{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-19_1_StR_328_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-19","aktenzeichen":"1 StR 328/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NND\nI\nen\n(7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnn nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkmeister Joscf R ED cu: TEE\ngeboren am ED 1903 in ri, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt > au: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein\nvom 11. März 1965 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben, Insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem\nLandgericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nnme Dass mn mar aan pn mu ar mr am zum rn Gm\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihm drci\nMonate der Untersuchungshaft angerechnet. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung des förnlichen und dos sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur in cinem Nebenpunkt Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge;\n\nWährend der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht\nfiel während eines Zeitraums von etwa 1 1/4 Stunden der\nelektrische Strom aus und damit die Beleuchtung und die\nlautsprecheranlage. Es wurde unter Benutzung von Kerzen\nweiterverhandelt.\n\nDie Revision rügt, daß der \"schwerhörige und schlecht\nschende\" Angeklagte während dieser Zeit der Verhandlung\nnicht habe folgen können. Damit kann er jedoch keinen\nErfolg haben. Eine bestimmte Art der Belcuchtung und\nLautsprecheranlagen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.\nWährend der genannten Zeit wurden Sachverständige vernommen. Daß der Angeklagte durch die schlechtere Sicht\nverhindert gewesen wäre, ihren Darlegungen zu folgen,\nist nicht dargetan. Der Angeklagte ist allerdings, wie\nim Urteil festgestellt ist, auf einem Ohr hochgradig,\nauf dem anderen aber nur leicht schwerhörig. Er befand\nsich in der Nähe der ihr Gutachten vortragenden Sachverständigen. Da der Angeklagte und sein Verteidiger keine\nEinwendungen gegen die weitere Verhandlung erhoben und\nnicht darauf hinwiesen, daß der Angeklagte nichts verstehen könne, durfte der Vorsitzende davon ausgehen, der\nAngeklagte könne der Verhandlung trotz Ausfalls der Lautsprecheranlage folgen.\n\na\n\na) Die Revision greift mit ihren Ausführungen zur\nSachrüge die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\n. Schwurgerichts an. Damit kann sie kcinen Erfolg haben.\nDie Erörterungen des Tatrichters verstoßen weder gegen\ndie Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Zwingend brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zu\nsein; es genügt, daß sie möglich sind. Den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten! hat das Schwurgericht\nnicht verletzt. Es war von den seine Entscheidung tragenden Feststellungen überzeugt, letztlich also davon,\ndaß der Angeklagte vorsätzlich durch Erwürgen den Erstickungstod der Frau DB herbeigeführt hat und daß inm\nhierbei weder ein Notwehrrecht noch sonstige Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. Soweit das Schwurgericht\nglaubte, keine sicheren Feststellungen. treffen zu können, ist es von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Insbesondere hat es zu seinen Gunsten\nunterstellt, daß er in Wut und Erregung gehandelt hat\nund daß daher im Zusammenhang mit der bei ihm beginnenden Hirnatrophie seine Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert war. Daß nicht allc Einzelheiten der Tat aufgeklärt werden konnten, hat sich ebenfalls zugunsten des\nAngeklagten ausgewirkt, weil infolgedessen die Voraussetzungen des § 211 StGB nicht festzustellen waren.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin\nhat auch sonst weder im Schuld- noch im Strafausspruch\neinen Rechtsirrtum ersehen lassen, so daß insoweit die\nRevision verworfen werden muß.\n\nb) Nicht zu billigen sind jedoch die Erwägungen,\nmit denen das Schwurgericht es begründet, daß dem Angeklagten von der bis zur Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft von über 15 Monaten nur drei Monate angerechnet werden. Das Schwurgericht meint, der Angceklagte habe durch raffinierte Irreführung der Ermittlungsbehörden die verhältnismäßig lange Untersuchungshaft\nsclbst verschuldet und im ganzen Verfahren jegliche Einsicht in seine Schuld vermissen lassen. Eine Einsicht\n\nin seine Schuld konnte der Angeklagte aber nicht wohl\nan den Tag legen, da er ja eine schuldhafte Tat bestritt.\nZu cinem Geständnis aber ist cin Angeklagter nicht verpflichtet, wobei hier noch besonders zu berücksichtigen\nist, daß der Angeklagte unter dem Vorwurf des Mordes\nstand (vgl. BGH IM Nr. 8 zu StGB § 60). Bei bewußter\nIrreführung der Strafverfolgungsbehörden durch einen\nAngeklagten —- die im Urteil näher darzulegen wäre — würde\nallerdings nichts im Wege stehen, ihm wegen der dadurch\nverursachten längeren Dauer der Untersuchungshaft nur\neinen Teil anzurechnen. \\enn aber das Schwurgericht anführt, dem Angeklagten sei infolge seines Verhaltens\n\nnur die Zeit anzurechnen, die sonst etwa für die Durchführung der Ermittlungen benötigt worden wäre, so ist\ndiese nach lage der Dinge mit drei Monaten sicher zu\nkurz bemessen. In einer Schwurgerichtssache, besonders\nin einer schwierigen Morädsache, pflegt die Zeit vom Beginn der Ermittlungen bis zur Hauptverhandlung regelmässig länger zu sein. Hier kommt noch hinzu, daß der Angeklagte auf seine Zurechnungsfähigkeit in einem Nervenkrankenhaus untersucht werden mußte, was ohnehin schon\ndas Vorverfahren zusätzlich um etwa zwei Monate verlängert hat.\n\nDer Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muß somit aufgehoben werden, weil er auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Zur Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft wird auf BGH IM Nr. 5 zu StGB § 60 verwiesen.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nHübner . Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-19/1-str-328-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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