechtsanwalts Tg vor dem Untersuchungsrichter fest. Die Untersuchung der von ihm gelciteten\nBehörde ist also bewußt nicht \"endgültig abgeschlossen\" worden; daher sind die deutschen Gerichte nach dem 1. Teil Art. 5\nAbs. 3 Buchstabe b ÜbV ebenfalls nicht gehindert, gegen den\n\nAngeklagten Gerichtsbarkeit auszuüben.\n\n>, Großbritannien hat gegen den Angeklagten durch die WAR\nGRIMES GROUP NORIH WEST BUROPS ermittelt. Gegenstand jener\nUntersuchung varen vornehmlich Kriegsverbrechen, die er in\nItalien begangen haben sollte. Das ergibt sich klar und eindeutig aus den Schreiben dieser Untersuchungsbehörde an den\nöffentlichen Ankläger bei dem Spruchgericht Bergedorf von\n10. Juni 1948 (wes/15228/2/C. 3450/Legal). Die Tat, derotregen sich der Angeklagte hier zu verantworten hat, war damals\nden Engländern bereits bekannt. Sie kann daher in jener\nUntersuchung gestreift worden sein, bildete aber nicht deren\nKern. Die britischen Behörden haben diese- Untersuchung nicht\nabgeschlossen, sondern den Angeklagten den deutschen Gerichten\nüberantwortet. Sie haben rämlich ausdrücklich zugestimmt,\ndaß er vor dem deutschen Spruchgericht angeklagt und duren\ndieses abgeurteilv wurde; danach haben sie ihre Ermittlungen\nnicht wieder aufgenommen. Eine Entscheidung britischer Strafverfolgungsbehörden, die durch die Ausübung der deutschen\nGerichtsbarkeit gegenüber dem Angeklagten irgendwie berührt\nwerden und die daher gemäß dem 1. Teil Art. 3 Abs. 5 Buchstabe\n» lihV ein Verfahren gegen ihn vor deutschen Gerichten hindern\n\nkönnte, liegt demnach nicht vor.\n\nb) Das Spruchgerichtsverfahren hatte zum Gegenstand dic\nZugehörigkeit des Angeklagten zur SS, einer durch Urteil des\nInternationalen Militärgerichtshofs in Mürnberg für verbrecherisch erklärten Organisation. Nur insoweit war das\nSpruchgericht - zuständig. Die Mitwirkung des Angeklagien\nbei der Tötung der Bewohner des Warschauer Getto wurde dort\nzwar auch erörtert (S. 10 ff des Urteils des Spruchgerichts\nBergedorf vom 3. Juni 1949 - 1/211), jedoch nicht als Gegenstand der Anklage, sondern als ein Bew isanzeichen dafür,\ndaß er den verbrecherischen Charakter der SS gekannt hatte:\nDeshalb hat das Urteil des Spruchgerichts die Strafklage\nwegen der dem Angeklagten hier vorgeworfenen persönlichen\nTeilnahme an der Tötung der Warschauer jüdischen Bevölkerung\nnicht verbraucht (BGH IM GG Art. 103 Nr. 1):\n\n=]\n\nII, Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand. Die von dem Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft\ndagegen erhobenen Angriffe sind unbegründet.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten hat\ndas Schwurgericht seine Feststellungen ohne Verstoß gegen\nDenkgesetze, gegen die Lebenserfahrung oder gegen geschichtliche Erkenntnisse getroffen. Ihm ist auch kein Denkfehler\nin dem Nachweis unterlaufen, daß der Angeklagte wußte, die von\nihm geförderte Transportmaßnahne diene dem Verbringen der\n\\arschauer Juden in ein Vernichtungslager. Es durfte hierfür\nsuch die Rede heranziehen, die Himmler später, nach deren\nTötung, auf einer - vom Angeklagten nicht besuchten - SS-Führer-Tagung in Posen gehalten hat. Jene Ansprache diente dem Tatrichter nämlich nur als eins unter zahlreichen Anzeichen dafür, daß Himmler die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung\nvor dem Angeklagten und anderen höheren SS-Führern nicht geheimgehalten hat (UA 189). Daß der Angeklagte selbst schon\nvor seinem Tatbeitrag die Absicht Himmiers, die im Osten\nlebenden Juden zu töten, kannte (UA 240, 250), hat das Schwurgericht aus anderen früheren Ereignissen geschlossen, beispielsweise aus der Unterrichtung des Angeklagten Ende liovenber 1940 über Himmlers Schrift \"Einige Gedanken über dic Behandlung der Fremdvölkischen im Osten\" (VA 87 ff), aus der\nRede des Reichsführers der SS im März 1941 vor S$-Führern,\ndarunter dem Angeklagten, auf der Wewelsburg [UA 99), aus\nHimmlers Ansprache nach den von ihm und dem Angeklagten im\nAugust 1941 beobachteten Erschießungen bei Minsk (UA 158,\n\n164) und aus den dem Angeklagten zugeleiteten Unterlagen\nüber die sog. \"Abschiebung\" der Juden in den Osten (UA 177)\nund deren anschließende endgültige Vernichtung (UA 182/83):\n\nEin sachlicher Widerspruch ist in den Urteilsausführungen\nnicht enthalten. Die Feststellung, daß der Angeklagte nach\nseiner inneren Einstellung kein Judenhasser war, verwehrte. es\n. dem Schwurgericht nicht, die Überzeugung zu gewinnen,daß er\nHimnlers Anordnung, die Juden zu töten, als notwendig und\n\n-8-\n\nrichtig ansah und dessen Zielsetzung bei der Erfüllung dieser\nvermeintlich \"geschichtlichen Sendung\" billigte }\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Mord an mindestens 300 000 Menschen. Sie genügen auch zur\ninneren Tatseite, Der Angeklagte wußte bei dem Ferngespräch\nmit dem Staatssekretär des Reichsverkehrsministeriuns, daß\ndie Warschauer Juden in Treblinka getötet werden sollten, und\nzwar nur deshalb, weil sie Juden waren, also aus Rassenhaß,\nGieichwohl bemühte er sich um die Züge für den Transport in\ndas Vernichtungslager, weil er Himmler helfen wollte, dessen\nVorhaben durchzuführen. Auch die Menge der Personen, die\nnach Treblinka verbracht und .dort getötet- werden sollten, war\ndem Angeklagten in etwa bekannt. Himmler hatte ihn nämlich\ngerade wegen des Umfangs der Transportwünsche eingeschaltet\n(UA 241), und der Angeklagte wußte, daß die tsroße jüdische\nMenschenmasse\" des Warschauer Gettos (UA 225) in das Vernichtungslager gefahren werden sollte. Wenn auch nicht im\neinzelnen hat festgestellt werden können, was der Angeklagte\nDr. CoD :<sa2t hat, so hat der Tatrichter doch aus\nder Antwort des Staatssekretärs vom 28. Juli 1942 und aus den\nDankschreiben des Angeklagten vom 13. August 1942 mit Recht\nentnommen, daß dieser das Ausmaß des erbetenen Transportes\n\"riesiger Mengen jüdischer Männer, Frauen und Kinder\" (UA\n250) kannte, .\n\nFür die von der Revision des Angeklagten vernißte Brörterung\n\nob er einem Verbotsirrtum erlegen sei, bestand kein Anlass.\nNach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer erkannt,\ndie-ihm aufgetragene Einflußnahme auf die Beahnbehörden einen\nverbrecherischen Ziel diente, Gleichwohl führte er den Befchl\n\naus, ohne einem Zwang oder Druck ausgesetzt zu sein (UA 347):\n\nb) Die - verschieden begründeten. - Meinungen der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte hätte\nnicht als Gehilfe, sondern als Mittäter verurteilt werden\n\nre\n\nmüssen, finden in den Feststellungen keine ausreichende Stütze»\n\n5)\n\nMaßgebend für Gie Abgrenzung von Täter- und Gehilfenschaft ist\ndie innere Einstellung zur Tat. Von dieser der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auffassung (BGHSt 18, 87, 89 £) ist\ndas Schvurgericht ausgegangen. Es hat die Umstände gesehen, die\ndarauf hindeuten, daß der Angeklagte bei der Anforderung der\nTransportzüge mit Täterwillen gehandelt haben kann, und hat\nderen Bedeutung und deren Gewicht in Betracht gezogen. Trotzdem hat der Tatrichter eine solche Einstellung den Angeklagten\nnicht feststellen können, sondern die Überzeugung gewonnen,\n\ndaß dieser bei der Ausführung des ihm erteilten einmaligen und\nbegrenzten Auftrags Himnler helfen wollte, dessen Aufgabe zu erfüllen (UA 350). Angesichts dieser rechtlich nicht\nangreifbaren Feststellung ist die Annahme des Tatrichters, der\nAngeklagte sei als Gehilfe und nicht als Täter schuldig, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Für die Auffassung der Bundesanwaltschaft, das Schwurgericht habe - als es sich die Überzeugung\nbildete, daß der Angeklagte keine eigene Tat begehen, sondern\neine fremde unterstützen wollte - verschiedene Tatsachen\n\naußer Acht gelassen, die es selbst in dem ausführlichen Urteil festgestellt habe, ist kein ausreichender Anhalt vorhanden. Vielmehr führt das Urteil einleuchtende Gründe da-\n\nfür an, daß der Angeklagte, nicht ständig und auch nicht für\nlängere Zeit in den großen Vernichtungsapparat einbezogen\n\nund ohne wesentlichen Einfluß auf ihn, sich nicht selbst\neigener Tatherrschalt bemächtigte, sondern dem Tätervillen\nHimmlers nur seine gelegentliche untergeordnete Hilfe lieh.\n\nIII. Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtun\nerkennen.\n\na} Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\nals Strafe entweder lebenslanges Zuchthaus oder zeitige Zuchthausstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren in Betracht kam.\nDie Ansicht des Angeklagten, daß Beihilfe zum Mord zur Tat-\n‚zeit nit höchstens fünfzehn Jahren Zuchthaus bedroht gewesen.\n\nsei, trifft nicht zu. Die §§ 44, 49 StGB haben zwar erst nach\n\nBe\n\nder Tat ihre spätere Fassung erhalten. Vorher hatte aber berci+,\n% A GewaltverbrecherVO vom 5. Dezember 1959 nicht nur für Gevnltverbrecher, sondern \"allgemein\", also für den gesamten De.\nreich des Strafrechts bestimmt, daß für die Beihilfe zu einen\nVerbrechen die Strafe zulässig sei, die das Gesetz für dio\nHaupttat vorsah (BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13; vgl. auch EGHSt 5,\n373), Für die Beihilfe zum Mord war das damals die Todesstrafe\n(§ 211 StGB a.F.), jetzt, nach deren Abschaffung (Art. 102 GC)\nist es lebenslanges Zuchthaus (§ 211 StGB n.F.). Nach 8 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB ist die mildere der beiden Bestimmungen\nanzuwenden. Daher hat das Schwurgericht mit Recht angenommen,\ndaß für die Verbrechen des Angeklagten als höchste zulässige\nStrafe lebenslanges Zuchthaus in Betracht kam.\n\nb) Bei der Ermittlung der angemessenen Strafe hat der Tatrichter zutreffend erwogen, daß er die fast vierjährige\nInternierungshaft des Angeklagten, die mit durch die hier\nbehandelten Vorgänge verursacht worden ist, nicht auf die\nStrafe anrechnen könne, weil das Spruchgericht diesen an sich\nenrechnungsfähigen Freiheitsentzug (OGHSt 1, 95, 104 f und\n150: BGHSt 4, 325, 326) bereits auf jene Strafe angerechnet\nhat, zu der es den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit\nzu einer verbrecherischen Organisation verurteilt hat. Die\n‘von dem Spruchgericht verhängte Strafe, die von der hier abgeurteilten Tat ebenfalls in gewissem Umfang beeinflußt sein\nkann, ist nicht anrechnungsfähig; sie kann aber strafmildernd\nbeachtet werden (BGH IM StGB § 60 Nr. 2). Das hat das Schwurgericht für angemessen erachtet. Es hat dem Angeklagten ferner,\ninsbesondere zugute gehalten, daß er sich nachgewiesenermaßen |\nfür zahlreiche jüdische und andere vom Nationalsozialismus |\nverfolgte Personen eingesetzt und mutig bei dem Abschluß eines\nWaffenstillstandes in Italien mitgewirkt hat.\n\nGleichwohl hat das Schwurgericht gegen den damals bereits\n\nStjährigen kränklichen Angeklagten die höchste zulässige\nzeitige Zuchthausstrafe verhängt; denn nur die Summe aller\nstrafmildernden Umstände ließ es ihm gerechtfertigt erscheinen, trotz des ungeheuerlichen Ausmaßes des Verbrechens\n\nund trotz der schweren Schuld des Beschwerdeführers von\nlebenslangem Zuchthaus abzusehen. Aus Rechtsgründen kann das\n\nnicht beanstandet vrerden,\n\nHübner Seibert\n\nHei\n\nFiseher\n\nFikart\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-106-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-26/1-str-106-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:13.446059+00:00"}}