{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-05_1_StR_325_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"1 StR 325/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BEBREN\n\n(es)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_325/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Trudbert :s EEE aus NE sort\ngeboren am EB : 333,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Mosbach/Baden\nvom 29. April 1965 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Er wird insoweit freigesprochen. Die\nausscheidbaren Verfahrenskosten trägt die Staats-\n\nkasse.\n\n2. Im übrigen wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n(Schöffengericht) Mosbach/Baden zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht zu acht Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt.\nAußerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, die Erteilung\neiner neuen solchen Erlaubnis auf drei Jahre gesperrt und\nseinen Kraftwagen sowie Führerschein eingezogen. Dagegen hat\nder Angeklagte Revision eingelegt. Er macht die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Das\nSchwurgericht ist nach § 243 StPO in der bisher ‚geltenden\nFassung verfahren; das entspricht dem Gesetz (Art. 14 Abs. 9\nStPÄG). Der Eröffnungsbeschluß enthält keine vorweggenommene\nFeststellung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe.\nSämtliche Beschuldigungen sind darin - bis auf den Nebensatz\n\" so daß ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist\" - in der\nNöglichkeitsform mitgeteilt, und abschließend ist noch einmal hervorgehoben, daß der Angeklagte dieser Taten \"hinreichend verdächtig\" sei; damit ist deutlich dargetan, daß\nder Beschluß nur einen Verdacht kundtun wollte.\n\nB. Die Sachrüge dringt jedoch durch.\n\n1. Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nDer Angeklagte lenkte seinen Personenkraftwagen derart\nüber die 10o cm hohe Bordsteinkante auf den Bürgersteig, daß\ner dort mit der rechten Fahrzeughälfte und mit der anderen\nauf der Fahrbahn eine Strecke von etwa 15 m mit 20 - 30 km/h\nentlangfuhr. Dabei fuhr er auf seine drei Widersacher los,\n\n4 -\n\num sie so von dem Eingang des Hauses zu vertreiben, in dem\ner wohnte. In diesem Verhalten hat das Schwurgericht an sich\nzutreffend eine gewaltsame Nötigung gesehen (BGH bei\nDallinger MDR 1955, 143, 145 zu § 113 StGB).\n\nDie Auffassung des Tatrichters, der Beschwerdeführer sei\nzu dieser Gewaltanwendung nicht berechtigt gewesen, begegnet\nBedenken. Der Angeklagte befand sich, wie auch das Schwurgericht angenommen hat, in einer Notwehrlage, weil seine\nGegner, drei junge Burschen, ihm aufgelauert hatten und ihn\nverprügeln wollten. Gegen diesen Angriff durfte der Angeklagte sich wehren. Dabei durfte er jedoch nur soweit gehen,\nals es zu seiner Verteidigung erforderlich war. Das bedeutet indessen nicht, daß er nicht auch wertvollere Rechtsgüter seiner Widersacher verletzen durfte, um deren Angriff\nabzuwehren. Es war ihm jedoch nicht gestattet, sich 80 zu\nverteidigen, daß dabei ein Schaden entstehen konnte, der\nganz außer Verhältnis zu dem ihm drohenden Unrecht stand.\nDem Beschwerdeführer war es gelungen, sich vor einem handgreiflichen Zusammentreffen mit seinen Gegnern wieder in\nsein Fahrzeug zu setzen und damit ein Stück zurückzufahren.\nDamit war er zwar der unmittelbaren Gefahr entronnen, mißhandelt zu werden. Gleichwohl bestand seine Notwehrlage\nfort. Der Angeklagte war nämlich nun noch berechtigt, den\nungehinderten Zugang über die im Gemeingebrauch stehende\nöffentliche Straße zu seiner Wohnung zu erzwingen. Damit\nbrauchte er entgegen der Meinung des Schwurgerichts nicht\nzu warten, bis sich seine Peinde entfernt hatten, zumal er\nbereits in der zuvor besuchten Gastwirtschaft verweilt hatte,\nbis die Straße frei zu sein schien. Seinen Anspruch, unbehelligt in seine Wohnung zu gelangen, durfte er -— spät\nnachts - sofort durchsetzen. Ob er sich dabei auch des von\nihm gewählten Mittels bedienen durfte, läßt sich auf Grund\nder bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilen.\nBei der eingeschlagenen Fahrweise konnte der Beschwerdeführer die Gefährdung seiner Gegner nicht recht begrenzen,\n\n-5.-\n\nzumal deren Ausweichmöglichkeiten durch den. Zaun an der anderen\nSeite des Bürgersteiges eingeengt waren. Deshalb durfte er das\nKraftfahrzeug, ein gefährliches Mittel, nur dann zu. seiner Verteidigung wählen, wenn ihm kein anderes, weniger gefährliches,\naber ebenso wirksames Mittel zur Verfügung gestanden hätte.\n\nOb das der Fall war, ist bisher nicht genügend geklärt. Der\nAngeklagte war freilich nicht verpflichtet, beliebige Personen mitten in der Nacht zu wecken und um Hilfe zu bitten.\n\nDie Erfolgsaussichten eines derartigen Versuchs waren ganz\nungewiß. Außerdem hätte er dem Beschwerdeführer-leicht weitere\nMißhelligkeiten eingetragen. Der Angeklagte hätte aber polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen .müssen, wenn diese sofort\n\nund ohne sonderliche Mühe erreichbar war. Inwieweit das möglich war, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Schwurgericht hat nämlich nicht festgestellt, wo sich die nächste\nPolizeiwache befand, ob diese nachts besetzt und ob dort ein\nPolizeibeamter verfügbar war, der, nicht an den Fernsprecher\ngebunden und nicht durch wichtigere Aufgaben in Anspruch genommen, bereit gewesen wäre, den Angeklagten unverzüglich\n\nzu begleiten und ihm den unbehelligten Zugang zu seiner Wohnung\nzu eröffnen. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich dieser Hilfe bedienen müssen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung nachzuholen haben.\n\n2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht kann ebenfalls\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Person des Angeklagten und sein Fahrzeug waren allen\nBeteiligten bekannt. Dementsprechend hat das Schwurgericht\nauch nur angenommen, der Beschwerdeführer habe sich durch\ndie Flucht vorsätzlich der Feststellung über die Art seiner\nBeteiligung an dem Unfall entziehen wollen. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als der\nAngeklagte Do |] angefahren hatte, wußte er nicht, daß\ndieser dabei einen Unterschenkelbruch erlitten hatte. Seine\nbeiden anderen Gegner waren unversehrt. Angesichts der Hart-\n\n-6 -\n\nnäckigkeit, mit der sie ihn bisher grundlos verfolgt hatten,\nrechnete er damit, daß sie ihn entsprechend ihrem ursprünglichen Vorhaben verprügeln würden. Diesem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durfte er sich durch Wegfahren entziehen. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß er\n\ndann freilich’ unverzüglich die Polizei oder andere Personen\nhätte herbeirufen müssen, trifft nicht zu. § 142 StGB begründet keine Pflicht, einen Unfall anzuzeigen oder selbst\nhandelnd in die Aufklärung des Unfallgeschehens einzugreifen\n(BEHSt 4, 144, 148; 7, 112, 1175 14,- 213, 218; 18, 114, 118).\nDer Pflicht, nach dem Wegfall des Grundes, der es ihm erlaubte,\nsich zeitweilig von dem Unfallort zu entfernen, dorthin _\nzurückzukehren, ist der Angeklagte nachgekommen. Spätestens\nnach einer Stunde kam er an den Unfallort zurück, traf aber\nniemand an, der das Unfallgeschehen aufgeklärt wissen wollte.\nDer Beschwerdeführer verweilte dann freilich nicht auf der\nStraße abwartend, ob noch jemand kommen würde, der dies\nwünschte, sondern ging in das unmittelbar an der Unfallstelle\ngelegene Haus in seine Wohnung. Dadurch verstiß er unter.den\nhier obwaltenden besonderen Umständen nicht gegen das Gesetz;\ndenn die Polizei hätte, wenn sie in angemessener Zeit verständigt worden wäre und den Tathergang alsbald hätte feststellen wollen, den als Täter bekannten Angeklagten mühelos\nund ohne Zeitverlust aus seiner ihr ebenfalls bekannten, unmittelbar neben dem Tatort gelegenen Wohnung rufen können.\n\nWeitere Feststellungen dazu sind in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Deshalb spricht der Senat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unfallflucht frei.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anklage\nder Nötigung und der fahrlässigen Körperverletzung verweist\nder Senat die Sache wegen des nur noch begrenzten Prozeßumfanges nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück. Dieses wird, wenn es zu dem Ergebris gelangt, daß\nder Angeklagte die Notwehr überschritten hat, auch zu prüfen\n\nhaben, ob er etwa in Furcht über die Grenzen der Verteidigung\nhinausgegangen ist (§ 53 Abs. 3 StGB). Im Fall einer neuen\nVerurteilung wird es bei der Bemessung der Strafe und insbesondere bei der Entscheidung, ob das Fahrzeug des Angeklagten\neinzuziehen ist, auch dessen grundlose und beharrliche Herausforderung durch seine Widersacher zu berücksichtigen haben.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMei FPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-325-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-325-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:12.292315+00:00"}}