{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-28_1_StR_301_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"1 StR 301/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N£\nBUNDESGERICHTSHOF? 085\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_301/65 URTEIL:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stabsunteroffizier Paul M a] aus\nVE , ze borcn =: GEN 1929 ir PORN -\nBD; Kreis HD:\n\nwegen schwerer Kuppelei.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nEundesanvalt\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. GEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 22, April 1965 im\nStrafausspruch mit den Teststellungen dazu aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei in sechs Fällen gemäß $:181 Abs. i Nr. 2, Abs. 3\nStGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nGegen den Schuldspruch wendet die Revision sich vergeblich.\n\nDie Anwendbarkeit des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt begegnet keinen grundsätzlichen\nBedenken. Daß die Vorschrift den Gleichheitsgrundsatz\n(Art. 3 GG) nicht verletzt, hat der Pundesgerichtshof bercits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 6, 167; Urt. v. 8. Mai\n1963 - 2 StR 103/63 -). Hiervon abzuweichen, besteht kein\nAnlaß. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB muß dann aber auch uneingeschränkt gelten. So geht es nicht an, die Anwendbarkeit der\nVorschrift in den Fällen der Verkuppelung der Ehefrau ganz\nallgemein davon abhängig zu machen, daß von dem - hier allein\nunter Strafdrohung gestellten - Ehemann auch der Hauptantrieb zur Tat ausgegangen ist. Der Angeklagte kann sich\ndaher nicht von vornherein durch den Hinweis darauf entlasten, daß nicht er, sondern seine Ehefrau die treibende\nKraft gewesen sei.\n\nDie äußeren und inneren Tatbestandsmerknale der schweren Kuppelei sind durch die Urteilsfeststellungen zur Genüge ausgewiesen. Das gilt nicht nur für den Fall des Anton\nKB. ücn der Angeklagte zum Geschlechtsverkchr mit seiner\nEhefrau ermuntert hat, sondern auch in den übrigen Fällen,\nin denen dem Angeklagten im wesentlichen nur die Duldung des\ngeschlechtlichen Umgangs dritter Personen mit seiner Ehefrau\nzur Last gelegt wird. Zwar ist der Ehemann nicht verpflichtet, unter allen Umständen, sofern nicht gerade Notstand\nihn entschuldigt, mit den ihm zu Gebote stehenden Zwangsmitteln seine Frau an unzüchtigem Verkehr in der ehelichen\nWohnung zu hindern, Durch die bloße Duldung solchen Verhaltens der Frau kann der Ehemann sich nur dann strafbar\nmachen, wenn ihm nach der gesamten Sachlage ein Einschreiten\nzuzumuten war (RGSt 58, 97; BGH MDR 1951, 537). Das war\naber vorliegend der Fall. Der Angeklagte hat noch nicht\neinmal dargelegt, daß er überhaupt den ernsten Willen zur\nVerhinderung der Unzucht hatte. Vielmehr ergibt das Urteil\ngerade, daß ihm der Anblick der Unzuchtshandlungen einen\ngewissen Genuß bercitete und ihn in geschlechtliche Erregung versetzte. Andererseits kann die Unzumutbarkeit eines\nEinschreitens auch nicht daraus abgeleitet werden, daß\nes dem Angeklagten, der selbst nicht mehr in der Lage var,\nseiner Ehefrau sexuelle Befriedigung zu verschaffen, in\nerster Linie darauf anken, das Verlangen der Frau nach solcher Befriedigung durch andere erfüllen zu lassen und demit\n- in seinem Sinne - zur Erhaltung der Ehe beizutragen. Ein\nsolches Anliegen widerspricht dem Vesen der Ehe und der\ndarauf gegründeten Sittenordnung. Die besondere seelische\nZvansslage, in der sich der Angeklagte befand, war - wie\ndie Strafkemmer auch nicht verkannt hat - durchaus geeignet:\nseine Schuld in milderem Licht erscheinen zu lassen. An\n\nder Strafbarkcit des Verhaltens des Angeklagten vermag sic\nindessen nichts zu ändern.\n\nEntgegen der Meinung der Revision durfte das lLandgericht auch offen lassen, ob der Angeklagte sich über die\nStrafbarkeit seines Verhaltens im klaren war oder nicht.\nEntscheidend allein war, daß er das Bewußtsein hattc, Unrecht zu tun. Dieses Bewußtsein ist bei der gegebenen Sachlage ausreichend festgestellt. Daß der Ehebruch und erst\nrecht seinc Förderung durch den Ehemann nicht nur gegen das\nSittengesctz verstoßen, sondern auch von der Rechtsordnung\nmißbilligt werden, weiß gemeinhin jeder Erwachsene. Wie\nfestgestellt, war sich denn auch der Angeklagte des Zwiespalts zwischen dem rechtlich Gebotenen und seiner Handlungsweisc, also ihres Unrechts, wohl bewußt.\n\nDie Strafkammer hat auch rechtsirrtumsfrei Gesamtvorsatz verneint. Der Angeklagte ist hiernach mit Recht der\nschweren Kuppelei in scchs Fällen schuldig erachtet worden.\nDaß er nicht auch noch wegen eigennütziger Kuppcelei verurteilt worden ist (BGHSt 11, 94), beschwert ihn nicht.\n\nII.\n\nMit Recht rügt die Revision dagegen Fehler in der\nStrafzumessung.\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß es zu den\nKuppeleihandlungen des Angeklagten stets nach dem Genuß\nvon erheblichen Mengen Alkohols kam. Sie meint aber, dieser Umstand könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden.\n\nDie genossene Alkoholmenge könne nämlich nicht \"überaus\ngroß\" gewesen scin, weil sonst ein Geschlechtsverkehr des\nBesuchers mit der Ehefrau MB kaum noch möglich gewesen wäre. Außerdem habe der Angeklagte zumindest nach\ndem ersten Vorgang gewußt, daß der starke Genuß alkoholischer Getränke derartige Vorfälle nach sich ziehen könne.\n\nSchon diese Begründung erweckt rechtliche Bedenken.\nDie Annahme, daß der jeweilige Besucher nicht übermäßig\nviel Alkohol getrunken haben könne, schließt eine stärkere _\nalkoholische Becinflussung des Angeklagten und damit eine\nEinschränkung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens nicht\naus. Das Landgericht unterstellt ferner zu Gunsten des Angeklagten, daß er vor dem ersten Vorfall, von dem er überrascht wurde, nicht wußte, daß starker Alkoholgenuß Entgleisungen solcher Art zur Folge haben könne. Dem widerspricht es, wenn das Urteil der alkoholischen Beeinflussung\nauch für die erste Tat von vornherein jede Bedeutung versagt\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Würdigung unverschul-Gceten Alkoholeinflusses bei Berücksichtigung der im übrigen\nvorliegenden und im ersten Fall gewichtigen Strafminderungsgründe hier zu einer milderen Einzelstrafe geführt und daß\nsich dies dann nicht nur auf die Beurteilung des in \"ähnlich\nWeise\" abgelaufenen zweiten Fallcs, sondern entsprechend auc\nauf die Höhe der Strafe in den übrigen Fällen und auf die\nBildung der Gesamtstrafe ausgevirkt hätte.\n\nDer Strafausspruch kann vor allem aber aus folgenden\nGründen nicht bei Bestand bleiben. Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte als Ausbilder\nin der Bundeswehr den jungen Soldaten als Vorbild erscheinen\nmüssc, so daß von ihn eine einwandfreie Führung in sittliche\n\nHinsicht auch außerdienstlich zu erwarten sei. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei Heranziehung des beruflichen Pflichtenkreises des Angeklagten\nfür die Strafzumessung von einer zutreffenden Auffassung\nausgegangen ist. Es ist allerdings richtig, daß bei Bemessung der Strafe nicht nur der Unrechtsgcehalt der Tat, sondern auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu würdigen\nist, In diesem Rahmen kann auch die soziale Stellung des\nTäters einen zulässigen Strafzumessungsgrund bilden, wenn\nvon ihm wegen seiner beruflichen Aufgaben und der damit verbundenen Pflichten der Allgemeinheit gegenüber ein erhöhtes\nVerantwortungsbewußtsein erwartet werden kann. Dabei muß\njedoch ein Mindestmaß an inneren Beziehungen zwischen dem\nberuflichen Pflichtenkreis und der Straftat vorliegen. Eine\nsolche Verbindung würde bei dem Angeklagten, wie aus § 17\nAbs. 2 des Gesetzes vom 19. März 1956 über die Rechtsstellung der Soldaten - BGBl I, 114 - hervorgeht, dann vorliegen, wenn er durch die Tat das Anschen der Bundeswehr\n\nin der Öffentlichkeit geschädigt oder sich der Achtung und\ndcs Vertrauens, die sein Dienst als Soldat erforderten, unwürdig gezeigt hätte. Ob das Landgericht eine dieser Möglichkeiten als gegeben angesehen hat, 1äß8t sich dem Urteil indessen nicht entnehmen. Aus den Feststellungen ergeben sich\nfür eine solche Annahme auch keine Anhaltspunkte.Die Fassung des Urteils spricht vielmehr dafür, daß das Landgericht allein eine - bloß gedachte - Möglichkeit schädlicher\nAuswirkungen der Tat des Angeklagten auf das Verhältnis zu\nscinen dienstlichen Untergebenen in Betracht gezogen hat.\nDas genügt nicht. Auch dieser Mangel kann auf die Bemessung\nder Einzelstrafen und damit zugleich auf die Bildung der\nGesamtstrafe Binfluß gehabt haben.\n\nIILl.\n\nNach allcdem ist das Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufzuheben und dic Sache in diesem\nUmfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMei Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-301-65","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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