{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-05_1_StR_345_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"1 StR 345/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2067 038\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR_345/65 URTEIL\n\nIo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Anton FE ED zus SCEEEEED-GE, zevoren on EEE 1950 ir um. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten En wirä das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Mai 1965\n\n1. dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen versuchten Einsteigdiebstahls im Rückfall (Abschn. II 5 a des Urteils, Fall Pe)\nwegfällt, und zwar auch bei dem Mitangeklagten vl\n\n2, im Strafausspruch zum Fall Tl und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu\ngegen beide Angeklagten aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen acht in Tatmehrheit stehender Straftaten zur Gesamtstrafe von neun Jahren\nZuchthaus. verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\nfünf. Jahre aberkannt. Seine Revision erhebt die allgemeine\nSachrüge. ‚Sie. zwingt dazu, den Schuldspruch im Fall TEE»\n„zu. ändern und insoweit den Strafausspruch einschließlich des\n Aussprucho über die Gesamtstrafe aufzuheben; die Aufhebung\nerfaßt auch die Verurteilung des Mitangeklagten vu 1\nübrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBevor sich der Angeklagte und | Einlaß in die Wohnung\nrg verschafften, hatten sie versucht, im Kellerraum und\nin der Veranda des Jagdhauses zu stehlen; sie fanden dort\naber nichts vor. In jeden der beideh Räume gelangten sie durch\nEinbruch und Einsteigen. Das Landgericht hat das als selbständigen Versuch eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im\nRückfall beurteilt, weil der Angeklagte in der Veranda vor der\nverriegelten Wohnungstür seinen Diebstahlsentschluß aufgegeben\nund einen neuen räuberischen Vorsatz gefaßt habe; wegen des\nneuen Entschlusses und der ünterschiedlichen Ausführungsart\nliege keine natürliche Handlungseinheit vor.\n\nDieser rechtlichen Würdigung steht schon entgegen, daß\nnach den Feststellungen der Wegnahmeentschluß des Angeklagten\nbestehen geblieben ist. Da hiermit auch rechtlich der für\nDiebstahl und Raub entscheidende Umstand derselbe war, muß\ndas ganze Geschehen als eine einheitliche Handlung angesehen\nwerden (BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 201/56). Ferner\nenthält der Einbruch in die Veranda ein Stück des Tatbestands\nsowohl des versuchten schweren Diebstahls im Sinn des § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB als auch des schweren Raubes im Sinn des\n8 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (RG DJ 1938, 831). Daher ist auch\n\n-4-\n\nrechtlich nur eine Tat gegeben. Geht man aber von einer Tat\naus, so muß die Verurteilung wegen Diebstahlsversuchs entfallen, weil insoweit Gesetzeseinheit mit dem versuchten\nschweren. Raub besteht (BGHSt 20, 235).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Damit\n\n‚ . entfällt die für. diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe von\n\neinem Jahr Zuchthaus. Die übrigen Einzelstrafen bleiben\nunberührt; nur die Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis\n\n.- (Betrug zum Nachteil /Bundesbahn) beträgt umgewandelt zwanzig\n. Tage Zuchthaus (§ 21 StGB). Dagegen kann die Gesamtstrafe\n„nicht bestehen bleiben. -\n\nDie Änderung des Schuldspruchs erfaßt gemäß § 357 StPO\n. auch die Verurteilung des Nitangeklagten TB. Die insoweit\n\n‚ „festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis fällt weg.\n\nAuch bei ihm bleibt das auf die anderen REinzelstrafen ohne\nEinfluß; dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nHübner Seibertt ..° Ioesdau\n00° Mai . Pikart\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-345-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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