{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-12_1_StR_319_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-12","aktenzeichen":"1 StR 319/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2065 OF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_319/65 URTEIL\n\nMia;\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt, Kraftfahrer und Fuhrunternehnmer Philipp\n\nSs ED zu: vo geboren ar GE 1950\nin VO,\n\nwegen Meineids.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 18. März 1965\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nUf\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\npen O0n fan Dun u mn gun jan ge gan ann im nur\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeincids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und\ndic daucrnde Eidesunfähigkeit sowie die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre ausgesprochen.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nnn me en u Ir pen an nn\n\n1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe\ndie Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt; denn die\nRevision teilt den Inhalt dieser Anträge nicht mit,\nwie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.\n\n2, Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet,\nDas Landgericht war nicht dazu gedrängt, die als Zeugen\nangeführten T@W, Johanna SEE und Due zu vernchmen. Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen — soweit sie\nsich der Revisionsbegründung überhaupt entnehmen lassen -\nhat das Landgericht mit Recht als für die Entscheidung\nunerheblich angesehen.\n\n3. Die Revision meint, die Urteilsgründe seien\nwidersprüchlich und unverständlich; sie sieht darin\neine Verletzung zugleich des § 267 Abs. 1 StPO und des\nsachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten entgegen der Meinung der Revision\nkeinen unlösbaren Widerspruch.\n\n| em\n\n1. Gegenstand der Revision sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Was die Revision gegen die in der.\nHauptverhandlung mündlich verkündete Begründung vorträgt, ist daher unbeachtlich.\n\n2. Auch im übrigen vermag die Revision nicht\ndurchzudringen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids. Im einzelnen ist nur folgendes\nzu erörtern.\n\na) Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, das\nvon ihm betriebene Fuhrunternehmen im Vermögensverzeichnis anzugeben, Zwar ist die bloße Inhaberschaft eines\nkaufmännischen Unternehmens als solche kein offenbarungspflichtiger Vermögensgegenstand. Wie festgestellt,\nbestand aber zur Zeit der Eidesleistung ein Vertragsverhältnis, aus dem der Angeklagte eine Vergütung erhielt.\nEntgegen der Meinung der Revision hat es das Landgericht mit Recht als unerheblich angesehen, welche Rolle\nTrunk in dem Geschäft spielte, da nach den Feststellungen der Angeklagte das Unternehmen betrieb und ihm die\nEinkünfte zuflossen. Auch durfte das Landgericht es\nals bedeutungslos ansehen, daß der Lkw von der Mutter\ndes Angeklagten, Johanna SB abgezahlt wurde. Die\nVergütungsansprüche gegenüber der Firma Ve uni\nVEEEB standen jedenfalls dem Angeklagten zu; daß Frau\nsn nach der Behauptung des Angeklagten die Einnahmen aus dem Fuhrbetrieb versteuerte, kann sich daraus\nerklären, daß sie auch sonst beträchtliche Schulden\nfür ihn bezahlte.\n\nü VS\n\nDas Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen,\ndaß der Angeklagte seine Offenbarungspflicht dadurch\nverletzte, daß er scin Fuhrgeschäft im Vermögensverzeichnis nicht angab.\n\nb) Unter die Offenbarungspflicht fiel auch die Vergütung für die Mitarbeit in der elterlichen Gastwirtschaft. Den allerdings knappen Ausführungen des Urteils\nhierzu ist immerhin die Feststellung zu entnehmen, daß\nder Angeklagte insoweit ein gesichertes laufendes Entgelt erhielt, mag die Höhe der Entlohnung auch - entsprechend den Einkünften der Gastwirtschaft — gewechselt\nhaben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte monatlich mindestens 250 DM bezogen, wovon 150 DM an seine\nKinder aus erster Ehe abgeführt wurden, während der Rest\nzur Befriedigung anderer Gläubiger diente. Dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, daß der Lohnanspruch des Angeklagten an seine Gläubiger abgetreten oder von ihnen\ngepfändet war und deshalb als Vollstreckungsgegenstand\nausschied; ebenso steht nicht fest, ob und in welcher\nHöhe etwa seine Lohnforderung unpfändbar war. Hierauf\nkommt cs indessen nicht an. Der Angeklagte war jeden-Talls zur Angabe Über seinen wahren Verdienst verpflichtet; nicht er, sondern sein Gläubiger hatte zu beurtcilen, ob und welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden\n(BGHSt 15, 345, 349). Durch die falsche Angabe des Angeklagten, er beziehe 2,50 DM Stundenlohn als Lastvagenfahrer bei seiner Mutter, wurde eine solche Beurteilung\nzumindest erschwert.\n\nc) Daß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner\nAngaben bewußt war, hat das Landgericht festgestellt.\n\nSeine Verurteilung wegen Meineids ist deshalb nicht zu\nheanstanden.\n\nDa auch gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, war die Revision zu verwerfen.\n\nHübner . Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/1-str-319-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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