{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-12_1_StR_337_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-12","aktenzeichen":"1 StR 337/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 056\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\ SR 337/65 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\n1. den Archite die: Ha aus SCENE ,\ngeboren am Gi 5: in W\n\n2. den Bauunternehmer Hans H us SEEN -\nFEED. sort geboren am 1920,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Oktober 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nEundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nVerteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 11. Dezember 1964 wer-\n\nden verworlien.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-\n\nnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 9. April 1963 kam es bei einem Bauvorhaben in Saarlouis, an dem der Angeklagte Hp als Bauunternehmer und\nder Angeilugte Ha als verantwortlicher Bauleiter be-\n\nteiligt war, zum Einsturz von Mauerfeldern. Dabei fanden\nzwei Bauhandwerker den Tod, drei weitere erlitten Verletzungen. Das Landgericht hat beide Angeklagte für überführt erachtet, das Einsturzunglück verursacht und verschuldet zu haben, und sie daher wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu je einer\nGefängnisstrafe von 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen übereinstimmend\n\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge wird zunächst geltend ge-\n\nmacht, daß das eriennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt zewesen sei. Die Revision pemängelt, daß der nach\nder internen Geschälftsverteilung der Strafkammer als Berichterstatter vorgesehene Landgerichtsrat EB an der\nVerhanälung nicht teilgenommen habe. Aus der dienstlichen\nAußerung des Landgerichtspräsiäenten vom 530. März 1965\ngeht indessen hervor, daß Landgerichtsrat BP an Verhandlungstag (11. Dezember 1964) Erholungsurlaub hatte\nund oräünungsgemäß vertreten worden ist. Ein Verstoß gesen § 338 Nr. 1 StPO liegt somit nicht vor.\n\n2. Die Revisionen halten ferner die Vernehmung des\nZeugen CE in. nenrfacher Hinsicht für fehlerhart.\n\nBeanstandet wird hier zunächst, daß das Landgericht\nbei diesem Zeugen nicht die in § 243 StPO (a.F.), § 244\nAbs. 1 StPO vorgesehene Reihenfolge der Vernehmungen ein-\n\n17\n- A -\n\ngehalten habe, indem er vor dem Angeklagten Hg zur Sache\nvernommen worden sei. Daran ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nur so viel richtig, daß ein Teil der Vernehmung des Zeugen EEE - in Anschiuß an Sachangaben\ndes Angeklagten HB unä des ehemaligen Mitangeklagten\nKB - vor er Vernehmung des Angeklagten Hgg erfolst\nist, während die abschließende Vernehmung des Zeugen und\nseine Vereidigung erst durchgeführt wurde, nachdem alle\nAngeklagten zur Sache gehört worden waren. Hierin kann ein\nzur Aufhebung führender Verfahrensverstoß schon deshalb\nnicht erblickt werden, weil keiner der Veriahrensbeteiligten widersprochen hat (BGHSt 19, 93, 97)-\n\nZu Unrecht rügt die Revision aber auch die Vereidigung des Zeugen. Für ein Eiugreifen des in § 60 Nr. 3 StPO\nfestgelegten Vereidigungsverbots ergeben sich weder aus dem\nUrteil noch aus dem Akteninhalt zureichende Anhaltspunkte.\nTin Beteiligungsverdacht 1äßt sich auch nicht daraus ableiten, daß CE a 7. Dezember 1964 vom Angeklagten\nHab: 1s Zeuge für die Behauptung benannt worden war,\nstruktive Bearbeitung des Bauvorhabens verantwortlich übertragen worden. Wach dem bis dahin vorliegenden Ermittlung: -\nergebnis war ED nämlich im wesentlichen nur mit\näer statischen Berechnung des in Stahlbeton-Skelettbauweise auszuführenden Bauvorhabens befaßt, während er mit der\nÜberwachung der Bauausführung - abgesehen von der Überrrüfung der Betonherstellung - offenbar nichts zu tun hatte. Die statische Berechnung war aber, wenngleich sie in\neinzelnen Punkten, so hinsichtlich der Berücksichtigung\ndes Winddrucks, unvollständig gewesen sein mag, nach dem\nschriftlichen Gutachten des Sachverständigen Karwat im Ergebnis richtig. Nach den Feststellungen des Urteils war\nsie äaher auch [ür den Unfallseintritt nicht ursächlich.\nDaß das Mauerwerk an zwei Steilen einstürzte, lag viei-\n\n-5 -\n\nmehr an einer wesentlichen Abweichung von dem statisch\ngeprüften Bauplan, nämlich daran, daß einzelne Mauerfelder vor Errichtung der Betonstützen, deren Zwischenräume sie ausfüllen sollten, freistehend hochgeführt wurden. Dafür, daß der Zeuge EEE siese Abweichung\nhätte beachten und für die hiernach gebotenen besonderen Sicherungsmaßnahmen hätte sorgen müssen, ergeben\nsich keine Anhaltspunkte. Das Landgericht brauchte daher bei dem Zeugen einen Verdacht der Tatbeteiligung\nnicht anzunehmen und war infolgedessen auch durch § 60\nNr. 3 StPO nicht gehindert, ihn zu vereidigen.\n\n3. Die Revisionen rügen weiterhin Veriahrensfehler im Zusammenhang mit der Vernehmung der Sachverstän-Sisen CD: Sievers unä Karwat. Soweit vorgetragen wird, CE sei vezen des Verdachts der Tatbeteiligung als Sachverständiger ungeeignet gewesen, ist\ndas Revisionsvorbringen aus den bereits erörterten Gründen unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der Revision enthält aber auch der Umstand, daß bei allen drei Sachverständigen ein Beschluß über die Nichtvereidigung unterblieben ist, Keinen zur Aufhebung führenden Mangel. Richtig ist, daß nach ständiger Rechtsprechung das Gericht\noder scin Vorsitzender zur Frage der Vereidigung eines\nSachverständigen Stellung zu netmen hat (BGH NJW 1952,\n255; MDR 1965, 313). Das kann jedoch auch stillschweigend\ngeschehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Hauptverhandlungzsprotokoll, daß unmittelbar nach Vernehmung der Sachverständigen keine Anträge zur Beweisaufnahme mehr gesteilt\nwurden, also auch keine Anträge auf Vereidigung der Sachverständigen. Die Beweisaufnahme wurde darauf in allseitisem Einverständnis geschiossen. Hierin liegt unter den\ngegebenen Umständen auch die Entscheidung des Gerichts,\ndaß von der Möglichkeit der Vereidigung (§ 79 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 3 StPO) kein Gebrauch gemacht werde. Im übrigen kann\n\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf\ndem Unterlassen der Beschlußfassung über die Nichtvereidigung beruht. Bei dem Sachverständigen gm :>1:t\ndas schon daraus, daß das Landgericht sein Gutachten ersichtlich nicht verwertet hat. Die Sachverständigen Siewers und Karwat waren, wie sich aus den Akten ergibt, für\ndie Erstattung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt; ihrer besonderen Vereidigung bedurfte es\nalso nicht (§ 79 Abs. 3 StPO). Bei dieser Sachlage ist\nnicht ersichtlich, inwiefern eine ausdrückliche Entscheidung über die Frage der Vereidigung die Beweislage zugunsten der Angeklagten hätte ändern können. Auch die Revision hat hierzu nichts Sachdienliches vorgebracht.\n\n4. Die Revision kann auch daraus nichts herleiten, daß\ndas Landgericht den Zeugen Andreas TB zwar vernommen,\nden Inhalt seiner Aussage aber nicht mitgeteilt hat. Daraus\nergibt sich nicht, daß die Aussage bei der Entscheidung\nnicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der Ansicht der\nRevision schreibt § 201 StPO keine ausdrückliche Erörterung sämtlicher Beweistatsachen in den Urteilsgründen vor.\n\n5. Die von der Revision schließlich noch erhobene Rüge,\ndaß das Landgericht es unterlassen habe, einen vom Verteiäiger des Angeklagten Hg hilfsweise gestellten Beweisamtrag in den Urteilsgründen zu bescheiden, ist bei der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten hält aber auch\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n- 7 -\n\ni. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verpflichtung des Angeklagten Ha -ur Abwendung des Unfallereignisses rechtfertigt, lassen einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Ausführungen des Urteils darüber,\ndaß die dom Angeklagten zur Last fallende Unterlassung des\ngebotenen Einschreitens für den eingetretenen Erfolg ursächlich war und daß er diesen Erfolg bei Anwendung der\npflichtgemäßen Sorgfalt auch hätte voraussehen können. Die\nAnsicht der Revision, daß der Angeklagte als bauleitender\nArchitekt nur dann zum Einschreiten verpflichtet gewesen wäre, wenn er die von den einsturzgefährdeten Mauerfeldern\nausgehende Gefahr nicht nur erkennen konnte, sondern sie\n„uch wirklich erkannt hat, geht an den Feststellungen des\nLandgerichts über den landesgesetzlich festgelegten Pflichtenkreis des Angeklagten (§§ 20 c, 123 Abs. 1 SaarlBauG) vorbei, wonach ihm ausdrücklich aufgegeben war, Vorkehrungen\nzur Vermeidung von Unfällen zu treifen. Hieraus erwuchs für\nden Angeklagten jedenfalls die Pfiicht, im Rahmen seiner\nAufsichtstätigkeit auf der Baustelle solche Gefahren abzuehren, die sich aus einer von ihm wahrgenommenen und für\nihn als Fachmann auch in ihrer Bedeutung oifen erkennbaren\nGefahrenqguelle ergaven. Daß die später vom Einsturz beiroffenen Mauerpartien aber schon deshalb Gefahrenguellen erster\nOrdnung bildeten, weil sie entgegen dem ursprünglichen Bauplan freistehend. bis zu einer Höhe von 6,57 m errichtet waren, durfte den Angeklagten, der den Zustand der Hauern als\nsolchen und das Fehlen jeder Absicherung nach den Urteils-\n‚.eststellungen erkannt hat, nicht verborgen bleiben. Das\nLsnägericht stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, daß dem Angeklagten Sicherungsvorkehrungen, die das Unfailereignis abgewendet hätten, ohne weiteres möglich und zumutbar waren.\n\nAuch gegen die Annahme der Verantwortung des Angeklagten MB endet die Revision sich vergeblich. Ais Bauausführender hatte er erst recht Vorkehrungen zur Verhütung von\n\n-8-\n\nUnfällen auf der Baustelle zu treffen (§§ 20 ä, 123 Abs. 1\nSaarlBauG). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede.\nSie meint lediglich, der Angeklagte habe sich durch den ehemaligen Mitangeklagten KB, den er ais örtlichen Bauführer\neingesetzt hatte, vertreten lassen, er könne daher nur bei\nAuswahl- oder Überwachungsverschulden zur strafrechtlichen\nHaltung herangezogen werden. Dieses Vorbringen geht deshalb\nfehl, weil das Landgericht gerade einen Beaufsichtigungsmangel ausdrücklich festgestellt hat.\n\nIII.\n\nBeide Angeklagte sind hiernach mit Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nfür schuldig erachtet worden.\n\nDa das Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, sind die Revisionen der Angsexlagten zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nFikart\n\nBundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann deshalb nicht\n\nunterschreiben. Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/1-str-337-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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