{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-05_1_StR_370_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"1 StR 370/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n(65\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_370/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Karı KÜED zu: on\nGemeinde CD; Taniäxrcis TE geboren am\nGEBE :s'1 in 1 Brandenvurg;,\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nH\n\nDi\n\n(7\n\nca\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\n'als beisitzende Richter,\n\nStaatsanvaelt Dr. EB.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München II vom\n31, März 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmm Gun m te gr dar da m m m in ar ne\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr und 4 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nv\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts, Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Urteilsfeststellungen zur äußeren Tatseite. Sie erblickt\neinen Verstoß gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze darin, daß das Schwurgericht einerseits feststelle, der Angeklagte sci dem sich\nvon der Stätte der ersten Auseinandersetzung entfernerden Ingenieur BB nit einem Messer nachgelaufen und\nhabe ihn von rückwärts angegriffen, andererseits aber davon ausgehe, daß Becker eine Stichverletzung im Bereich\ndes linken Oberbauchs erlitten habe. Es erscheine unmöglich, so meint die Revision, daß der Angeklagte bei einem\nvon rückwärts geführten Angriff imstande gewesen sei, dem\nOpfer eine derartige Verletzung beizubringen. Für erfahrungswidrig hält die Revision ferncr die Annahme des\nSchwurgerichts, aus der Art der Stichverletzung könne nur\ngeschlossen werden, daß der Angeklagte zugestochen habe.\nHier sei unbeachtet geblieben, daß sich BEE seine Verletzung geradeso auch durch Hineinlaufen in das zur Abwehr bereitgehaltene Messer habe zuziehen können.\n\nDieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Das Schwurgericht hat als möglich angesehen, daß BB, noch bevor\nder Angriff des Angeklagten ihn ereilte, sich kurz ungedreht hat und daher im entscheidenden Augenblick \"halb\nfrontal in vorgebeugter Stellung\" (UA S. 7) vor dem Angeklagten zestanden ist. Bei dieser Sachlage kann Br\ndurchaus auch an seiner vorderen Körperseite getroffen\nworden sein. Im übrigen verkennt die Revision, daß der\nAngeklagte, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist,\nkeinen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden hatte, und daß diese Feststellung unabhängig von\nder Beurteilung der Stichwunde getroffen worden ist (UA\nSs. 7).\n\n-4-\n\nAuch die Einwände der Revision gegen Einzelheiten\nder Beweiswürdigung greifen nicht durch, Richtig ist, daß\ndas Urteil an einer Stelle die Behauptung des Angeklagten\nwiedergibt, BED habe sich nach seinem Weggehen umgedreht, sei wieder auf ihn zugelaufen und habe sich mit geballten Fäusten vor ihn hingestellt, während an anderer\nStelle ausgeführt wird, der Angeklagte habe selbst zugegeben, daß er sich von EEE nicht bedroht gefühlt habe.\nHierin liegt jedoch entgegen der Ansicht der Revision kein\nVerstoß gegen die Denkgesetze.' Es handelt sich nämlich insoweit nicht um widersprüchliche Feststellungen, sondern\nallein um die Feststellung von Widersprüchen in der Einlassung des Angeklagten, die den Tatrichter nicht daran\nhinderten, sich für eine von mehreren gegensätzlichen Darstellungen zu entscheiden. Was die Revision gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die tatrichterliche Überzeugung.\n\nDer Ausgangspunkt des Urteils, daß dem Angeklagten\nkein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, hält nach alledem der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frage der vermeintlichen Notwehr und der Notwehrüberschreitung trat\nfür das Schwurgericht nicht auf, weil es die Einlassung\ndes Angeklagten zum Tathergang als widerlegt erachtet hat.\n\n2. Die Revision rügt weiterhin die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\ngehandelt habe. Sie ist der Ansicht, ein solcher Vorsatz\nhabe weder aus der Gefährlichkeit der zugefügten Verletzung geschlossen werden:können noch aus dem festgestellten Umstand, daß der Angeklagte hintereinander zwei Stiche geführt hat. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Revision sind die vom Tatrichter\n\n5.\n\ngezogenen Schlüsse rechtlich möglich. Daß ein Täter, der\nmit einem feststehenden Messer mehrmals auf besonders gefährdete, lebenswichtige Körperstellen seines Opfers einsticht, mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung\nrechnet und diesen möglichen Erfolg innerlich billigt und\nso in seinen Willen einschließt, entspricht allgemeiner\nLebenserfahrung. Der Feststellung bedingten Vorsatzes steht\nauch nicht entgegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten\nzugute hält, er habe allenfalls noch gehofft, er werde\nEEE nicht töten. Eine solche Hoffnung, die sich ledigmilderten Ablaufis der Tat erschöpft, schließt nach den gegebenen Umständen den Willen zur Tatbegehung unter Einbeziehung aller erkennbar drohenden Folgen, hier also auch\nder Tötung des Opfers, Keineswegs aus.\n\nDer Angeklagte ist daher mit Recht wegen versuchten\nTotschlags verurteilt worden.\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen können rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDaß das Schwurgericht eine \"üble\" Art der Tatausführung und \"schwere\" Folgen angenommen hat, belastet den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu Unrecht. Unbedenklich ist es auch, wenn das Urteil als stralschärfend anführt, der Angeklagte wolle heute noch nicht\nvöllig den Schuld- und Unrechtsgehalt seiner ernsten\nBluttat erkennen, obwohl er dazu durchaus in der lage\nwäre, und er versuche, sein Verhalten zu bagatellisieren.\nDamit wird sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich bewußt der sich aufdrängenden Einsicht in das\nStrafbare seines Tuns verschlossen hat. Hierin kann ein\ndie Strafbarkeit erhöhender Umstand gesehen werden.\n\n-6 -\n\nDas Schwurgericht hat andererseits auch die gegebenen\nMilderungsgründe nicht verkannt. Der Anlaß der Tat, dic\nkurz zuvor von BB erfahrene grundlose Mißhandlung, ist\nzwar bei den Erörterungen zur Strafhöhe nur insofern erwähnt, als auf äußere Umstände hingewiesen wird, die dem\nAngeklagten den Anreiz zur Tat gegeben haben. Damit kann\naber nur gemeint sein, daß der Angeklagte aus Erregung\nüber das ihm zuteil gewordene Unrecht gehandelt hat, was\nim Urteil auch zur Begründung der Anwendung von § 213 StGB\nausdrücklich hervorgehoben wird.\n\nDie sich aus § 44 StGB ergebende Milderungsmöglichkeit ist berücksichtigt worden.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nHübner Seibert lLoesdau\nj Mai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-370-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-370-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.352276+00:00"}}