{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-10-05_1_StR_313_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-05","aktenzeichen":"1 StR 313/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2065 082\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 333/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Bedienung Rosvitna R ED , zevorene KB\nww: zu Se dort schoren an (nicht:\n\nwegen Betrugs»\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nsenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 23. April 1965\nwird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Betrugs in drci Fällen verurteilt worden, und zwar,\nunter Einbezichung einer (seiner Zeit ausgesetzten) Ge-\n\nfängnisstrafe von zwei Monaten aus cinem Amtsgerichtsurtcil vom 14. Juli 1964, zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer weiteren Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten. Bei beiden Strafen wurde eine Strafausscetzung abgelehnt und zwar bezüglich der Gesamtstrafe\ngemäß § 23 Abs. 2, hinsichtlich der Einzelstrafe nach\n\n§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die\nAngeklagte im Februar 1964, als sie ihren Ehemann auf\ndessen Werbefahrten begleitete, gemeinsam mit diesem im\nGasthaus \"Kaiserkronc\" einen Zechbetrug begangen (Fall\nII A 1). In den Fällen IB (11 C 1; Tatzeit: 20. März\n1964) und VB(11 C 2; Tatzcit: 10. August 1964)\nhat die Angeklagte es durch falsche Angaben verstanden,\njeweils eine Wohnung (bzw. cin Appartement) vermittelt\nzu erhalten, obwohl sie zur Entrichtung der vereinbarten\nMaklergebühr in absehbarer Zeit nicht in der lage, zur\nZahlung auch nicht willens war,\n\nII. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\ndes § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\nDie Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafen nicht zur\nBewährung ausgesetzt worden sind.\n\n2, Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar\n(wegen der Vermittler-Fälle vgl. RGSt 53, 225, 226). Die\nVerteidigung erhebt denn auch insoweit keine besonderen\nEinwendungen.\n\n53. Das Landgericht hat mit Recht für die am 10. August\n1964 begangene Tat II C 2 eine besondere Strafe verhängt.\nDenn das Gesetz kennt nur die Bildung einer Gesamtstrafe\naus Einzelstrafen, nicht auch aus Gesamtstrafen und Einzelstrafen (RGSt 4, 53, 56/57; vgl. auch BGH GA 1956, 50).\nÜbrigens wendet sich die Revision auch hiergegen nicht.\n\n4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der\nTatrichter die Ablehnung der Strafaussetzung bei der Einzelstrafe auf § 23 Abs. 3 Nr. 2, dagegen bezüglich der\nGesamtstrafe auf § 23 Abs. 2 StGB gestützt hat. Dice Entscheidung BGHSt 11, 342, 343 betrifft eine andere Sachlage, als sie hier gegeben war. Sie steht aber auch nicht\nentgegen, denn das iLandgericht hat im vorliegenden Fall\ndie Strafaussetzung zur Bewährung für beide Strafen abgelehnt, die Entscheidung also einheitlich getroffen.\n\nDie frühere Aussetzung der Vorstrafe hinderte zwar\nihre Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht (BGHSt 7,\n180, 182). Sie verlor aber durch diese nachträgliche Maßnahme nicht ihre Sperrwirkung bezüglich der jetzt verhängten Einzelstrafe; denn für § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB kommt\nes nicht auf den Fortbestand, sondern auf die Tatsache\n‘der früher bewilligten Strafaussetzung an (BGHSt 6, 69\n“und 18, 71, 73). Nur wenn diese Tatsache durch ein Wiederaufnahmeverfahren, durch Tilgüng im Strafregister\n(BGHSt 7, 58, 60) oder kraft Gesetzes (BGHSt 19, 362)\nmit Rückwirkune wieder ausgelöscht wird, ist die Vorschrift\n\nwm em mr un pn m m Dr Du un nn a er ar A\n\n‚Unanwendbar. Bleibt die Tatsache aber bestehen, verliert\neingetretene Sperrwirkung nicht berührt. Ähnlich hat der\n2. Strafsenat (BGHSt 9, 370, 385 a.E.) dic Aussetzung\n\neiner Gesamtstrafe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB als unzu-\n\nlässig angeschen, weil die Vorschrift der Aussetzung einer\nin die Gesamtstrafe cinbezogenen Einzelstrafe entgegenstand.\n\nHiernach ergibt sich im einzelnen folgendes:\n\nEiner Aussetzung der Einzelstrafe von drei Monaten\nGofängnis im Fall VB (11 c 2) stand der 8 23 Abs.\n3 Nr. 2 StGB entgegen, weil der Angeklagten wenige Wochen\nvor der Tatbegehung Strafaussetzung rechtskräftig bewilligt worden war.\n\nBezüglich der Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis (Fälle II A 1 und C 1, unter Einbeziehung der Vorstrafe) hat das Landgericht rechtlich unangreifbar gemäß\n8 23 Abs. 2 StGB die Strafaussetzung abgelehnt. Nach der\nÜberzeugung des Tatrichters ließ die Angeklagte nicht\nerwarten, daß sie unter dem Eindruck der Hauptverhandlung\nund der Einwirkung einer Strafaussetzung ‚künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Was die\nVerteidigung hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen.\nDas Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse der\nAngeklagten, entgegen dem Revisionsvorbringen durchaus\ngewürdigt (S. 22 - 25 UA; vgl. auch die Vertreibung der\ngeprellten Gläubigerin VD iurch dic Angeklagte\nunter Zuhilfenahme von Halbstarken, S. 20 UA). Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß die Angeklagte inzwischen fast alle Geschädigten (d.h. IC una vie)\nbefriedigt hatte (S. 25 oben UA). Diese Zahlungen erfolgten jedoch erst kurz vor der Hauptverhandlung und\nunter dem Druck des Strafverfahrens (S. 13, 14, 19,\n\n20 UA).\n\nIII. Nach allcdem ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen,\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-05/1-str-313-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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