{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-08_1_StR_541_64_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"1 StR 541/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2067 039\n\n1_StR_541/64\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmsnn Bohdaen M eo ] aus ME,\ngeboren sr EEE 1921 in ToEBD/vEs5r,\n\nwegen Beihilfe zu einem versuchten Vergehen gegen das\nAußenwirtschaftsgesetz.\n\nBERN,\n\n. _ 2 u\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h«t in der\nSitzung vom 8. Oktober 1965 beschlossen:\n\nDie Erinnerung des Angeklagten gegen dic\nKostenrechnung der Geschäftsstelle vom\n12. August 1965 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nlan: Imuifsnn. Anis ats Bätpinn min enyırfäne aim (aan Gene\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen des AußenwirtscheftsG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er wendet sich dagegen, daß dic Geschäftsstelle bei der Berechnung der Kosten des Revisionsrechtszuges neben einer Gebühr, die nach der Höhe seiner Hauptstrefe bemessen worden ist (§§ 72 Abs. 1, 70 Abs. 1, 69\nAbs. 1 GKG), ihm gegenüber eine weitere Gebühr in Ansrtz\ngebracht hat, die sich n«ch dem Wert eingezogenen, rber\nanderen Tatbeteiligten gehörenden Eigentums richtet (§§ 72\nAbs. 1, 67 Ans. A, 70 Abs. 1, 69 GKG). Diese Beanstandung\nist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Revision gegen seine Verurteilung im ganzen und d\"mit auch\ngegen die Einziehung gewendet. Diese Maßnahme hrt sich\nnämlich nicht nur gegen den oder die Eigentümer der betroffenen .. chen, sondern such gegen ihn gerichtet. Die Einziehung ist auf Grund des § 39 Abs. 1, 2 Sr. 1, 2 Buchst. a\nAußenwirtschaftsG ausgesprochen worden. Maßgebend dafür war\nalso nicht etwa die Gefährdung der Allgemeinheit durch die\neingezogenen Sachen (vgl. § 39 Abs. 1, 2 Nr. 3, 4 AußenwirtschaftsG), sondern die Verstrickung ihres oder ihrer Eigentümer in die Straftat. Eine aus diesem Grund »i'geordnete\nEinziehung jedenfalls hrt den Char:-kter einer Nebenstrnfe\n\n- 3 -\n\n(vgl. StGB E 1962 Vorbem. vor §§ 109 ff). Als Nebenstrafe\nund d«mit =1s Strafe h.t demn-ch die hier ausgesprochene\nEinziehung alle Tstgenossen, such den Beschwerdeführer als\nGehilfen getroffen (vgl. RGSt 65, 283, 285; 72, 239).\n\nHübner Seibert Loesdau\nMei Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/1-str-541-64","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/1-str-541-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.688182+00:00"}}