{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-08_1_StR_349_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-08","aktenzeichen":"1 StR 349/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"»\nu\nIE\n\n:\nZn\n\n2123 040\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Beifahrer Rudcol? TED zu: AB. ::roren\nor 0:2 in EENEEBD zur Zeit in\n\nUntersuchunzshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generaltundesanwalts in der Sitzung vom 8.Oktober 1965\nbeschlossen:\n\nl. Der Beschluf des Landgerichts Landshut vor\n27. Mai 196%, durch den die Nevision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen wurde,\nwirä aufgehoten.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lendshut vom 9. April 1963\nund sein Gesuch um Wwiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäunung der Revisionsbegründungsfrist vom &. Juni 1963\nwerden als unzulässig verworfen,\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch bleiben\ndiese Kosten gem. 9: 7 GKG außer Ansatz.\n\nGründe:\nAm 0, April 1963 verurteilte das Landgericht den zur\nTatzeit gerade 20 Jahre alt gewordenen Angeklagten wegen\n\nzweier Verbrechen des schweren Kaubes in Tateinheit mit\nxefükrlicher Körperverletzung und weger eines weiteren\nVertrechens der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtstrafe von acht Jahren Gefängnis. Der Anzreklagte verzicrtete im Anschluß an die Hauptverhandlung auf Rechtsnittel. Doch focht seine Mutter, der die Strafe zu hoch\nerschien, an 13. April 1963 das Urteil durch Erklärung\n\nza Protokoll des Urkundsteamten der Geschäftsstelle an.\nDer aus der Haft vorgeführte Angeklagte erklärte dazu,\n\ndaß er sich den Erklärunfen seiner Futter ansckliefe; er\nhabe das Urteil nur deshalb angenommen, weil er zerlaubt\nhabe, rur zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden zu\nsein. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte darauf\n\ndie Zustellung des Urteils an den ängeklagten selbst und\nan seine Eltern. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und seinen Vater erfolgte am 4. Mai, die Zustellung\nan die Mutter am 7. Yai 1963. Da innerhalk der von da ab\nlaufenden Zweiwochenfristen keine Revisionsbegrünsungen\ncinringen, verwarf das Landsericht, das damit die Erklärung\ndes Angeklagten zur Rechtemitteleinlegung seiner Mutter\nals selbetändige Revision bewertete, das Kechtsmittel\n\ndes Anseklagten und das Rechtsmittel seiner utter mit\nBeschlüssen vom 27. Mai 1963 als unzulässig. Gegen den\nBeschluß, der seine eigene Revision verwarf und ihn am\n\n30. Nai 1963 zugestellt worden war, stellte der Angeklagte\nam 5. Juni 1963 zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts, am folgenden Tage\nbeantragte er außerden, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen.\nStand gegen die Versüumung der Revisionsbegründungssfrist\nzu bewilligen, und holte dabei die Begründung durch Erhetung der Sachrüge nach. Zur Rechtfertigung seines Gesuchs führte er an, daß er die Rechtsmittelbelehrung rickt\n\nverstanden hnbe.\n\nAut den Antrag des Angeklagten gem. 5 34€ Ats., 2 StPO\n\"ar der seine kevision verwerfende Beschluß des land\nsufzuheten und das Rechtsrittel durch Beschluß des Se\n\nPs\nals unzulässig zu verwerfen.\n\nDer im Anschluß an die Urteilsverkündung ausgesprochene\nKechtsmittelverzicht des Angeklagten war wirksam und\nkonnte vom Angeklagten weder widerrufen noch mit der Er-\n]ärung angefochten werden, er habe sich über die Höhe\nder erkannten Strafe in einem Irrtum befunden (EGEF\nBeschl. v. 21. Januar 1955 - 1 StR 738/54 - bei Dallinger\nEDER 55, 271). Eine gleichwohl vom Angeklagten eingelegte\nRevision nußte danach ohne weiteres als unzulässig verworden werden. Hierzu war und ist, da es sich nicht um\neinen Fall des § 346 Aks. 1 StPO handelte, nicht das\nIarädägericht, sondern rach § 349 Ats. 1 StPO der Rundesgerichtshof als Revisionsgericht zuständig. Es war deshalb fehlerhaft, deß das Landgericht die von ihm als\nselbständige Rechtsmitteleinlegung beurteilte Erklärung\ndes Angeklagten vom 13. April 1963 als wirksame Revisionseinlegung behandelte und die Revision nach Zustellung\ndes Urteile gem. § 545 StPO und Truchtlosem Atlauf der\nBegründungsTrist gem. § 346 Abe. 1 StPO verwarf. Sein\nBeschluß iet deshalt aufzuheben. Zugleich hat der Senat\nseltet die infolge des Rechtsmittelverzichts von vornherein unzulänsige Revision des Angeklagten zu verwerfen.\nüs könnten allerdings Bedenken bestehen, ob die Erklärung\ndes Angeklagten vom 13. April 1965 überhaupt als selbständige\nkinlegung eines Rechtsmittels zu deuten sei, und das Landgericht hätte Anlaß gehatt, den Angeklagten vorher darüber\nbefragen zu lassen, ob seine Erklärung nicht einfach\nale Äußerung zu dem von seiner Mutter anrebrachten Kechtsmittel anzusehen sei. indessen entrimmt der Senat dem IUm-\n\n- A -\n\natand, gaß der Angeklagte mit den hier zu entscheidenden Anträgon hernach auf die Behandluns seiner Erklärung als\nselbständige Revision eingegangen ist, daß er nit der Leutung\nseirer Erklärung durch das Lardzericht übereinstimmt,\n\nDer Yjedereinsetzungsamtrag des Anzeklagten ist hiernach\ngegenstandslos und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, Die keinung des Generalbundesanwalts, dieser Antrag\nsei vom Angeklagten möglicherweise auf die Revision seiner\nZutter tezogen worden, kann der Senat nicht teilen. Der Antrag\nwäre übrigene auch. dann unzulässig, weil die ;iedereinsetzung\nrur von dem Träger des Rechtemittels selbst kegehrt werden\n\nkönnte.\n\nDie den Angeklagten nach § 473 Abe. 1 StPO tr=-ffenden\nEosten waren wegen Talscher Sachbehandlung nach SS 7 GKG niederzurchlagen, weil versäumt worden ist, den Angeklagten bei\nund nach Abgabe seiner Erklärung vom. 13. April 1963 sachgemäß\nzu belchren, und es naheliest, daß der Angeklagte nach solcher\nBelehrung erklärt haben würde, daß er auf der Einlegung eines\nseltständigen Rechtsmittels nicht bestehe.\n\nDr, Geier illms Fischer\nSanders\n\n5\nkr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-08/1-str-349-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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