{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-09-28_1_StR_287_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-09-28","aktenzeichen":"1 StR 287/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\n2065 08\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_287/65 URTEIL\nel\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angehörigen der US-Streitkräfte in Deutschland Pfc. Alfred\n\nD DD RB ; Dienstnummer vs: geboren am\nEEE 1942 in EW/Arizona, zur Zeit in einem Militär-\n\ngefängnis der US-Armee in Gewahrsam,\n\nwegen versuchter Notzucht und Körperverletzung.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundcsrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundcesanwalt Dr. ED»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :..: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Heilbronn vom 1. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDer Freiheitsentzug in dieser Sache durch die US-Streitkräfte seit dem 2. April 1965, soweit er drei Monate\nübersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis vergeblich.\n\n- 3 -\n\n1. Die Revision bemerkt, der Angeklagte sei nicht über die\nBefugnis unterrichtet worden, daß er sich zur Sache nicht zu\näußern brauche. Darauf kann der Senat nicht eingehen. Dem\nHinweis sind die Worte \"ohnc Erhebung einer ausdrücklichen\nRüge\" beigefügt. Durch ihn ist daher eine Verfahrensrüge in\nder durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht erhoben. Überdies hat die Strafkammer mit Recht den § 243 StPO\nin der bisher geltenden Fassung angewendet (Art. 14 Abs. 9\nStPÄG).\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der von dem Gericht\nzur Beurteilung der Alkoholwirkung zugezogene Sachverständige\nist, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, ein anerkannter Fachmann für Trunkenheitsfragen. Er ist ausweislich der Sitzungs-\n\n‚ niederschrift erst nach der Vernehmung des Angeklagten, bei\n\nder auch dessen Körpergröße und -gewicht erörtert worden waren,\nund aller Zeugen, am Schluss der Beweisaufnahme, gehört worden.\nSeinc Meinung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des genossenen Alkoholes erheblich vermindert,\naber nicht ganz ausgeschlossen gewesen sei, steht mit den Erkenntnissen der Wiscenschaft und mit der Lebenserfahrung nicht\nin Widerspruch. Umstände, die sonst die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, von Amts wegen zur Beurteilung der Alkoholbeeinflussung einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen,\nsind nicht dargetan.\n\n3. Die Beanstandung, das Landgericht habe bei der Feststellung, daß der Angeklagte sich am Tattag und an dem darauf\nfolgenden Tag teilweise noch an die Vorgänge habe erinnern\nkönnen, in unstatthafter Weise auf polizeiliche Vernehmungsnicderschriften zurückgegriffen, trifft nicht zu. Die Revision\nübersicht, daß der Tatrichter alle Vernehmungsbeamten als\nZeugen gehört hat.\n\n4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft.\nAuch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer ist sich bevußt gewesen, daß die Frage,\nob der alkoholbeeinflußte Angeklagte zur Tatzeit vermindert\nzurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig gewesen sei, einer\nbesonders sorgfältigen Prüfung bedurfte, weil der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme eine Blutprobe zur genauen Bestimmung seines Blutalkoholgehalts verweigert hatte und weil\nsich in der Hauptverhandlung weder die Menge noch die Stärke\nder von ihm vor der Tat genossenen alkoholischen Getränke genau ermitteln ließ. Diese Sorgfalt hat sie walten lassen. Die\nBehauptung des Angeklagten über Art und Menge dieser Getränke\nhat das Landgericht nicht geglaubt, weil er sonst danach eine\ntödliche Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen. Diese in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen gewonnene Überzeugung\nläßt sich, wie schon erwähnt, sowohl mit der Lebenserfahrung\nwie mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren. Eine\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit hat\ndic Strafkammer ferner auf Grund des Eindrucks, den der Angeklagte auf verschiedene unmittelbare Zeugen gemacht hat, wie\nauch auf Grund seines eigenen Verhaltens bei der Tat und nach\nseiner Festnahme verneint. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden. Für sich allein genommen hätte zwar jeder dieser\nUmstände nur einen beschränkten Beweiswert für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BGH GA 1955, 269, 271 und BGHSt 1, 384).\nDas hinderte jedoch das Landgericht nicht, aus einer Gesamtwürdigung dieser verschiedenen Umstände im Zusammenhang mit\nden übrigen Urteilsfeststellungen die Überzeugung zu gewinnen,\ndaß die Zurechnungsfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten\nbei Begehung der Tat nicht vollständig ausgeschlossen war. Hior\ngilt das umso mehr, als der Tatrichter zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Täter eines Notzuchtsverbrechens stärkere\ninnere Hemmungen überwinden muß als wer eine weniger schwerwiegende Verfehlung begeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956,\n269, 272 zu § 267 Abs. 5 StPO).\n\n-5-\n\nAuch sonst hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand,\nDie Strafkammer hat dem Beschwerdeführer mildernde Umstände\nzugebilligt. Sic hat auch gesehen, daß sie die - zutreffend dem\n8 177 Abs. 2 StGB entnommene - Strafe zweimal mildern konnte,\nnämlich mangels Vollendung der geplanten Notzucht und wegen\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das ergibt sich deutlich aus dem Hinweis, daß sie die §§ 43 und 51\nAbs. 2 StGB berücksichtige und \"auch\" mildernde Umstände zubillige.\n\nDanach ist die Revision zu verwerfen. Entsprechend der\nständigen Übung des Bundesgerichtshofs rechnet der Senat dem\nBeschwerdeführer den Freiheitsentzug in dieser Sache seit dem\nErlass des angefochtenen Urteils, soweit er drei Monate übersteigt, auf die Strafe an.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-287-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-28/1-str-287-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.759655+00:00"}}