{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-08_1_StR_553_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"1 StR 553/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚mtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 265; GC Art. 10% Abs. 1\n\nDer Angeklagte muß über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den\n\nGang der Verhandlung geschieht, Eines förmlichen Hinweises\nnach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht,\n\nBCH, Urt. v. 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - LG Weiden\n\nStR 553/62\n\nim Nanen d2s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Albert K aus \"m\ngeboren en 919 in Li Lxkrs. K ,\n2. den Betriebsleiter Anton H aus K 9\ngeboren am EB 1919 : ,„ Krs. CSR,\nden Buchhalter Wilhelm 1 ‚aus K ,„ geboren\nTS, VCSR,\n\n1905 in\n\n4, den Buch sa Ol Ei en und Steuerbevollmächtigten\nun u aus EB. zeboren am\n\nwegen fortgesetzten Betrugs U.2;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundes sgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ki vnä der\nStaatsanwaltschaft wird\n\na} das Verfahren gegen den Angeklagten u. in\nden unter A I 3 a u. b der nachfolgenden Urteils-\n\ngründe aufgeführten, vom Eröffnungsbeschluß\nnicht erfaßten Kinzelfällen (Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La. ‚Betrug\nzum Nachteil der Firma .\ncingostellt:und werden’ die: Kosten. des: Vor\nfehrers insoweit der Staatskasse auferlegt,\n\nb} das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. März\n1962, soweit es die Verurteilung des ÄAngeklagten KB vetriftt,\n\naa} im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen eines Vergehens gegen\ndas Kreditwesengesetz (1 a des Urteilssatzes; entfällt,\n\nbb} im Strafzusspruch, soweit der Angeklagte\nwegen lorigesetzien Betrugs in Tateinheit\nmit einfachem Bankrott verurteilt ist\n(1.a des Urteiissat","text_plain":"2123 037\n\nNachschlagewerk: ja\n‚mtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 265; GC Art. 10% Abs. 1\n\nDer Angeklagte muß über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den\n\nGang der Verhandlung geschieht, Eines förmlichen Hinweises\nnach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht,\n\nBCH, Urt. v. 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - LG Weiden\n\nStR 553/62\n\nim Nanen d2s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Albert K aus \"m\ngeboren en 919 in Li Lxkrs. K ,\n2. den Betriebsleiter Anton H aus K 9\ngeboren am EB 1919 : ,„ Krs. CSR,\nden Buchhalter Wilhelm 1 ‚aus K ,„ geboren\nTS, VCSR,\n\n1905 in\n\n4, den Buch sa Ol Ei en und Steuerbevollmächtigten\nun u aus EB. zeboren am\n\nwegen fortgesetzten Betrugs U.2;\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundes sgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Oktober 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ki vnä der\nStaatsanwaltschaft wird\n\na} das Verfahren gegen den Angeklagten u. in\nden unter A I 3 a u. b der nachfolgenden Urteils-\n\ngründe aufgeführten, vom Eröffnungsbeschluß\nnicht erfaßten Kinzelfällen (Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La. ‚Betrug\nzum Nachteil der Firma .\ncingostellt:und werden’ die: Kosten. des: Vor\nfehrers insoweit der Staatskasse auferlegt,\n\nb} das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. März\n1962, soweit es die Verurteilung des ÄAngeklagten KB vetriftt,\n\naa} im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen eines Vergehens gegen\ndas Kreditwesengesetz (1 a des Urteilssatzes; entfällt,\n\nbb} im Strafzusspruch, soweit der Angeklagte\nwegen lorigesetzien Betrugs in Tateinheit\nmit einfachem Bankrott verurteilt ist\n(1.a des Urteiissatzes), und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten EM und\ndcr Staatsanwaltschaft wird\n\na) das vorbezeichnete Urteil bei diesem Angeklagten aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zu\neinem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz verurteilt worden ist (4 a des Urteilssatzos);\nvon diesem Vorwurf und der Beihilfe zum Betrug\ndes Angeklagten KB wirä er auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft werden\n\nb) die Strafaussprüche zu den Verurteilungen des\nAngeklagten E wegen Beihilfe zum bcetrügerischen Bankrott (4 b und ce des Urteilssatzes! mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIII. Soweit das Urteil den Angeklagten Tg betrifft,\nwird es gem. § 357 StPO\n\na) dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen\nBeihilfe zu einen Vergehen gegen das Kreditwesengesetz (% a des Urteilssatzes) entfällt,\n\nd) mit den. Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\nüber die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung\n‚wegen Beihilfe zum Betrug und zum einfachen\nBankrott (3 a des Urteilssatzesi und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Eat die weitergehenden Revisionen der Angeklagten:\nund E „ desgleichen die weitergehende\nRevision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\nDer Angeklagte H hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder übrigen Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte KB vetrien vom Jahre 1951 bis\nzun Konkurs des Unternehmens Anfang 1957 unter der Firma\n\"Albert KG Feinicderfaprik, Sitz Ki <ine\nGerberei. Das ihm zur Verfügung ‚stehende Eigenkapital war\nunzureichend. Trotzdem war der Angeklagte auf ständige\nVergrößerung seines Unternehmens bedacht. Seinen Umsatz\n‚steigerte er dadurch, daß er seinen Kunden zu günstigen\nZahlungsbedingungen und niedrigen Preisen lieferte. Unter\ndiesen Umständen reichten die ihm zur Verfügung stehenden\nKredite bald nicht mehr aus. Er ging deshalb in zunehmendem Maße dazu über, sich durch unlautere Machenschaften,\ninsbesondere durch den Austausch von Schecks und Wechseln,\nGeld und Kredit zu verschaffen. Seine Schuldenlast stieg\n\ndabei derart an, daß er Anfang August 1956 zehlungsunfähig\nwurde und diesen Zustand spätestens vom 12. Dezember 1956\nab auch nicht mehr durch unerlaubte Kreditschöpfung verschleiern konnte.\n\nAuf diesen Sachverhalt und damit im Zusammenhang\nstehende Einzelvorgänge gründet sich die Verurteilung des\nAngeklagten EB wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und\nVergehen gegen das Kreditwesengesetz 19539, sowie wegen\nbetrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter\nSchulden und wegen betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO).\n\nDie Angeklagten Hund IB die im Betriebe\ndcs Angeklagten Id — vätig waren, hat das Landgericht\nder Anstiftung zum betrügerischen Bankrott je in zwei Fällen und der Geltendmachung erdichteter Forderungen nach\n§ 242 Abs. 1 Nr. 2 KO, außerdem HOEEB :er Unterschlagung\nund IWW icr Beihilfe zum Betruge und den damit weiter in\nTateinhei.t stehenden Vergehen KB für schuldig befunden. Den Angeklagten EB, ser 215 Steuerberater für\ndie Firma KW tütig war und ihre Bilanzen und Vermögensaufstellungen anfertigte, hat es wegen Beihilfe zum\nbetrügerischen Bankrott in zwei Fällen und Beihilfe zum\nVergehen gegen das Kreditwesengesetz 1939 verurteilt. Gegen\nKO Het es euf ärei Jahre Gefängnis, gegen Hg auf\nfünf und ID auf acht Monate Gefängnis und Geldstrafen,\ngegen EEE nur auf Geldstrafen orkannt.\n\nGegen das Urteil haben die Angeklagten KB;\n\nHE uni TB: souie äic Staatsanwaltschaft\n\nRevision eingelegt. Die Revisionen der genannten Angeklagten\n\nrügen Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der\nAngeklagten KB una > auch des Verfahrensrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen das Urteil, soweit es die Angeklagten KW und\n\n ] betrifft. Sie beanstandet zum Schuldspruch und\nzu Gunsten der Angeklagten die Anwendung des Kreditwesengesetzes 1939, ferner die Nichtverurteilung Tip:\nwegen Beihilfe zum Betrug, Im wesentlichen richtet sie sich\nmit der Sachrüge gegen die beiden Strafaussprüche,\n\nA. Zur Revision des Angeklagten KB:\nI. Verfahrensrügen.\n\n'41. Der Angeklagte KB hatte aen bei der .Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszuge mitwirkenden\nLandgerichtsrat SEP als befangen abgelehnt. Das Landgericht sah die Ablehnung als unbegründet an. Der Beschwerdeführer meint, sein Ablehnungsamtrag habe durchgreifen\nmüssen, die Strafkammer sei deshalb nicht vorschriftsmäßig\n\nbesetzt gewesen (§ 338 Abs. 1 Nr. 3 StPO.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts bei. Die Rüge braucht mur insoweit näher erörtert\nzu werden, wie der Ablehnungsamtrag den Vorwurf erhob, Landgerichtsrat = BED den Angeklagten in der Hauptverhandlung\neines um mehr als Jahresfrist vorausgehenden, gegen eine\ntatbeteiligte Person geführten Strafverfehrens bereits\nwie einen Schuldigen angesprochen und mit dem Schimpfwort \"Lunp\" belegt.\n\nIm Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der\nMeinung, daß der Angeklagte die Behauptungen, auf die er\nsein Ablehnungsgesuch stützt, wenn auch mit Einschränkungen,\nglaubhaft gemacht hat. Es ist einmal davon auszugehen,\ndaß Landgerichtsrat SEMWin den früheren Verfahren ein\nbetrügerisches Verhalten KB: zesenüber dem damals\nangeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden einer Sparkasse\nzwar nicht als erwiesene Tatsache, aber doch als möglich\nhinstellte, Das geschah jedoch im Zusammenhang mit Vorhalten,\ndic dem damaligen Angeklagten gemacht wurden, um den Sachverhalt in der vom Gesetz gebotenen Weise aufzuklären\n(vgl. BGH JR 1957, 68). Es ging darum, dem damaligen Angcklagten deutlich zu machen, daß es für die Entscheidung\n. der Schuläfrage, mindestens aber für die Straffrage von\nBedeutung sein könne, wenn er selbst das Opfer eines vom\njetzigen Angeklagten begangenen Betruges geworden sein\nsollte. Der Senat sieht jedoch auch als glaubhaft gemacht\n. an, daß Landgerichtsrat SB bei Gelegenheit solcher sachlich berechtigter Vorhalte das mögliche Verhalten des\njetzigen Angeklagten als das eines \"Iumpen\" bezeichnet hat.\n\nDie rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens muß\nsich nach Ansicht des Senats nach folgenden Grundsätzen\nrichten: kein Angeklagter hat begründeten Anlaß, die Unvoreingenommenheit eines Richters deshalb anzuzweifeln,\nveil dieser Richter .im Verfahren gegen einen anderen Ängeklagten erörtert hat, ob und in welcher Weise er bei der\ndiesem anderen Angeklagten vorgeworfenen Tat mitgewirkt\nhat; denn solche Erörterungen können, sobald in Betracht\nkommt, daß bei einer strafbaren Handlung auch noch andere\nmitgewirkt haben, in jedem Verfahren geboten scin, um\nSchuld oder Schuldunfang des Angeklagten gerecht zu bestimmen. Sie haben wegen dieses erkennbaren Zieles nicht\n\nden Sinn, über die etwaige Mitwirkung eines in diosen Verfahren nicht angsklasten Dritten ein zabschließendes Urteil\nzu fällen. Daß Landgerichtsrat Sg in Gem früheren Verfahren die etvaige Mitwirkung des Angeklagten KD\nnicht etwa nur als eine zugunsten des früheren Angeklagten\nin Betracht zu ziehende bloße Möglichkeit, sondern als\nfeststehende Tatsache bezeichnet hätte, ist nach den vom\nSenat eingeholten Äußerungen auszuschließen. Die in dem\nfrüheren Verfahren von landgerichtsrat SB entfaitete\nTätigkeit, die deutlich im Dienste der Sachaufklärung des\ndamals dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts stand, konnte im Angeklagten Kg nach alledem Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen der früheren Aufklärungsbemühungen\neince Mitwirkung KB >s, vie :.es tatsächlich geschah, als\nbloße Möglichkeit erörtert wurde. Etwas anderes könnte\n\nnach Meinung dos Senats jedoch dann gelten, wenn solche\nErörterungen in einer den späteren Angeklagten beleidigenden Form stattgefunden hätten; denn ein Beschuldigter wird\nin aller Regel mit Recht an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenhceit eines Richters zweifeln können, der,\ngleichgültig in welchem Zusammenhange, unter Verletzung\n\ndes richterlichen Verhandlungsstils in einer Verhandlung\nvon ihm in Ausdrücken gesprochen hat, die in der Form ehrverletzend sind. Jedoch ergeben die besonderen Umstände\n\ndes vorliegenden Falles, daß der Angeklagte der Äußerung _\nkein solches Gewicht beigelegt und daß sie bei-ihm infolgedessen tatsächlich keine ernstlichen Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründet hat, Er hat sie\nvielmehr tatsächlich als eine mit der gebotenen richterlichen Haltung zwar nicht ganz in Einklang stehende, die\nrichterliche Unvoreingenommenheit trotzdem jedoch nicht\n\nin Zweifel stellende Äußerung angesehen. Aus dem Inhalt\n\nder vom Angeklagten zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsrundes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt\nsich nämlich, daß ihm der Sachverhalt schon seit Herbst 1960\nbekannt war; er konnte nach dem Inhalt dieser Versicherung\nsogar davon ausgehen, daß der Gebrauch des Wortes sich\n\nnicht an eine bloß hypothetische Erörterung, sondern an\n\neinc bestimmte Annahme seiner Tatschulä durch Landgerichtsrat SllllBangeschlossen habe, Gleichwohl brachte er kein\nAblehnungsgesuch” Als er sah, daß Landgerichtsrat Se\nnach Erhebung der Anklage als beauftragter Richter mit\nunmittelbarer Wirkung für die Hauptverhandlung eine große\nZahl von Zeugen vernahm. Er hat vielmehr mit seinen Ablehnungsamtrag bis kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zugewartet. So verhält sich kein Angeklagte, der wirklich ernsthaft an der Unparteilichkeit eines mit seiner Strafsache\nbefaßten Richters zweifelt. Die Frage, ob ein Angeklagter\nGrund hat, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel\n\nzu ziehen, kann grundsätzlich nur allgemein und nicht ge-\n\n:sondert nach der Art des Geschäfts gestellt werden, das\n\nein Richter wahrzunehmen hat. Ein Angeklagster wird deshalb in aller Regel nicht geltend machen können, daß er\n\n“ keinen Grund gehabt habe, die Unparteilichkeit eines Rich-\n\nters in Zweifel zu ziehen, soweit er im Auftrag des erkennenden Gerichts mit Wirkung für die Hauptverhandlung\nals beauftragter Richter Zeugen vernommen habe, daß ihm\naber ein solcher Zweifel zugcebilligt werden müsse, soweit\nder Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe, Der\nAngeklagte hat jedenfalls nichts vorgebracht, was verständlich machen könnte, weshalb er mit Grund annchnmen dürfe,\nLandgerichtsrat SD sei als beauftragter Richter bei der\nVernchmung von Zeugen unparteiisch verfahren, trotzdem\nrechtfertige sein Verhalten aber die Besorgnis der Befangenheit bei seiner Mitwirkung in der Hauptverhandlung,\n\n+\n\nohne daß in der Zwischenzeit neue Tatsachen zutage traten,\ndie das Urteil darüber beeinflussen konnten. Der Senat\n\nist deshalb der Meinung, daß. das Ablehnungsgesuch gegen\nLandgerichtsrat Sg vom Landgericht - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen ist. Soweit die Revision\ngeltend macht, daß Zweifel an der Unparteilichkeit des\nLondgerichtsrats SD noch aus anderen Gründen gerechtfertigt seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet,\n\nDie Revision macht in diesem Zusammenhang geltend,\ndaß auch der Anspruch des Angeklagten auf, rechtliches Gehör (Art, 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei, weil ihm oder\nseinem Verteidiger die dienstliche Äußerung des ILandgerichtsrats Ss nicht vor der Entscheidung der Strafkammer\nüber den Ablehnungsamtrag zur Stellungnahme mitgeteilt\nworden sei. Diese Rüge ist unbegründet, weii das Urteil\nder Strafkammer nicht auf dem Rechtsverstoß beruhen kann.\nDer Beschwerdeführer hatte nach erlangter Kenntnis von der\ndienstlichen Äußerung reichlich Gelegenheit, alles vorzubringen, was er noch vorzubringen gedachte, insbesondere\nweitere Unterlagen für seinen Ablehnungsamtrag zu bescheffen. Was er ergänzend. vorgebracht hat, konnte jedoch, wie\noben dargelegt, nicht zu eincr abweichenden Beurteilung\nTühren. Soweit das Landgericht, was dahin gestellt bleiben\nkann, dem Angeklagten das rechtliche Gehör nicht in dem\ngebotenen Umfange gevährt haben sollte, ist der Fehler geheilt. Über die Frage, ob ein Angeklagter Grund gehabt hat,\ndie Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen,\nentscheidet das Revisionsgericht nach Grundsätzen, wie sie\nder Tatrichter anzuwenden hat, Der Senat hat dem Angeklagten alle Tatsachen mitgeteilt, die für die Beurteilung\nseiner Rüge von Bedeutung sein Könnten,\n\n- 10 -\n\n2. Die Revision des Angeklagten KB trinst weiter vor, daß das Landgericht, sei es durch Vereidigung\noder sci es umgekehrt durch Nichtvereidigung mehrfach\ngegen §§ 59, 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe,\n\nAlle diese Rügen sind unbegründet,\n\nDer Zeuge RB :urde mit allseitiger Zustimmung\nnicht vereidigt, weil er der Beteiligung an der Tat des\nAngeklagten Kb verdächtig erschien. An dieser Beurteilung hat das Landgericht im Gegensatz zur Meinung der\nRevision auch in seinem Urteil festgehalten, Auf S. 349 UA\ngeben die Urteilsgründe ausführlich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wieder, das gegen diesen Zeugen anhängig war. Anschließend (S. 350 UA oben) wird der Umstand,\ndaß RW Hei einzelnen Papieren statt des Angeklagten\nKa 215 Aussteller unterschrieben hat, als Anzeichen\ndafür gewertet, daß er mindestens in diesen Fällen auch\nden inneren Tatbestand des Betruges verwirklicht habe,\nFerner wird auf S. 571 UA gesagt, die Strafkamner folge\nder Aussage des Zeugen. RB: obwohl der Verdacht bestehe,\ndaß er Mittäter des Akzeptaustauschs war und deshalb nach\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden konnte, Den Darlegungen des Landgerichts auf S. 393 £f UA, auf die der Beschverdeführer verweist, kann der Senat nichts Gegenteiliges entnehmen.\n\nBei dem Zeugen IE 7 der bei seiner kommissarischen\n\nVernehmung unvereidigt geblieben war und dessen Aussage\n\nam 21. Februar 1962 in der Hauptverhandlung verlesen wurde,\nübersieht die Revision, daß die Strafkemmer die Nichtvercidigung gemäß § 60 Hr. 3 StPO aus diesem Anlaß ausdrücklich bestätigt hat, wie das Sitzungsprotokoll ausvweist\n\n(Bl. 1111 RS der Akt.}, und daß von einer nochmaligen\nVerlesung auf Grund des Beschlusses vom 1. März 1952\n(Bl. 1131 RS/1132 d,A.) mit Rücksicht auf die frühere\nVerldsung abgesehen wurde.\n\nVoraus die Revision entnehmen will, daß der gegen\na ] bestehende Teilnahmeverdacht inzwischen weggefallen\nwar, ist nicht ersichtlich, Auf jeden Fall kann das Urteil\nnicht auf dem benaupteten Rechtsverstoß beruhen. Die Aussage des Zeugen BE wurde nur in dem Urteil vom 2. Februar\n1962 verwertet, in dem ein Teil der Anklagevorwürfe vorweg behandelt wurde und das nicht Gegenstand dieses Verfehrens ist. Der Beschwerdeführer selbst weiß nicht anzugeben, in welcher \\Vleise die Aussage des Zeugen eo 7] für\ndas vorliegende Urteil noch hätte von Belang sein können.\n\nBei den fünf Zeugen, die nach dem Vortrag der Revision\nzu Unrecht vereidigt worden sind, scheitern die Verfahrensrügen durchweg daran, daß das Urteil nicht auf den gerügten\nMängeln beruhen kann. Denn das Landgericht hat in keinem\nFalle eine dem Angeklagten nachteilige Feststellung auf\n‚Aussagen dieser Zeugen gestützt. Im Falle Bogß (5. 582 UA}\nund St (S. 587 UA) wird ausdrücklich gesagt, daß die\nAussagen dieser Zeugen bei der Überzeugungsbiläung der\nStrafkammer völlig außer Betracht blieben. Dem Zeugen sie\nBB (5: 5583 VA) hat die Strafkammer seine belastenden\nAngaben nicht geglaubt. Soweit schließlich der Angeklagte\ndurch dis Zeugen Pi (5. 554 VA) una u (Ss. 577 VA)\nbelastet wurde, ist er nicht schuldig gesprochen worden.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Ko veanstandet\nweiter Verstöße des Landgerichts gegen die Hinweispflicht\n\n- 12 -\n\nnach § 265 Abs. 1 StPO in insgesamt neun Fällen, Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende Sachverhalte:\n\na! Das Landgericht legt dem Angeklagten KilWwaur\n5. 404 UA Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkassc IPB :.: Last, der darin gesehen wird, daß\nSchätz, ein Wechseltauschpartner des Angeklagten Ke,\nmit dessen Wissen und Wollen von KW :\\zeptierte\nFinanzwechsel bei dieser Sparkasse unterbrachte, Der Eröffnungsbeschluß schildert zwar im einzelnen den \\lechselund Scheckaustausch, der zwischen Kb uni Sci stattfand, und führt an, an wen Kp seinerscits die ihm von\nSc üibergebenen Wechsel weitergab. Von einer Betrugshandlung zum Nachteil der Kreissparkasse La sagt er jedoch nichts. Auch einen Betrug zum Nachteil des Schw\nhatte er nicht angenommen.\n\n| b) Im Falle Ha san der Eröffnungsbeschluß\n\n(Ss. 77), wie er in diesem Falle ausdrücklich hervorhebt,\nden Betrug darin, daß Kl der Firma zur Bezahlung von\nWaren statt der erwarteten guten Kundenwechsel mindervwertige Finanzwechsel gab. Im Gegensatz hierzu hat das Urteil\ncinen Betrugsyersuch zum Nachteil Habs als gegeben\nangeschen und diesen darin gefunden, daß WB ii: Firna\nHo n=ch Eintritt der vom Eröffnungsbeschluß als tatbestandemäßig angesehenen Schäden durch falsche Vorspiegelung davon abzuhalten suchte, sich durch Geltendmachung\nihres Eigentumsvorbehalts an der gelieferten Ware schadlos\nzu halten (S. 611 UA).\n\nc)ı Der Eröffnungsbeschluß (S. 83) fand zum Nachteil\n\nder Firna Kreiie : SB : ine Betrug in der Hingabe\n\n- 13 -\n\nvon Finanzwechseln, von denen der Angeklagte behauptet,\ndaß es sich um\"Kundenpapiere\",d.h,. um Warenwechsel handelte,\nDas Landgericht hat den Betrug insoweit nur für einen Teil\ndieser Wechsel, nämlich die \"Haag-Akzepte\". vor dem 1, August '\n1956 und die \"Mory- und Jauris-Akzepte\" nach dem 1. August\n1956, bejaht (S, 618 UA), ihn jedoch in erster Linie\ndarin gefunden, daß der Angeklagte sich überhaupt durch\nunwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhaltens\nWarenlieferungen auf Kredit verschaffte und nach dem\n1. August 1956 Eigenakzepte an die Firma KruD :: seii>\nBD gab, bei denen er von vornherein mit der Nichteinlösung\nam Verfalltage rechnete (S. 617 UA). Von diesen beiden\nTäuschungshandlungen war im Eröffnungsbeschluß nicht die\nRede,\n\nd) Als Betrug zum Nachteil der Firma SD =: es\nder Eröffnungsbeschluß (S. 87) an, daß der Angeklagte\nWaren dicser Firma mit zwei im Tauschwege von den Firmen\n\nEp und DO 7] beschafften Finanzwechseln bezahlte. Hierauf\nstützt jedoch das Urteil die Verurteilung des Angeklagten\nin diesem Falle nicht. Es fand. den Betrug vielmehr darin,\naaß der Angeklagte seiner vorgefaßten Absicht entsprechend\nWare gegen Eigentumsvorbehalt der Firma Sp ve=os,\nohne sich um diesen Eigentumsvorbehalt zu kümmern (8. 620\nUA). Der Eröffnungsbeschluß erwähnte zwar die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und die Tatsache, daß der\nAngeklagte die Ware unter Mißachtung der Rechte der Firma\nSp ar sine andere Firma zur Sicherheit üboreignete,\nwelche die Ware später erst nach Verhandlungen herausgab.\nEr bewertete diose Vorgänge jedoch nicht als Teile einer\nBetrugstat.,\n\ne; Im Falle Je & Buggy ging der Eröffnungsbeschluß (S. 81) davon aus, daß der Angeklagte eines Be-\n'trugs zum Nachteil dieser Firma hinreichend verdächtig\nsei, und fand diesen Betrug darin, daß der Angeklagte\nder Firma Te & Bo@@ zur Prolongation einen Finanzwechsel der Firma Ib .zar. Das Urteil hat statt dessen\neinen Betrug zum Nachteil der BE ] Bank angenommen,\nbei der der genannte Wechsel von der Firma Je & Eon\ndiskontiert wurde (S, 615YA,.Es hält es für möglich, daß\nBogpäabei in bewußtem Zusammenwirken mit dem Angeklagten\nhandelte,\n\nf u. g] Ebenso verhielt es sich in den Fällen Mote\n(8. 91 £ EB) und Spegg> Hanäaschunfaprik (S. 90 EB}.\n\nHier sah der Eröffnungsbeschluß die unmittelbaren Empfänger der Finanzwechsel, nämlich Mat und die Sreg\nHanäschuhfabrik, als die Betrogenen an. Dagegen hat das\nUrteil des Landgerichts Betrugshandlungen des Angeklagten\nzum Nachteil der Kreditinstitute angenommen, denen diese\nWechsel mit Wissen des Angeklagten zum Diskont weitergegeben wurden (S. 385 f, 390, 393, 405, 414, 418, 549, 589\nund 622 UA).\n\n. h} Die Annahme eines versuchten Betrugs zum Nachteil\nder Firma Karl TBB veicht gieichfails vom Eröffnungsbeschluß (S. 80; ab. Dieser fand einen Betrug Ks:\n\nzum Nachteil Hs darin, dat ggg Ger nicht nur\n\ndurch die Begebung von schlechten Wechseln, sondern auch‘\ndurch die Vorlage falscher Bilanzen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten getäuscht wurde und deshalb die\n\nin Wchrheit finanzschwache Firma xD als finanzstarkes\nUnternehnen ansah, laufend erhebliche Wechselvorauszahlungen\nleistete. Er hebt in diesem Zusammenhang auch hervor, daß\n\nI\n_\nws\n\nt\n\nKin !!ovenber 1956 über eine bereits von Ham\n\ngeleistete Wechselvorauszahlung von DM 20,000 hinaus\nweitere Vorauswechsel über 40.000 DM haben wollte, die\nihm HE jeüoch verweigerte. Nur auf diesen letzterwähnten Sachverhalt stützt sich dann die Annahme eines\nversuchten Betruges im Urteil des Landgerichts, Sie findet jedoch abweichend vom Eröffnungsbeschlu2 die tatbestandsmäßige Täuschungshandlung KW: darin, daß dieser\nI ] vorspiegelte, die Wechsel zur Kreditbeschaffung\nverveenden zu wollen, während sie ihm in Wirklichkeit Zur-!.\nZahlung von Schulden dienen sollten (S. 614 UA). -Hierüber\nwar im Eröffnungsbeschluß nichts gesagt.\n\ni} Im Falle Dö@P schließlich hat das Landgericht,\neinen Betrug unter anderem darin erblickt, daß Kg\nsich der Firma DSB gegenüber wahrheitswidrig als Eigentümer der Grundstücke ausgab, auf denen er durch diese\nFirma Bauarbeiten dusführen ließ. Die Firma Doggenann\ndeshalb irrig an, sich für ihre Ansprüche notfalls durch\neine Sicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 BGB schadlos\nhalten zu können (S. 608 UA}. Demgegenüber stellte der Eröffnungsbeschluß (S. 75) ausschließlich darauf ab, daß der\nAngeklagte teilweise mit Finanzwechseln bezahlte und die\nFirma DOWEEWissurch über seine Bonität täuschte.\n\nIn keinem dieser Fälle vermerkt die Sitzungsniederschrift einen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO.\n\nIndessen hätte in den unter a) und b) angöführten\n\n; Fällen auch ein solcher Hinweis gar nicht bewirken können,\ndaß die geschilderten Vorgänge in rechtlich einwandfreier\nWeise zum Gegenstand des Verfahrens wurden. Denn die Sach-\n\nverhalte, die das Landgericht hier zur Grundlage der Verurteilung machte, fanden jeweils im ganzen keine Grundlage\nim Eröffnungsbeschluß. Sie waren mit den Sachverhalten,\ndenen der Eröffnungsbeschluß den Betrug entnahm, nicht in\ndem Sinne verbunden, daß gesagt werden könnte, sie seien\njeweils die \"in der Anklage bezeichnete Tat\", die nach\n\n‘\n\n§ 264 StPO allein Gegenstand der Urteilsfindung sein darf.\n\nDies wäre allerdings der Fall, wenn das Landgericht\ndie fraglichen Vorgänge zutreffend als Teil einer fortgesetzten Handlung des Angeklagten KB bcurteilt hätte.\nDenn cine einheitliche Tat im Sinne des sachlichen Rechts\nist stets auch als einheitliche Tat im Sinne des Verfahrensrechts anzusehen (BGHSt 9, 226, 324, 334), Ebenso wäre es\nzu beurteilen, wenn der jeweils der Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall zu Grunde gelegte Sachverhalt mit den\nim Eröffnungsbeschluß behandelten nach der Auffassung des\nLebens unteilbar zusammengehörte und damit jedenfalls als\neine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusprechen wäre\n(BGHSt 10, 3965 11, 130, 1325 12, 347, 351; 13, 21, 25}.\n\nBeides ist jedoch für die erörterten Fälle zu verneinen. Einen die angeführten Einzelvorgänge umfassenden\nGesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für die\nfortgesetzte Handlung fordert (s. BGHSt 1, 31%, 315}, hat\ndas Landgericht nicht festgestellt. Für einen solchen Ge-\n\n' samtvorsatz genügt es, wie das Landgericht S. 624 UA meint,\n\nkeineswegs, daß der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt ab entschlossen war, sein Geschäft in jeder erdenklichen Weise durch betrügerische Machenschaften über Wasser\nzu halten. Hinzu kommen mußte viclmehr, daß er von den\nlinzelvorgängen, die das Landgericht als!Betrug’beurteilt,\n\n- 17 -\n\nvon vornherein hinsichtlich der in Mitleidenschaft gezogenen Personen, der Zeit der Tatbegehung und der diese\nkennzcichnendän Umstände wenigstens in den Umrissen einigermaßen sichere Vorstellungen hatte. Daß davon bei einen\nso umfangreichen und über einen langen Zeitraum hingehenden Tatgeschehen, wie es das vörliegende Verfahren behandelt, keine Rede sein kann, liegt auf der Hand.\n\nDaß die in den Fällen a; und b) der Verurteilung\nneu zugrundegelegien Sachverhalte auch im verfahrensrcechtlichen Sinne nicht mit den im Eröffnungsbeschluß angenommenen als einheitliche Vorgänge zu bewerten sind, ergibt\nsich schon aus dem beiderseitigen zeitlichen Abstand. für\nden Begriff der einen Tat im rein verfahrensrechtlichen\nSinne kommt es immer auf das vom Eröffnungsbeschluß im\neinzelnen als tatbestandsmäßig beurteilte Geschehen entscheidend an, bei dem es sich oft nur um einen Ausschnitt\naus den Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten\nhandelt. Nur Änderungen der Tatsachenlage bezüglich dieses\nAusschnitts betreffen hier die nämliche Tat (vgl. auch\nBGHSt 11, 130; 13, 21, 25).\n\nNach alledem hat das Landgericht die oben unter a}\nund b} behandelten Einzelfälle, die nicht Gegenstand von |\nAnklage und Eröffnungsbeschluß waren, überhaupt zu Unrecht\nin die Verurteilung einbezogen. Für diese Fälle ist deshalb\ndas Verfahren in Ermangelung der als Prozeßvoraussetzung\nerforderlichen Strafklage einzustellen.\n\nIn den unter c} bis i) angeführten Fällen verhält\nes sich anders. Nach den Feststellungen des Urteils bildeten die Betrugshandlungen zum Nachteil. der Firma KriP-EB: Sc (Yeiı c) für sich genonmen eine Fortsetzungstati\n\ndenn der Angeklagte ging hier von vornherein darauf aus,\nsich durch die unwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhältens Warenlieferungen zu verschaffen, Auf\ndieser Täuschungshandlung beruhten alle nachfolgenden\nVermögensverschiebungen, durch die die Firma Kreiii»\n& ScB zeschädigt wurde. Mit der Hingabe minderwertiger Finanzwechsel und wertloser Eigenakzepte traten (die\nVermögensschäden u.U. vertiefende! weitere Täuschungshandlungen hinzu, die jedoch keine neue Betrugstat begründeten,\nsondern zugleich neben der einleitenden Täuschungshandlung\nwirksam wurden. Im Falle d) verhielt es sich ähnlich. In\nden Fällen e) bis i) ging es um tatsächliche Änderungen im\nBereich des nämlichen geschichtlichen Vorgangs.\n\nIn diesen Fällen, deren Aburteilung in der oben\nwiedergegebenen veränderten Form die Vorschrift des § 264\nStPO also nicht entgegenstand, ist die Rüge des Angeklagten KB unbegründet. Sie verkennt, daß der Hinweis\nnach § 265 Abs. 1 StPO, der in förmlicher Weise auch dann\nnoch vom Gericht gegeben werden muß, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus angesprochen ‚haben (RGSt 20, 33; BGH\nbei Dallinger MDR 1952, 532), und der als \"wesentliche\nFörmlichkeit\" in der Sitzungsniederschrift festzuhalten\nist (RGHSt 2, 373), nur für die Fälle vorgeschrieben ist,\nin denen das Gericht - sci es nun auf Grund. neuer Tatsachen oder nicht - auf die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete\nTat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war. Die Vorschrift gilt also nicht für die Fälle,\nin denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachm gegründet wird (so\nausärücklich BGH Urt, vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59):\nDiese Fälle werden ausschließlich durch § 265 Abs. 4 StPO\n\ngetroffen; mit dieser Vorschrift erfaßt der Gesetzgeber,\ninsoweit über den Rahmen des § 265 Abs. 1 bis 3 StPO hinausgreifend, alle Vorkommnisse einer bloß veränderten Sachlage und bestimmt, daß das Gericht auf Antrag oder von\n\nAmts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen habe, falls\ndies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vor-\n'bereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen\nerscheint (vgl. hierzu BGHSt 8, 92; RGSt 76, 82, 85:. Das\nbedeutet freilich nicht, daß das Gericht in den Fällen, in\ndenen es eine Aussetzung von Amts wegen nicht für geboten\nhält, den Angeklagten über eine veränderte Sachlage im\n\"Dunkeln lassen dürfte. Die Aussetzung von Amts wegen\nschließt notwendig die Unterrichtung über die veränderte\nSachlage ein, und diese Unterrichtung bleibt als das Mindere\nübrig, wenn die Aussetzung nicht geboten ist. Schon das\nReichsgericht hat sich zu dem Grundsatz bekannt, daß der\nAngeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines Ttatsächlichen Umstandes überrascht werden dürfe; er müsse\nvielmehr auf noue Tatsachen soweit vorbereitet werden, daß\ner Anlaß habe, sich dazu ausreichend zu äußern (RG JW 1928,\n820; RGSt 76, 82, 85). Es hat in der letztgenannten Entscheidung dies aus dem Grundgedanken des § 265 Abs. 2 StPO\nund der in § 244 Abs. 2 StPO ausgedrückten Aufklärungspflicht des Gerichts abgeleitet, aus der sich ergebe, daß\ndas Gericht die Einlassung des Angeklagten als wichtige\nQuelle zur Erforschung des Sachverhalts nicht ungenützt\nlassen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung\ndurch den Hinweis auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG ergänzt (BGHSt 11,\n88, 91 und Urt. vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59; vel.\nauch BVerfGE 6, 12; 8, 208). Gerade aus dem Anspruch auf\nGewährung des rechtlichen Gehörs folgt auch, daß der Tat-\n\n+\n\nä\nrichter den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen\n\ndarf, wenn er bei der Verurteilung ein Merkmal des strafrechtlichen Tatbestandes in einer (vom Angeklagten möglicherweise als unbedeutend angeschenen und deshalb von\nihm nicht näher behandelten! Tatsache finden will, die\nder Eröffnungsbeschluß dazu nicht herangezogen hatte.\n\nInäessen handelt es sich hier nicht um die fürnliche Hinweispflicht im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO. Es\ngenügt, wenn der Angeklagte \"durch den Gang der Hauptverhandlung\" unterrichtet wird. Allein der Umstand, daß das\nGericht auf eine bestimmte Tatsache in einen bestimmten\nZusammenhang Wert legt, wird oft schon deutlich zeigen,\ndaß es hierin einen [für den anzuwendenden Tatbestand erheblichen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt sieht, und\neinen ausdrücklichen Hinweis auch in den Augen des Angeklagten überflüssig erscheinen lassen. Das gilt erst recht,\nwenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht. Es verhält sich\nhier ähnlich wie bei der Gestaltung des Hinweises nach\n8 265 Abs. 1 und 2 StPO, bei dem gleichfalls keine starre\nRegelung für die Pflicht des Gerichts zur Bezeichnung der\nTatsachen gilt, auf die sich die Merkmale des gesetzlichen\nTatbestendes beziehen. Hier kann unter Umständen die Anführung der in Betracht kommenden Strafvorschrift für sich\nallein schon genügen, je nach dem aber auch eine genaucre\nBezeichnung der Tatsachen geboten sein (vgl. BGHS+t 13, 320).\nEntsprechend verhält es sich mit der Protokollpflicht.\n\nIhr ist im Falle des § 265 Abs. 1 und 2 StPO mit einen\nVermerk genügt, der den vom Gericht neu ins Auge gefaßten\ngesctzlichen Tatbestand zuverlässig erkennen läßt, der\n\naber nichts über die diesem Tatbestand zugeordneten Tatsachen zu enthalten braucht (BGHSt 2, 371, 373%. Ob diese\n\nden Angeklagten in ausreichender Weise zur Kenntnis gebrächt\nwurden, kann im Wege dcs Freibeweises ermittelt werden.\n\n.\n\n- 21 -\n\nDas bedeutet entsprechend, daß dort, wo es nur um einen\nHinweis auf die veränderte Sachlage geht, kein Protokollierungszwang besteht und das Schweigen des Protokolls\nkeinen Beweis dafür liefern kann, daß das Gericht seiner\nHinweispflicht nicht genügt hat.\n\nEs wäre hiernach Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Nachweis für eine angeblich unzureichende Belchrung über eine Veränderung der Sachlage zu führen. Der\nSenat sah von sich aus umso weniger Anlaß, hierzu dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter einzuholen, als\nsich schon den Urteilsgründen entnehmen läßt, daß die\nfraglichen Funkte in der Hauptverhandlung in einer Art\nund Weise. erörtert wurden, die keine ernstlichen Zweifel\nan der ausreichenden Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers über die veränderte Sachlage aufkommen\n1äßt.So heißt es z.T. auf $. 581 UA ausdrücklich, daß der\nAngeklagte einen Betrug zum Nachteil der BoD Bank als\nnicht erwiesen bezeichnet habe. Daraus ergibt sich, daß\ner über die veränderte Tatsachenlage in ihrem Verhältnis\nzum Vorwurf des Betruges im Falle Te & BB unterrichtet var und sich in dieser Richtung verteidigen konnte und\nverteidigt hat.\n\nNeuerdings hat der 5. Strafsenat (Urt. vom 3. September 1965 - 5 StR 306/63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) die Auffassung, daß die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes (mit oder ohne Änderung der\nTatsachenlage) gelte, aufgegeben und die Notwendigkeit\ncines förmlichen Hinweises im Sinne dieser Vorschrift auch\nfür den Fall einer Veränderung der Tatzeit bejaht, Der\n1. Strafscnat vermag ihm auf diesem Wege nicht zu folgen.\n\nEr meint, daß der Gesetzgeber diem Belehrungspflicht mit\ngutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden\nStrafgesetzes beschränkt hat, und sicht keine Notwendigkeit, von einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen, Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen\nbedarf es nicht, weil der 5. Strafsenat ausdrücklich mur\nfür den Fall der Änderung der Tuatzeit entschieden hat, der\n\nhier nicht besonders zur Erörterung steht.\n\n4, Die Revision des Angeklagten KB erhebt vweiterhin eine Aufklärungsrüge. Diese bezieht sich auf seine\nVerurteilung wegen betrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter Schulden. Der Beschwerdeführer meint, das\nLendgericht hätte den Sachverständigen Dr. Schritt auch als\nZeugen vernehmen müssen. Welche Aussage er von dieser Zeu-\n&genvernehmung erwartete, wird vom Beschwerdeführer nicht\n' klar gesagt. Die Rüge ist deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht zulässig erhoben. Sie hätte im übrigen auch\nkeinen Erfolg, wenn der Beschwerdeführer, wie der Senat\nden Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift entnehmen\nzu können glaubt, in das Wissen Dr. Schmitts stellen wollto, KB Habe die erdichteten Provisionsforderungen\nHp: und 15 von Anfeng an bestritten und daraus\n- im Gegensatz zu den ausdrücklichen Feststellungen des\nUrteils (S. 753 UA) - gegenüber dem Konkursverwalter kein\nHehl gemacht. Denn 08 leuchtet nicht ein, warum der Umstand,\ndaß Dr, Schmitt in scinem Gutachten vom 30. April 1957\nnur angab, die Rückstellungen auf Grund der vorgelegten\nProvisionsamträge seien von Kastner bestritten worden, und\ncin früheres gegenteiliges Verhalten x: nicht erwähnte,\ndie Strafkammer zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweisaufnahme drängen sollte, Wachden der Angeklagte Tu\nbei seiner Vernehmung vom 5. Pebruar 1957 (Bd. 5 Bi. 26,\n\n27 d.A.} eingeräumt hatte, daß es sich bei den angeblichen\nProvisionsansprüchen um eräichtete Forderungen handelte\nund das Schriftstück über diese Forderungen statt am\n\n28. November 1956 erst am 9. oder 10, Januar 1957 von\n\nihm unterzeichnet worden war, konnte er in der Folgezeit\nals Gemeinschuldner zu den angeblichen Provisionsforderungen Hs und Is förmlich nicht gut anders Stellung\nnchmen, als sie zu bestreiten. Als Sachverständiger hatte\nDr. Schmitt keinen Anlaß, in seinem Gutachten mehr als\ndiese Tatsache anzugeben. Demgemäß brauchten sich auch\nder Strafkammer nicht die ihr vom Beschwerdeführer angesonnenen umständlichen Überlegungen aufzuärängen, Wie den\nUrteilsgründen entnommen werden kann, beruhte die Feststellung des Landgerichts, KW habe sich vor seiner Festnahme gegenüber dem Konkursverwalter Dr. Kre@pso verhalten, daß Dr; KreiBannahn, die Forderungen >: und\nIB: gingen in Ordnung, auf den von Dr. Kregggels Zeugen\ngemachten Angaben (S. 753, 759 UA). Es ist unverständlich,\nwarum der Angeklagte und sein Verteidiger keinen Beweisamtrag auf Vernehmung des Dr, Schmitt als Zeugen gestellt\nhaben, wenn sie erhofften, die Bekundungen des Dr. Kreg\ndurch dessen Aussage widerlegen zu können.\n\n5. Die Revision des Angeklagten Kb bemängelt\nendlich, daß die Urteilsgründe zu spät zu den Akten gcbracht (§ 275 Abs. 1 StPO) und die schriftlichen Urteilsgründe von der. durch den Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung bekanntgegebenen Begründung abgewichen seion. Dieses Vorbringen enthält, wie der Bundesgerichtshof schon\nwiederholt entschieden hat, keine zulässigen Verfahrensrügen (BGH VRS 7, 54; JZ 53, 284 und BGH bei Dallinger\nMDR 1951, 539).\n\n«\n\nIl. Zur Sachrüge.\n\n1. Mit der Sachrüge dringt die Revision des Angeklagten Kl durch, soweit das Landgericht ihn wegen\neines: Vergehens gegen § 48 des Kreditwesengesetzes vom\n25. September 1939 (RGBl I, 1955) verurteilt hat. Diese\nVorschrift galt zur Zeit der Urteilsverkündung nicht mehr,\nda sie durch § 63 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Kreditwesengesetzes vom 10. Juli 1961 (BGB1 I, 881} aufgehoben wurde,\ndas am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist. Sie ist ersatzlos fortgefallen. Das Landgericht hätte also den\nAngeklagten insoweit nicht verurteilen dürfen.\n\nEines ausdrücklichen Freispruchs des Angeklagten\nKB peüsif es in diesem Punkte nicht, weil das Landgericht tateinheitliche Begehung mit Betrug und Konkürsvergehen angonommen hat und der Schuldspruch im übrigen\nbestehen bleibt.\n\n2, Die weitergehende Sachrüge des Angeklagten Kin\nist im Ergebnis unbegründet. Zu dem, was die Revision im\neinzelnen vorbringt, erübrigt sich durchweg eine ausdrückliche Stellungnahme. Es handelt sich dabei im wesentlichen\num unbeachtliche Angriffe gegen äie Beweiswürdigung und die\nunzulässige Berufung auf tatsächliche Umstände, über die\nden Urteilsgründen nichts zu entnehmen ist. Die Meinung\nder Revision, das Landgericht habe in den Fällen Haggpund\nTED die Iintscheidung R6St 70, 206 unbeachtet gelassen,\nin der gesagt ist, daß zum Nachteil eines in voller Kenntnis aller Umstände handelnden \"Mittäters\" kein Betrug gegeben sein kann, ist unzutreffend. Das Landgericht legt\ngerade dar, daß der Angeklagte Ke seine Geschäftspartner Hay und BB über seine Vermögenslage täuschte\n\nund sie dadurch zum bereitwilligen Ringehen auf den riskanten Wechselaustausch veranlaßte, Sie handelten also\nnicht gegen ihr eigenes Vermögen als \"Mittäter\" im Sinne\njener Entscheidung. \\\n\nRechtsfehlerfiaft ist es, wie schon oben unter AI 2%\ndargelegt wurde, allerdings, daß das Landgericht alle Betrugshandlungen als eine fortgesetzte Tat angesehen hat.\nAuch Tateinheit zwischen Betrug und Konkursvergehen nach\n\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR\n477/54 vom 25. März 1955, auf die sich die Strafkammer\ndabei beruft, betraf ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1\nNr. 2 KO. Die angeführten Mängel haben jedoch auf den Bestand des Urteils keinen Einfluß, da sie den Angeklagten\nnicht beschweren und die Staatsanwaltschaft das Urteil im\nSchuldspruch nur zu Gunsten des Angeklagten angefochten\nhat. Hicrnach war das Urteil, soweit es den Angeklagten‘\ntritt, wegen des durch die Beschränkung des\nfortgesetzten Betrugs und den Wegfall der Verurteilung\nnach dem Kreditwesengesetz geminderten Schuldumfanes im\ndarauf bezüglichen Ausspruch über die Einzelstrafe und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufzuheben.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten \"EEE\n\nT. Soweit der Angeklagte run wegen Beihilfe\nzu einem Vergehen gegen das Kredi twesengesetz verurteilt\nworden ist, kann das Urteil schon aus den oben unter A II 1\nbehandelten Gründen auf die Sachrüge hin keinen Bestand\nhaben, In diesem Punkte ist der Angeklagte freizusprechen.\nEiner Erörterung der darauf bezüglichen Verfohrensrügen\nbedarf es unter diesen Umständen nicht.\n\n- 26 -\n\nFreizusprechen ist der Angeklagte ausdrücklich auch\ninsoweit, als das Landgericht die von Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommene Beihilfe zum Betruge nicht als\nerwiesen angesehen hat. Wenn die Revision behauptet, gegen\nSED sei das Verfahren unter dem Vorwurf vier selbständiger Beihilfetaten zum Betrug eröffnet worden, so\nirrt sie, Aus Seite 3 des Eröffnungsbeschlusses ist zu entnehmen, daß das Landgericht von einer fortgesetzten Beihilfe zum fortgesetzten Betruge ausging.\n\nII. In Ergebnis zu Unrecht macht die Revision geltend,\ndaß es hinsichtlich der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott\nteilweise, nämlich im Falle F c des Eröffnungsbeschlusses,\nan einer Anklage gefehlt habe, Hierzu ist zu sagen: Die\nAnklage warf EEE. ie sich aus S. 3 und 125 der Anklageschrift ergibt, vier Beihilfen zu vier Verbrechen des\nbetrügerischen Bankrotts vor. Diese Zahl kann nur zutreffen, wenn man das Beiseiteschaffen des Mercedes (F c des\nEB S. 98) einbezieht. Der Revision ist allerdings zuzugeben,\ndaß die Tatsachenangaben der Anklage zu diesem Fall der\n\n‚Beihilfe äußerst dürftig sind, weil beim Abschnitt V F\n\nder Anklage (S, 98) nur in der Überschrift von Beihilfe\nED: zu betrügerischen Bankrotts KB: die Rede\nist und bei der Schilderung vom Beiseiteschaffen des Mercedes durch Übereignüng an den Angeklagten HEEEB unter c\nauf $. 10% der Anklage eine Mitwirkung Ti nicht\nerwähnt wird. Indessen 1äß8t sich eine Anklageerhebung beim\nBeiseiteschaffen des Opel durch Veräußerung an Lg\n\n(VG c S. 104% der Anklageschrift mit ausreichender Sicherheit entnehmen, weil hier nicht nur die Abschnittsüberschrift allgemein die Beihilfe Ti: anführt, sondern\nbei der Schilderung der Tat ausdrücklich die Mitwirkung\nTB: Heim Entwurf des Schreivens über den angeblichen\n\nVerkauf des Kraftwagens hervorgehoben ist, Diese Anhaltspunkte genügten in ihrem Zusammenhang, um dem aus eigenem\nErleben mit dem Sachverhalt vertrauten Angeklagten erkennbar zu machen, worin die Anklagebehörde seine vierte Beihilfe zum betrügerischen Bankrott sah, und zwar vor allem\nauch deshalb, weil sich die Beihilfe im Fall VFc der\nAnklage in den gleichen Formen wie im Falle YG c der Anklage abspielte.\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten Tun\nnoch mit einer weiteren Verfahrensrüge und der Sachrüze\ngegen scine Verurteilungen wegen Beihilfe zum betrügerischen\nBankrott richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nC, Erstreckung zu Gunsten des Angeklagten Li»\n\nBei dem Angeklagten IB: der kein Rechtsmittel\neingelegt hat, muß das Urteil gemäß § 357 StPO dahin geändert werden, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zu\neinem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz entfällt. Demzufolge ist auch bei diesem Angeklagten die Einzelstrafe,\nsoweit sie sich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum\n fortgesetzten Betrug und einfachen Bankrott Ki :-\nzicht, aufzuheben, desgleichen der Ausspruch über die’\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nD. Zur Revision des Angeklagten He.\nDie Revision des Angeklagten ED. dcr nur die\n\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\n1\nnm\n{92}\n\nj\n\nE. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg\nhaben, soweit sie zu Gunsten der Angeklagten KB uni\nTOD dercn Verurteilung nach § 48 des Kreditwesengcesetzes vom 25. September 1939 angreift. Hierzu wird auch\nauf das oben zu A II 1 und B I Gesagte verwiesen.\n\nSie muß weiter durchdringen, soweit sie sich gegen\ndic Anwendung des §§ 27 b StGB hei dem Angeklagten E-EB: enäct. Denn diese Vorschrift gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur für Vergehen und Über-.\ntretungen und nicht für Verbrechen. Danach war die Aufhebung der Verurteilung EA : in den Strafaussprüchen\ngeboten.\n\nII. Keinen Erfolg hat die Staatsanwaltschaft mit der\nBeanstandung der Nichtverurteilung Ei: escn Beihilfe zum Betrug. Hierzu ergeben die Urteilsgründe (S. 705\nUA), daß das Landgericht zur inneren Tatseite keine ausreichenden Feststellungen treifen konnte, Unter diesen Umständen war cine Verurteilung ausgeschlossen. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft läßt es in diesem Punkte an näheren\nAusführungen fehlen, Der Generalbundesanwalt hat sie inso-\n\n\"weit nicht vertreten.\n\nAuch zu der von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung der gegen Kun\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a. ausgesprochenen Einzel-Strafe zum Nachteil dieses Angcklagten konnte sich der\nSenat nicht entschließen. Das Landgericht hat die Nichtan-\n\nwendung des § 263 Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall)\nausreichend begründet, Aus den Wendungen, der Angeklagte\nsei \"vor der Tat ein ehrengeachteter Mann\" gewesen und\n\n\"in seine verbrecherischen Handlungen mehr oder minder\nhineingeschlittert\" vermag der Senat keine sachlichen\nWidersprüche zu Urteilsfeststellungen an anderer Stelle\nabzuleiten. Er findet darin nur eine wenig glückliche Ausärucksweise, die nicht wörtlich zu nehmen ist. Das Landgericht wollte damit offenbar, wie der Zusammenhang ergibt,\nauf den Umstand hinweisen, daß sich das Verhalten des Angeklagten weitgehend aus einer im Grun& das \"Beste wollenden\" Überschätzung der eignen Möglichkeiten erklären läßt,\nwie sie. bei Tätern dieser Art nicht selten anzutreffen\n\nist, und daß es sich bei dem Angeklagten auf jeden Fall\nnicht um einen Verbrecher aus Anlage und Neigung handelt.\nHiernach konnte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur\ninsoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs bei ]\nführen, als es mit der Beanstandung der Verurteilung nach\ndem Kreditwesengesetz zu dessen Gunsten die Verletzung des\nsachlichen Rechts gerügt hat.\n\nF, Die Staatskasse mit den ausscheidbaren Auslagen\nzu belasten, sah sich der Senat in keinem der Fälle teilweiser Nichtverurteilung veranlaßt. Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist dem Urteil insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der mit dem Freispruch vom Vergehen gegen das Kreditwesengesetz sachlich\nzussmmenfallende Freispruch FB: von der Beihilfe\n\n- 30 -\n\nzum Betrug nur mangels Beweises erfolgt ist und daß ein\nbegründeter Tatverdacht insofern nicht gänzlich ausgeräumt\nwurde.\n\nDr, Geier Willms Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/1-str-553-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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