{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-28_1_StR_349_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"1 StR 349/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"up)\n\n2065 083\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 349/65 URTEIL\n\n918\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudoı£ MD zus N üort\n\ngeboren am ED '335, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMei\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt Dr. (Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Weiden vom 19. Mai 1965 wird\n\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Mai\n1965, soweit sie drei Monato übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB) für schuldig befunden; es hat das Vorliegen mildernder Umstände\nverneint und’ eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren verhängt, sowie den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nfür dic Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf\nden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Sie wendet sich mit einer Verfahrensrüge und\nmit der Sachbeschwerde gegen die Versagung mildernder\nUmstände. Was die Revision hierzu vorträgt, kann ihr\nnicht zum Erfolg verhelfen. *\n\nDie behauptete Empfehlung des Sachverständigen, die\nTatsache, daß der Angeklagte vor der Tat Alkohol getrunken hatte, in Verbindung mit seiner psychop&thischen Anlage strafmildernd zu bewerten, war für das Gericht unverbindlich; denn nicht der Sachverständige, sondern\ndas Gericht entscheidet, ob mildernde Umstände vorhanden sind. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB hatte der Sachverständige verneint; das trägt\ndie Revision selbst vor. Diese Auffassung des Gutachters\nfand die Strafkammer in den Beobachtungen der beiden -\nwenn auch noch jungen - Mädchen und in der Fahrweise\n‘des Angeklagten bestätigt, der den Kraftwagen zur Nachtzeit über eine lange, teilweise nicht einfache Strecke\n\n unbeanstandet und ohne Schwierigkeiten gefahren hatte.\n\nDaher brauchte das Landgericht entgegen der Meinung der\n\nRevision nicht aufzuklären, welche Menge Alkohol der Angeklagte im einzelnen zu sich genommen hatte. Der von der\nRevision gewiesene Weg der \"Errechnung\" durch das Gericht\n\n-4-\n\noder einen anderen Sachverständigen wäre dafür auch ungeeignet gewesen.\n\n2. Die Sachbeschwerde zwingt noch zur Erörterung\nzweier weiterer Punkte, die jedoch im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken rechtfertigen,\n\n. a) Den Rückfall i: S. des $' 250 Abs: 1 Nr. 5 StGB begründete die am 24, November 1961 u.a. wegen räuberischer\nErpressung verhängte Vorstrafe,. Wenn das Landgericht diese\nBestrafung als Strafschärfungsgrund heranzog, so kann darin\nkeine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals gesehen werden. Das- Urteil hebt hervor, daß die Strafe außer\nwegen räuberischer Erpressung auch wegen Notzucht und Körperverletzung verhängt worden sei; es schildert an anderen\nStellen ausführlich den damals festgestellten Sachverhalt.\nHieraus kann entnommen werden, daß nicht die rückfallbegründende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten bei jener Tat\nund die außer der räuberischen Erpressung begangence Notzucht\nund Körperverletzung strafschärfend gewertet worden sind.\nDagegen 1881 sich nichts einwenden.\n\nb) Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen\nin der Hauptverhandlung nur teilweise zur Sache eingelassen. Er hatte eingeräumt, das Geldtäschchen mit Inhalt weggenommen zu haben, eine Gewaltanwendung aber bestritten;\ner habe übrigens das Täschchen andern Tages zurlickgeben\nwollen. Im wesentlichen Ratte er jedoch keine Erklärungen\nabgegeben. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen führt\ndas Landgericht aus, der Angeklagte habe in seinem Schlußwort erklärt, daß er den Vorfall bedauere; das könne ihm\naber \"nicht sonderlich zugute gehalten werden, zumal er\n\nsich im übrigen zur Tat nicht bekannt hat\". Auch das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hat\nnicht strafschärfend bewertet, daß der Angeklagte teils\ngeleugnet, teils geschwiegen hat, sondern es hat lediglich sein \"Bedauern\" nicht wesentlich strafmildernd ange-\n\nrechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten war hiernach zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-349-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-349-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.819823+00:00"}}