{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-19_1_StR_265_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-19","aktenzeichen":"1 StR 265/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\n65 079\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nZr URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Fritz S ED cu: ve.\ngeboren am END 1919 ir au,\n\nwegen Betrugs U.24.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1964 je mit\nden Feststellungen in den Fällen 4, 14, 16, 20, 21\nund 25 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nDie veitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nm un min tn Bm ter ur ie der un me Ben\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Fall wegen Betruges in 26 Fällen -—\nin Tateinheit begangen in zwei Fällen mit Unterschlagung, in einem Fall mit Verstrickungsbruch —- zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, nit der er nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils ergibt durchgreifende rechtliche Bedenken in folgenden Fällen:\n\na) Unzureichend sind die Feststellungen im Fall 4 b\n(Frau A VA Ss. 12-14), den das Landgericht als Teilakt eines fortgesetzten Betruges würdigt. Es wird nicht\nklar, wie der Angeklagte in dem Vertrag vom 27. November\n1961 zugleich als Verkäufer und Käufer des Pcersonenkraftwagens auftreten und dadurch das Bankhaus Mu\nzur Kreditgewährung veranlassen konnte. Auch im Fall\n4 c sind die Feststellungen wenig auf den gesetzlichen\nTatbostand des § 263 StGB hingeorädnet.\n\nb) Im Fall 14 (TWwAligemeine Teilzahlungsbank,\nUA S. 21, 22) ist den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Bank einen Vermögensschaden\nerlitten hat. Daß der von Lorenz angeblich gekaufte\nMotorpflug der Bank - wirkungslos — \"zur Sicherung übereignet\"und ihm daraufhin der Kredit gewährt wurde, ist\nnicht fostgestellt. Dagegen teilt das Urteil mit, I»\nsci von der Bank aus den Wechseln in Anspruch genommen\nworden. Das legt die Annahme nahe, daß er die gesamte\nSchuld fristgemäß beglichen hat und auch bei Abschluß\ndcs Vertrages zahlungskräftig gewesen ist, so daß mög-\n\nlicherweise der Schaden der Bank (infolge Hingabe des\nDarlehens) durch die aus derselben betrügerischen Handlung erwachsene sichere Forderung gegen IB wicder\naufgewogen wurde (BGHSt 17, 147, 149).\n\nZu prüfen bleibt, ob der Angeklagte etwa gegenüber Im zleichfalls einen Betrug begangen hat. Nach\ndem Urteil war IB zwar \"über die unredlichen Machenschaften des Angeklagten unterrichtet\"; er wußte aber\nnicht genau, auf welche Weise sich der Angeklagte das\nBargeld verschaffen wollte. Möglicherweise wurde auch\ner vom Angeklagten darüber getäuscht, daß das Geschäft\nfür ihn nachteilige Folgen hatte,\n\nc) Im Fall 16 (WB; vA Ss: 23, 24) begegnet\ndie Verurteilung wegen Arrestbruchs keinen rechtlichen\nBedenken, wohl aber die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Betruges zum Nachteil des Käufers WE: Nach\nden Feststellungen war der Personenkraftwagen gepfändet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Käufer\netwa gemäß § 936 BGB lastenfreies Eigentum erworben\nhat; hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen,\nnamentlich über den guten Glauben des Käufers, Beim\nErwerb lastenfreien Eigentums wäre die Annahme eines\nVermögensschadens und somit eines Betrugs zum Nachteil\ndes Käufers nicht ohne weiteres begründet(vgl. dazu\nBGHSt 15, 83).\n\nd) Auch die Verurteilung in den Fällen 20 und 21\n(Now /TEB-Bank, UA Ss. 28-30) kann nicht bestehen bleiben. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wer\nEigentümer des Kraftwagens zur Zeit der Finanzierungs-\n\n2\n\ngeschäfte war. Es wird nur mitgeteilt, daß die Allgemeine Teilzahlungsbank \"Anspruch auf Sicherungsübereignung\" gehabt und daß der Angeklagte später das Fahrzeug\nder F@B-Bank \"zu übereignen versprach\". Ob eine der\nBanken Eigentum erworben hat, steht nicht fest. War\n\nder Angeklagte etwa Eigentümer des Kraftwagens geblieben, so konnte er daran keine Unterschlagung begehen.\nDann wäre aber auch die Versicherung gegenüber der T>-\nBank, an dem Fahrzeug beständen keine Rechte Dritter,\nnicht falsch; deshalb begegnet auch die Verurteilung\nwegen Betruges im Falle 20 rechtlichen Bedenken.\n\nDie Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse wirkt\nsich auch auf die Beurteilung des denselben Kraftwagen\nbetreffenden Falles 21 aus,\n\ne) Aus den gleichen Gründen wie vorstehend zu d)\nist es rechtlich zu. beanstanden, daß im Fall 25 (Bow\nAllgemeine Teilzahlungsbank, UA S. 32, 33) das Landgericht den Verkauf der Zugmaschine an Bob als Betrug\ndiesem gegenüber und als Unterschlagung zum Nachteil\nder Allgemeinen Teilzahlungsbank würdigte. Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wer Eigentümer der Maschine war, der Angeklagte oder die Bank.\nMitgeteilt wird nur, daß der Angeklagte der Bank den\nKraftfahrzeugbrief als\"Sicherung\" hingegeben hat; en\nanderer Stelle spricht das Urteil sogar vom Eigentum\ndes Käufers.\n\n2. Im übrigen reichen die Feststellungen aus, um\ndie Verurteilung zu tragen, Einer Erörterung bedürfen\nnur die folgenden Fälle;\n\na) Im Fall 5 (MafBank für Landwirtschaft, UA S. 14)\nfehlen zwar Einzelangaben darüber, daß die Bank einen\nVermögensschaden erlitten hat. Dennoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen,\ndaß der Vater Ma@Bnicht fähig war, die versprochenen\nZahlungen fristgemäß zu leisten; er hat bisher nur einen\nTeil der Schuld begleichen können.\n\nb) In den Fällen 6, 18 und 19 (UA S. 15, 16, 26-28)\nhatte der Angeklagte von seinen Kunden Geld in Empfang\ngenommen, das er zur Tilgung der Restschuld dieser Kunden gegenüber dem Kreditinstitut verwenden sollte; er\nbehic!ht es jedoch — wie von vornherein beabsichtigt -\nfür sich. Das Landgericht hat diese Handlungsweise als\nBetrug beurteilt mit der rechtlich nicht unbedenklichen\nBegründung, der Angeklagte habe seine Aneignungsabsicht\nverschwiegen, sci jedoch verpflichtet gewesen, sie offen\nzu legen, Indessen handelt es sich hier nicht um bloßes\nVerschweigen beabsichtigten strafbaren Verhaltens, dessen Offenbarung schwerlich zumutbar wäre. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte\nseinen Kunden schlüssig vorgespiegelt hat, er werde das\nGeld bestimmungsgemäß verwenden. Die Verurteilung wegen\nBetruges ist deshalb in diesen Fällen nicht zu beanstanden.\n\n3. Die oben unter 1. dargelegten Rechtsfehler\nzwingen zur Aufhebung der Verurteilung in den dort angeführten Fällen, Da kein Anhalt dafür gegeben ist,\ndaß sich der Schuldspruch insoweit auf die Einzel-\n\nstrafen in den anderen Fällen ausgewirkt hat, können diese bestehen bleiben. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-19/1-str-265-65","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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