{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-12_1_StR_374_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-12","aktenzeichen":"1 StR 374/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 374/65 URTEIL\nMac\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner > ED aus KB, geboren am\nEEE '9:5 in <@ zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n1\n\n2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n..Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart . on\nals beisitzende Richter,\n“ Bundesanvalt Dr. EEEEED 0 u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklägten gegen das usteii des\nLandgerichts Mannheim. vom 23. April 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. FouPF Er SE En\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem:24.. April 1965,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die.Strafe angerechnet. , nnhafemy\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer, Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Unzucht\nmit abhängigen Kindern, davon in einem Fall begangen im\nZustand erheblich verminderter ‚Zurechnungsfähigkeit zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat im Spätherbst 1963 mit seiner Stieftochter Helga (geb. 1950) und im Frühjahr 1964 mit deren\n‚Schwester Roswitha (geb. 1956) unzüchtige Handlungen vorge-\n\n-3_-\n\nnommen. Bei dem zweiten, intensiveren Vorfall stand er unter\nerheblicher Alkoholeinwirkung. In beiden Fällen war seine\nFrau, die Mutter der Kinder nicht zu Hause. Er war schon\n\nim Jahre 1952 unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden, weil er sich 1951 in ange.\ntrunkenem Zustand an seiner achtjährigen Cousine vergangen\nhatte.\n\nDie Revision wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge, im Fall Helga unter Beschränkung auf den Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Was den\n§ 51 StGB(im zweiten Fall) betrifft: Die Jugendschutzkammer\nist nach Anhörung Roswithas und der Ehefrau sowie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der Annahme gelangt, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen\nAlkoholgenusses noch durchaus in der Lage war, das Unerlaubte\nseines Tuns zu erkennen. Es ließ sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß bei ihm eine starke Enthemmung eingetreten war, die sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert.\nWas die Verteidigung gegen die Verneinung der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB vorbringt, kann nicht durchgreifen.\nNichts spricht dafür, daß der Tatrichter den Begriff des die\nZurechnungsfähigkeit ausachließenden Rauschzustandes auf\nsinnlose Trunkenheit beschränkt habe (vgl. dazu BGHSt 1, 584,\n386). Das Landgericht ist auch nicht in den Fehler verfallen,\nanzunchmen, daß planmäßiges Handeln stets die Annahme von\nu Zurechnungsunfähigkeit ausschließe. Vielmehr verwendet der\nTatrichter das Verhalten des Angeklagten, ‚insbesondere bei\nVorbereitung und Ausführung der Tat nur als Beweisanzeichen\ndafür, daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht beseitigt war.\nDas ist rechtlich unbedenklich (BGH Urt. v. 28. Oktober 1954,\n3 StR 906/53, S. 13 und Urt. v. 4. ‚Oktober 1960, 1 StR\n381/60). Das Landgericht hat ersichtlich auch berücksichtigt,\n\n75\n- A -\n\ndaß die Tat nicht persönlichkeitsfremd, daß der Angeklagte.\nes gewöhnt war, erheblich dem Alkohol zuzusprechen (S. 4 oben\nUA), ferner, daß er es verstanden hatte, die Anwesenheit der\nälteren Schwester Helga, die er eine weitere Filmvorstellung\nbesuchen ließ, auszuschalten, während er Roswitha mit sich\nnahm (S. 5 UA). Auf letzteren Umstand bezieht sich der Hinweis auf die Vorbereitung der Tat (S. 8 UA). Die Wendung:\n\"später\" (S. 6 UA) bedeutete nichts weiter als: \"nachher\"\n(vgl. denselben Ausdruck S. 4 UA):\n\nDas Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung ‚der\nAngeklagte sei eine labile, den Verlockungen des Augenblicks\nnicht gewachsene Persönlichkeit. Dies betrifft jedoch den\nCharakter, nicht die Zurechnungsfähigkeit.\n\nAuch die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen offensichtlich fehl.\n\nSomit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/1-str-374-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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