{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-21_1_StR_595_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-01-31","aktenzeichen":"1 StR 595/65","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"N . ” *\n\nStGB § 174 Nr. 1\n\nDer noch nicht ?21 Jahre alte PFahrschüler kann den\nFahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nN . ” *\n\nStGB § 174 Nr. 1\n\nDer noch nicht ?21 Jahre alte PFahrschüler kann den\nFahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.\n\nBGH, Beschl. v. 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65 -\nI. AG. Eichstätt\nII. LG. Nürnberg-Fürth\nIII. Bay0ObLG |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 595/65\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n Begen\n\nden Fahrlehrer Wunivald KB aus su. dort\ngeboren am En 1924,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n21. Oktober 1965 in der Sitzung vom 31. Januar 1967\nbeschlossen:\n\nDer noch nicht 21 Jahre alte Fahrschüler kann\ndem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.\n\nDer Angeklagte ist Inhaber einer Fahrschule; er er-.\nteilt selbst den Fahrunterricht. Im Sommer 1960 griff er\neiner achtzehnjährigen Fahrschülerin während der Übungsfahrten nach anzüglichen Redensarten mehrmals an Wade und\nKnie; seine Absicht, ihr unter den Rock. zu „anaen, führte\n\ner wegen \"ihres\" 'Widersitändesänicht: ‚auge Bitwar rn, Ken.\n_ ein Jahr später nahm auch die nun ebenfalls achtzehn Jahre\n\nalte Schwester des Mädchens bei ihm Fahrunterricht; nit\nihr verkehrte er im Anschluß an eine nächtliche Ausbildungs-\n\nfahrt in dem Kraftwagen geschlechtlich.\n\n2 Das Landgericht hat - als Berufungsgericht - den Angeklagten deshalb wegen fortgesetzter versuchter und wegen\n\n| vollendeter Unzucht mit Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt;\n\nzur Begründung macht er unter anderem geltend, 8 174\n\nNr. 1 StGB sei auf das Verhältnis zwischen Fahrlehrer und\nFahrschüler nicht anwendbar. Das Bayerische Oberste Landes-\n\nmit den ihrer Autorität Unterstellten, ohne die Tatbe-\n\ngericht hält diesen Einwand für unbegründet und möchte\ninsoweit die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigen.\nDaran sieht es sich Jedoch durch das in NJW 1961, 2171\nNr. 17 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart\ngehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshef\n\nvorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste\nLandesgericht muß bei der gegebenen Verfahrenslage über\n\ndie umstrittene Rechtsfrage jedenfalls mitentscheiden |\n(BGHSt 17, 205, 207}. Es hat diese allerdings nicht aus- |\ndarücklich gefaßt; nach dem Inhalt des Vorlegungsbeschlusses |\nj lautet sie: Ist ein Fahrschüler unter 21 Jahren dem Fahr- |\nlehrer im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung anver- |\n\ntraut?\n\nIll.\n\n| Die Vorlegung\n_ antworten.\n\n‚frage läßt sich nicht einheitlich be-\n\nDer § 174 StGB bedrohte in der bis 1943 geltenden\nFassung mit Strafe gewisse dort genau bezeichnete Gruppen\nvon Autoritätspersonen bei Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\n‚standshandlung gerade als Mißbrauch zur Unzucht u teschreiben. Diese nur auf bestimmte Fälle zugeschnittene |\n Einzelregelung wurde als ungenügend empfunden. Dem wollte\n\ndie Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29, Mai 1943\n\n(RGBl. I S. 339) durch die Änderung der Vorschrift abhelfen. Sie umschrieb die Tathandlung anders (vel.\nBGHöt 7, 48) und erweiterte - von einer Alterseinschränkung\nabgesehen (rast 12, 292) - den Kreis der geschützten\nPersonen durch eine allgemeinere Fassung (BGHSt 1, 55, 58;\n4, 297, 299). Ihr Grundgedanke ist: Abhängige Menschen\nsollen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit\nbewahrt und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden.\n\n1. Nach der zutreffenden Annahme der beiden in der\nBeantwortung der Vorlegungsfrage nicht übereinstimmenden\n\nLandesgerichte kommt hier in Betracht, ob Personen, die\neine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben\n\nwollen (Fahrschülen‘;, zu denen, die ihnen die dazu notwendi-\n\ngen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich vermitteln (Yahrlehrer), in ein \"Ausbildungs\"-verhältnis nach § 174\nNr. 1 StGB treten. Das ist zu bejahen.\n\nAusbildung in diesem Sinn ist allerdings nicht schon\ndie bloße Anleitung zu schliehten Verrichtungen oder einfachen mechanischen Betätigungen (vgl. RG JW 1933, 2519\nNr. 8; RG HRR 1954, 1420), ebensowenig die Einweisung in\neinen neuen Aufgabenbereich. Dergleichen kommt vielerorts,\nbei mannigfachen Diensten, und an neuen Arbeitsplätzen\nhäufig vor. Erforderlich ist vielmehr die Vermittlung\ngrößeren Wissens oder besseren Könnens auf einen beliebi- |\ngen Gebiet zu einem bestimmten Ausbildungsziel. Ob und\n\ninwieweit diese Unterweisung planmäßig angelegt und betrieben werden muß, braucht hier nicht näher untersucht\nzu werden. Der Fahrunterricht wird nämlich planvoll abgewickelt.\n\nDer Fahrlehrer erteilt den Unterricht beruflich, kraft\neiner besonderen Erlaubnis (§ 1 Fahrlehrerverordnung vom\n23. Juli 1957 - BGBl. I S. 769). Er macht den Fahrschüler\nmit den maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften vertraut, vermittelt ihm die zur Führung eines\nKraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten und leitet ihn zu verantwortungsbewußtem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr\nan (§ 1 Abs. 3 FahrlehrerVO}, Ziel der Unterweisung ist\ndas Bestehen der Fahrprüfung und die Erlangung des Führerscheins (vgl. § 8 9, 10, 11 StV20). Ein derartiger Unterricht ist eine Ausbildung der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art. |\n\n2. Der § 174 Nr. 1 StGB schützt - im Gegensatz zu\n§ 174 Nr. 2 StGB - nur Menschen unter 21 Jahren (in diesem |\nSinn fortan: Minderjährige). | Bu - |\n\n3. Der minderjährige Schüler muß dem Unterweisenden\nzur Ausbildung \"anvertraut\" sein. Das Strafgesetzbuch verwendet diesen Begriff verschiedentlich, z.B. in § 246 und\n§ 348 Abs. 2, in § 300, § 353 b und in den §§ 354 ff. Seine\nBedeutung bestimmt sich nach dem Bezug, den er hat (zB\nBGHSt 9, 90 und 16, 280, 282 für ® 246 StGB; RGSt 66, 273\nfür § 300 StGB; BGHSt 3, 304 für § 348 Abs. 2 StGB; BEHSt 18,\n192 f für § 356 StGB). Vom Sinnzusanımenhang gelöst und für |\nsich betrachtet wird unter \"Anvertrauen\" im allgemeinen zu |\n\nverstehen sein: in jemand Glauben setzen und deshalb etwas 4\nin seine Hände legen in der zuversichtlichen Erwartung, |\nnicht durch Mißbrauch enttäuscht zu werden (siehe dazu\n\nGebr. Grimm, Deutsches Wörterbuch, \"Anvertrauen\" und\n\"Vertrauen\" II 3 und IV 1). ee\n\nPn\n\n4, Ausbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein des Schülers sind selbständige Tatbestandsmerkmale\ndes § 174 Nr. 1 StGB. Für sich allein drückt keines von\nihnen schon den Grundgedanken der Vorschrift aus, in gewisser Weise abhängige Personen vor Angriffen auf ihre\ngeschlechtliche Freiheit zu bewahren und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen frei zu\nhalten. Der Ausbildung und den ihr gleichgestellten Tatbestandsmerkmalen der Aufsicht, der Betreuung und selbst\nder Erziehung ist es nicht begriffswesentlich, daß der\nLernende, Schützling oder Zögling auch in seiner Lebensführung von dem Ausbilder, der Aufsichtsperson, dem Betreuer oder dem Erzieher abhängig ist. Ausbildungs-, Aufsichts-, Betreuungs- und selbst Erziehungsverhältnisse\nsind in vielen alltäglichen öffentlichrechtlichen, bürgerlichrechtlichen und rein tatsächlichen Beziehungen auch\nzwischen volljährigen Personen denkbar, die einander Ä\nselbständig gegenübertreten, beispielsweise bei Berufsumschulungen, bei der Anleitung und Überwachung Studierender, bei der Obhut Kranker oder Hilfsbedürftiger, im militärischen Bereich. Ebenso können auch Erwachsene einem\nanderen zu einem der in § 174 Nr. 1 StGB angeführten\nZwecke \"anvertraut\" sein, ohne darum schon von ihm so\nabhängig zu werden, daß sie sich unsittlicher Zumutungen\n\nvon seiner Seite nicht ohne den Schutz des Strafgesetzes .“\n erwehren könnten. Sogar. der Fall ist möglich, daß umgekehrt Bon\ndie Aufsichts- oder Betreuungsperson, in ihrer Stellung |\n\n| wirtschaftlich von dem ihr Anvertrauten abhä\n\ningig; auch im\nmenschlichen Bereich in seine Abhängigkeit gerät und des-.\nhalb seine geschlechtliche Annäherung duldet.\n\nErst in ihrer Verbindung fassen die drei Tatbestands-\n\n| merkmale ganz den Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB,\nminderjährige und daher regelmäßig unfertige, noch nicht\ngefestigte Menschen vor geschlechtlichen Übergriffen durch\nPersonen zu bewahren, denen sie zur Erziehung, Ausbildung,\n\nAufsicht oder Betreuung durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut |\n\ngegeben sind. Daraus folgt, daß dem § 174 Nr. 1 StGB ein\nganz bestimmtes Verhältnis der Über- und Unterordnung\nzwischen Täter und Opfer vorschwebt. Es liegt weder allein\nin der Überlegenheit begründet, die das meist reifere\nAlter und die größere Lebenserfahrung dem Erzieher, dem\nAusbilder, der Aufsichtisperson und den Betreuer gegenüber\ndem Minderjährigen verleihen, noch in der sachbezogenen\nAutorität, die beispielsweise Erzieher und Ausbilder dank\numfassenderen Wissens und größeren Könnens besitzen. Gekennzeichnet wird das Über- und Unterordnungsverhältnis der\nin § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art vielmehr dadurch:\nEinerseits soll der Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Erziehung, Ausbildung,\nAufsicht oder Betreuung, soweit sie reicht, auch auf die\nsittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder\nwenigstens behütenden Einfluß nehmen und darum insoweit\n Mitverantwortung für ihn tragen (BGH MDR 1959, 1395\n BGHSt 17, 191, 192); anderseits ergreift die Abhängigkeit des\nminderjährigen Schutzbefohlenen von seinen Erzieher, Ausbilder, Hüter oder Betreuer kraft der Aufgabe, die dieser\nan ihm zu vollziehen hat, auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich. Erst auf ein so gestaltetes Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Täter und\nOpfer trifft der Grundgedanke des § 174 Nr. 1 StGB zu,\n\nwie ihn die schon erwähnte Verknüpfung der Tatbestands-\n\n{\n!\nF\ni\n}\n3\nA\n7\nA\n4\n”.\n$\ng\n\nTE TE ee ENT\n\nmerkmale der Minderjährigkeit, des Anvertrautseins und\nder verschiedenen Zwecke des Anvertrautseins zum Ausdruck\nbringt, und wie ihn die Regelung bestätigt, die 8 174\n\nNr. 2 StGB für bestimmte andere - unabhängig von dem\nLebensalter des Verletzten und den übrigen Merkmalen der\nNr. 1 bestehende - Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnisse\nenthält. Deshalb, von dem Grundgedanken her, muß diese\nnicht sachbezogene, sondern persönlich-menschliche Abhängigkeit nicht nur bei einzelnen, sondern bei allen\n\nin § 174 Nr. 1 StGB aufgeführten Obhutsverhältnissen gegeben sein. Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es genüge diejenige Überlegenheit des Täters\nüber den Minderjährigen, die gerade für das jeweilige\nVerhältnis typisch sei, bei der Ausbildung also das umfassendere Wissen und größere Können auf dem Unterrichtsgebiet, teilt der Senat nicht; sie weitet den latbestand\ndes § 174 Nr. 1 StGB aus. Dem Oberlandesgericht Stuttgart\nhingegen kann nicht darin zugestimmt werden, daß es der\nVorschrift als weiteres Merkmal hinzufügt, \"durch die Einbeziehung der Sexualsphäre\" müsse das Abhängigkeitsverhältnis in seinem \"sozialen Sinn\" verfälscht und verkehrt\n(\"nervertiert\"; werden; denn so engt es den Tatbestand\nunzulässig ein.\n\nu Für die Begründung eines Obhutsverhältnisses der in\n8 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art ist es nicht ent-\n'scheidend, wie der Erzieher, der Ausbilder, die Aufsichtsperson oder der Betreuer bestellt worden ist: ob durch\nGesetz, durch Verwaltungsakt, durch - ausdrücklichen oder\n stillschweigenden, rechtswirksamen oder ungültigen - Ver-.\nrag oder rein tatsächlich; ob durch den Sorg\n\neberechtigten,\n\ndurch einen erwachsenen Dritten oder durch den Minderjährigen selbst, ob für eine längere oder nur für kürzere\n\nZeit; diese Umstände sind beweisanzeigender Natur. Naßgebend für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht ist\nvielmehr die gesamte tatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19, 163, 165). Neben Art, Umfang und Begründung des Schutzverhältnisses ist beispielsweise bedeutsam die Altersstufe innerhalb des geschützten Alters\n(vgl. StGB E 1962 § 211, der für Kindschafts- und kindschaftsähnliche Verhältnisse Schutz bis zum 21. Lebensjahr,\nfür die übrigen Abhängigkeitsverhältnisse jedoch nur bis\n\nzum 18. Lebensjahr vorsieht). Vor allem ist wesentlich das\nMaß an Selbständigkeit, das der Minderjährige im Beruf\n\nund in seiner allgemeinen Lebensführung erlangt hat. Je\nreifer er als Mensch, je stärker seine Persönlichkeit entwickelt ist, desto eher wird er über sich selbst bestimmen\nund deshalb dem anderen, dem er anvertraut ist, nicht in\nUnterordnung und Abhängigkeit begegnen, sondern gleichgestellt gegenübertreten. 1\n\nOb ein minderjähriger Fahrschüler dem Fahrlehrer zur\nAusbildung anvertraut ist, hängt danach von den gesamten\ntatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles ab. Je\n\nnach deren Art und Gewicht kann dem Fahrlehrer nur die\n Unterweisungsaufgabe oder auch die Pflicht zu einer gewissen Obhut für den ihm anvertrauten Fahrschüler übertragen sein. Hier, im gegebenen Fall, kann für die Entscheidung ein Anhalt in der langen Bekanntschaft des n- |\ngeklagten mit der Familie der Fahrschülerinnen wie auch\ndarin zu finden sein, daß vorausgega\nmehrerer Angehörig\nZufriedenheit abgeschlossen worden waren. Änderseits kann\n\ngene Fahrausbildungen\ner der Fanilie, wie es scheint, zu ihrer\n\n- 10 -\n\n- möglicherweise verschieden - ins Gewicht fallen, daß von\nden beiden Schwestern die eine noch die Schule besuchte\nund bei den Eltern lebte, die andere eine auswärtige Verkaufsstelle des väterlichen Geschäfts betreute und anscheinend ein verhältnismäßig selbständiges Leben führte.\n\nDie gestellte Frage, soswie sie dem Vorlegungsbeschluß\nzu entnehmen ist, beantwortet der Senat daher folgendermaßen:\n\nDer noch nicht ?1 Jahre alte Fahrschüler ka n rn\ndem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.\n\n| Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der für einen Fall der\nhier gegebenen Sachgestaltung die Rechtsansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vertreten hat.\n\nHübner . Fischer\n\nMai Pfeiffer\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-01-31/1-str-595-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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