{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-29_1_StR_612_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-29","aktenzeichen":"1 StR 612/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 079\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 612/65 URTEIL\nZy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Fritz HD =: (u:\ngeboren a GEM 1920 in DumEEEE,\n\nwegen Parteiverrats.\n\nDer 1. Etrafsenat des Bundesgerichtsnofs hat\nin der Sitzung vom 15. Närz 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschatt,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshot EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 29. September 1965\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nAugsburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na an m un\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Voll-\n\n- 3 —-\n\nstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Kevision hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind in der Hauptverhandlung\nzurückgenommen worden.\n\nDie Sachrüge ist begründet.\n\nDie Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer\n“in tatsächlicher Hinsicht\" eine \"Wahlfeststellung\" getroffen habe. Die Voraussetzungen für eine solche würden\nallerdings nicht vorliegen. Eine Wahlfeststellung setzt\nvoraus, daß ein Sachverhalt für erwiesen erachtet wird, der\nmehrere Möglichkeiten sich einander ausschließender Geschehensabläufe zuläßt (vgl. BGHSt-16, 184, 185). Ein\nsolcher Fall ist hier nicht gegeben. Festgestellt ist,\ndaß VW 2 7. November 1959 den Angeklagten in seiner\nKanzlei aufsuchte, um ihm das Mandat gegen SB una\nI] zu übertragen. Daß Tag schon früher bei dem Angeklagten war, um sich von ihm in derselben Sache Rat zu\nholen, konnte nicht erwiesen werden und muß daher nach\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" außer Betracht bleiben.\n\nIm Grunde geht allerdings die Strafkammer hiervon\nauch aus. Sie gebraucht den Ausdruck \"Wahlfeststellung\"\nnur fälschlich bei der krörterung der Frage, ob es sich\nnoch un die \"in der Anklage bezeichnete Tat\" (§ 264 StPO)\nhandelt, wenn der Angeklagte nicht, wie der Eröffnungsbeschluß annimmt, schon vor dem 7. November 1959 von der\nPartei SB No in Anspruch genommen worden ist.\nDaß die Strafkammer die Frage bejaht, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nEs scheint jedoch, daß die ursprüngliche Annahme\ndes Eröffnungsbeschlusses, Eampl habe in derselben Sache\n\nschon vor dem 7. November 1959 bei dem Angeklagten vorgesprochen, nicht ohne Einfluß auf die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts geblieben ist, insbesondere bei der\nAuslegung der von dem Angeklagten an die beiden Parteien\ngerichteten Schreiben. Das Schreiben vom 9. November 1959\non SGB kann schlechterdings nicht als \"volle Bestätigung\" (S. 19 UA) dafür gelten, daß der Angeklagte\n\nin derselben Sache auch der Partei Se tage ls\nfechtsvertreter diente. Ist HWerst auf dieses Schreiben\nhin erstmals in der Bausache TED vw zu den angeklagten gekommen - und davon mußte die Strafkammer nach\nder Beweislage ausgehen -, dann ist die Auslegung, daß\nder Angeklagte mitteilen wollte, er vertrete Sgw\n\nund Ha in dieser Sache und könne deshalb die Partei\nFO nicht vortreten, völlig abwegig. Denn dann hätte\nder Angeklagte der Partei SW iaggpe tvas mitgeteilt,\ndas, wie disse selbst wußte, unrichtig war. Die Erklärung:\n\"Ich habe ihm selbstverständlich sofort erklärt, daß ich\nauch Sie anwaltschaftlich vertrete\" ist vielmehr in Beziehung zu setzen zu dem Hinweis des Angeklagten, daß er\ndie Firma Tg \"seit “ahren anwaltschaftlich vertrete\",\nDer \"unbefangene Leser\" wird daher das schreiben eher\ndahin verstehen müssen, daß der Angeklagte sowohl die\nFirma a |) vB) als auch die Briefempfänger\nSCEEEED tal: ständige Mandanten habe - was auch\nzutraf - und daher in einer streitigen Sache für 0]\nnicht auftreten wolle, daß er aber den Auftrag übernommen\nhabe, in der Bausache zu vermitteln.\n\nAus der Tatsache, daß der Angeklagte bei der anschließenden Rücksprache mit Hagpnichts davon erwähnte,\n\ndaß er die Gegenpartei FwVg@ß® bereits vertrete\noder vertreten werde, kann nichts Gegenteiliges entnommen\n\nwerden; denn Üggpwar durch den Brief des Angeklagten\nvon dessen Verhältnis zu FD EB in Kenntnis gesetzt; wenigstens konnte der Angeklagte dies annehmen.\n\nEs ist auch sonst im Urteil nichts festgestellt, was\nder Behauptung des Angeklagten widersprechen würde, daß\ner sich im Auftrag Vs und im Interesse beider Parteien\num eine vergleichsweise Regelung bemüht hat. Den Schreiben\ndes Angeklagten und der Aktennotiz seiner Kanzleikraft\nkann nichts entscheidend Gegenteiliges entnommen werden.\nDaß er sich von SB und Hop eine Vollmacht erteilen\nließ, ist nicht erwiesen. Die Strafkammer sagt zwar, daß\nder Angeklagte beiden Parteien durch Rat und Beistand gedient habe; sie führt aber hierzu keine Tatsachen an, die\ndiesen Schluß rechtfertigen würden. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Haggp \"wenn das mit den von Sc\nfür sa» getroffenen Peststellungen stimme, dann gehe\ndie Zurückbehaltung des Teilbetrags der Baukostenrechnung\nseitens der Partei SW iagWin Uränung\", besagt für\nsich noch nicht, daß er die Partei Hg ergriffen hatte.\nDie Äußerung kann der Sach- und Kechtslage entsprochen\nhaben. Im übrigen wird im Urteil nur dargelegt, daß die\nPartei SD Ha uni üer Zeuge Sc den \"Hindruck\" gehabt hätten, der Angeklagte vertrete.diese Partei.\nOb dieser ./indruck richtig war, läßt sich mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu nicht nachprüfen. über einen\nVergleich durfte der Angeklagte mit Sp und Han\nverhandeln und ihre ürklärungen dazu entgegennehmen,\nauch wenn er sie nicht vertrat. Er hat sich auch, wie die\nStrafkammner selbst annimmt, um einen gerechten Interessenausgleich bemüht (S. 32 UA). Das lag im Sinn des ihm von\n\n‚ erteilten Auftrags.\n\nHiernach reichen die bisherigen Feststellungen nicht\naus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Parteiverrats nach § 356 StGB zu rechtfertigen. Das Urteil muß\ndaher aufgehoben werden.\n\nHübner Seibert Fischer\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-29/1-str-612-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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