{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-05_1_StR_389_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"1 StR 389/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"m nr nn rn re rn Tr Te me er De Br De De En ne m Ge En mer en m Gr an für We Gar Anm Die Hure wur dr tem m am\n\nStGB §§ 46 Nr. 1, 177\n\nLäßt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich,\nentgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses)\nfür den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet\nerweist, so tritt er nicht freiwillig zurück,","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nm nr nn rn re rn Tr Te me er De Br De De En ne m Ge En mer en m Gr an für We Gar Anm Die Hure wur dr tem m am\n\nStGB §§ 46 Nr. 1, 177\n\nLäßt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich,\nentgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses)\nfür den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet\nerweist, so tritt er nicht freiwillig zurück,\n\nBGH, Urt, v. 5. Oktober 1965 - 1 StR 389/65 - LG Waldshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu eur Z we\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred ı EB :.: sem-BD: zevoxen an ED 1939 in TB (Kreis LU) ,\n\nwegen versuchter Notzucht.,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut vom 7. Mai 1965 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nwm mn an m me m Dr tm mr der m u\n\nI. Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei\nJahre aberkannt,\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der die\nVerletzung des § 46 Nr. 1 StGB gerügt und die Strafzumessung angegriffen wird.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Nach den Feststellungen hat der schon im Jahre\n1960 wegen versuchter Notzucht vorbestrafte Angeklagte im\nJanuar 1965 die ortsfremde 15jährige Schülerin Heidy, die\nspazieren ging, überfallen. Er warf sie zu Boden, küßte\nsie ins Gesicht und auf ihre von ihm entblößte linke\nBrust, an der er heftig saugte. Außerdem griff er den\nMädchen mehrfach über der Skihose an den Geschlechtstcil.\nDabei stellte er fest, daß Heidy eine Monatsbinde trug.\nDaraus schloß er -— zutreffend -, daß das Mädchen scine\nTage hatte, \"Wegen dieser Feststellung verlor der Angeklagte die Lust daran, weiterhin zu versuchen, Heidy P.\n/Tgevaltsam_/ zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Er ließ\nvon ihr ab\" (S. 7 UA).\n\nDer Tatrichter hat strafbefreienden Rücktritt vom\nNotzuchtsversuch i. S. des § 46 Nr, 1 StGB verneint, weil\nder Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Tat\nnicht freiwillig aufgegeben habe. \"Der Hinderungsgrund,\ndurch den er sich davon abhalten ließ, sein Ziel weiter\nzu verfolgen, bestand lediglich darin, daß er im Hinblick\nauf die Periode der Zeugin die Lust verlor\" (S. 9 UA).\n\nHierzu ist vorweg zu benerken: Mit den Wendungen,\nder Angeklagte habe \"die lust daran!\" oder \"die lust\" verloren, war ersichtlich nicht gemeint, bei ihm sei die\nGeschlechtslust (libido) geschwunden. Würde das der Fall\ngewesen sein, so wäre dem Angeklagten schon aus bei ihm\neingetretenen physischen Gründen die Fortführung seines\nVorhabens unmöglich geworden (BGHSt 9, 48, 53, dritter\nAbsatz). Daß dergleichen vom Tatrichter nicht gemeint\nwar, ergibt der Urteilszusammenhang.\n\nIm übrigen ist zu sagen: Es kommt nicht darauf an,\nob die Vollziehung des Geschlechtsverkchrs mit dem Mädchen, trotz ihrer Menses, überhaupt möglich gewesen wäre.\nMaßgebend ist die Vorstellung des Täters im Einzelfall.\nDem Angeklagten erwies sich die Überfallene wegen ihres\nZustandes für den von ihm mit einer dazu disponierten\nFrau erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet. Dieser\nUmstand wer für ihn ein zwingender Grund, die Durchführung seines Vorhabens aufzugeben (Fall des fehlgeschlagenen Versüchs; d@lit manqu&). Dies hat der Tatrichter\nsagen wollen, Seine Auffassung, die den Anschauungen des\nLebens und der Rechtsprechung entspricht (RGSt 37, 402,\n405; BGHSt 4, 56, 58), ist rechtlich nicht angreifbar.\nDer Senat hat in 1 StR 549/63 vom 13. Februar 1964 einen\ngleichliegenden Fall ebenso entschieden. Das Urteil des\n2. Strafsenats vom 4. Juni 1965 - 2 StR 203/65 — steht\nder hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort war\nder Täter \"von seinem Vorhaben wegen der von dem Mädchen\nbehaupteten Menstruationsplutungen abgestanden\", also\ndoch noch \"Herr seiner Entschlüsse geblieben\". Der Sachverhalt war demnach dort anders gestaltet als öer hier\n\n|\n\ndisponiert zu sein, hinderte jenen Täter allerdings nicht\n\ndaran, sein Vorhaben fortzusetzen. Deshalb blieb er in\nder Tat noch Herr seiner Entschließungen, wie in dem Fall\nBGHSt 7, 296, 299. Bei dem Angeklagten war dies jedoch\nnicht so.\n\nNach alledem ist der Schuläspruch einwandfrei. Auch\ndie Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.\n\nIII, Daher ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nHübner Seibert lLoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-389-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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