{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-28_1_StR_321_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"1 StR 321/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NI\nen)\nEN\n\n(n\nup)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 321/65\n\nEr URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter ill TOD zu: PD:\ndort geboren am ED 937,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\n>)\n\nFa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dexy Sitzung\nvom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender, °\n* Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart _\nu 'als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ' R\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 26. Februar 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas landgericht hat den leicht schwachsinnigen und deshalb\nnur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. An sich wäre die Rechtsauffassung der\nStrafkammer, schon in dem Anlocken und in dem Mitnehmen des\n\nMädchens an den geplanten Tatort liege ein Versuch des\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht zu beanstanden, falls der Angeklagte eine bestimmte unzüchtige Absicht\nverfolgte. Die Überzeugung, daß es sich so verhielt, hat\n\ndas Landgericht aber, wie die Revision mit Recht rügt, auf\nGrund einer Beweiswürdigung gewonnen, die lückenhaft und\nnicht frei von Widerspruch ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat bestritten, das 4 1/2jährige\nMädchen durch wiederholte Kopfbewegungen von der Waschküchentreppe eines Hauses, an der es spielte, in den Keller\ndes Nachbarhauses gelockt zu haben, in dem er ein Fahrrad\ninstandsetzte. Die Strafkammer hat ihn jedoch durch die\neidlichen Bekundungen ciner Frau, die den Vorgang beobachtet\nhatte, und der von ihr deshalb herbeigerufenen Mutter des\nKindes für überführt angesehen. Insoweit ist die Beweisführung des Tatrichters rechtlich einwandfrei.\n\nDer Angeklagte hat ferner bestritten, daß er sich während\ndes Vorganges ‚der nach den Feststellungen vom Anlocken des\nMädchens bis zum Verlassen des Kellers höchstens drei Minuten gedauert hat, im Keller zur Befriedigung seiner Geschlechtslust an der Hose des Kindes zu schaffen gemacht\nhabe; das sei schon deshalb unmöglich gewesen, weil sich damals noch andere Erwachsene in dem Keller aufgehalten hätten.\nDiese Einlassung hat das Landgericht durch die Bekundungen\nder Mutter des Mädchens für widerlegt angesehen. Insoweit\nbegegnet seine Beweiswürdigung jedoch rechtlichen Bedenken.\nNach den Feststellungen hat die Mutter des Kindes das Haus\nnicht betreten, sondern nur die Haustür aufgestoßen und nach\nihrer Tochter gerufen, die sogleich, gefolgt vom Angeklagten,\ndic Kellertreppc heraufkam. Darüber, ob sich zu dieser Zeit\nnoch andere Personen in dem Keller aufgehalten haben, hat\ndic Zeugin daher nur etwas sagen können, wenn sie von ihrem\n\n-4-\n\nStandort in den Keller sehen und ihn vollständig überblicken\nkonnte. Ob das hier zutraf, ist in dem Urteil nicht erörtert.\nDazu hätte die Strafkammer Stellung nehmen müssen, wenn sie\ndie Behauptung des Angeklagten, es seien damals noch anderc\nErwachsene in dem Keller gewesen, allein durch die Aussage\nder Mutter des Mädchens widerlegen wollte; denn nach der Erfahrung des Lebens kann man die gesamten Kellerräume eines\nHauses von dem Platz vor der Haustür in der Regel nicht\nvollständig übersehen.\n\nDieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache, nach § 354 Abs. 2 StPO n.F. an ein\nanderes Landgericht. Dieses wird in der neuen Verhandlung\nauch zu prüfen haben, in welcher Weise Frau Hast ihre Tochter\nnach den Vorkommnissen im Keller befragt hat. Das erscheint\nfür die Feststellung, daß der Angeklagte sich dort an der Hose\ndes Kindes zu schaffen gemacht hat, hier deshalb erforderlich,\nweil das kleine Mädchen nach der Ansicht des Tatrichters durch\ndie Art der Befragung leicht beeinflußt werden kann und auf\ndiese Weise in anderen Punkten auch möglicherweise von seiner\nGroßmutter beeinflußt worden ist.\n\nHübner Fischer loesdau\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-321-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-321-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.800627+00:00"}}